Die Mängelrüge (Z 5) ist mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung der zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei (III./1./) getroffenen Feststellungen im Recht, weil der alleinige Verweis (US 38) auf die Vermögenssituation (US 17: Sozialhilfeempfang in nicht festgestellter Höhe, keine Sorgepflichten) des wegen des Ankaufs eines einzigen gestohlenen Mobiltelefons verurteilten Beschwerdeführers die konstatierte Absicht, er habe dieses erworben, um sich durch das wiederkehrende Ansichbringen von Diebsgut eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im konkreten Fall nicht zu tragen vermag. Insbesondere bei Vorliegen nur einer einzigen (Hehlerei-)Tat eines auch nicht spezifisch vorbelasteten Täters bedarf die Annahme gewerbsmäßiger Absicht, dass die bezeichnete Tendenz unter Berücksichtigung besonderer Begleit- und Nebenumstände der Tat dennoch klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl RIS-Justiz RS0108366), sodass erst das Vorliegen gewichtiger für diese Annahme sprechender Indizien (vgl dazu Rainer in SbgK § 70 Rz 11) eine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen zu bieten vermag.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung der zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei (römisch drei./1./) getroffenen Feststellungen im Recht, weil der alleinige Verweis (US 38) auf die Vermögenssituation (US 17: Sozialhilfeempfang in nicht festgestellter Höhe, keine Sorgepflichten) des wegen des Ankaufs eines einzigen gestohlenen Mobiltelefons verurteilten Beschwerdeführers die konstatierte Absicht, er habe dieses erworben, um sich durch das wiederkehrende Ansichbringen von Diebsgut eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im konkreten Fall nicht zu tragen vermag. Insbesondere bei Vorliegen nur einer einzigen (Hehlerei-)Tat eines auch nicht spezifisch vorbelasteten Täters bedarf die Annahme gewerbsmäßiger Absicht, dass die bezeichnete Tendenz unter Berücksichtigung besonderer Begleit- und Nebenumstände der Tat dennoch klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt vergleiche RIS-Justiz RS0108366), sodass erst das Vorliegen gewichtiger für diese Annahme sprechender Indizien vergleiche dazu Rainer in SbgK Paragraph 70, Rz 11) eine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen zu bieten vermag.
Der Schuldspruch war daher in der rechtlichen Unterstellung der zu III./1./ bezeichneten Tat auch unter Abs 4 zweiter Fall des § 164 StGB wie auch im Strafausspruch aufzuheben und es war in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Die - ohne Feststellungen erfolgte - verfehlte rechtliche Unterstellung der Tat auch unter Abs 1 anstelle richtig nur unter Abs 2 des § 164 StGB bedurfte mangels Nachteils für den Angeklagten keiner Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO (vgl Fabrizy StGB8 § 164 Rz 4; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 164 Rz 17).Der Schuldspruch war daher in der rechtlichen Unterstellung der zu römisch drei./1./ bezeichneten Tat auch unter Absatz 4, zweiter Fall des Paragraph 164, StGB wie auch im Strafausspruch aufzuheben und es war in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Die - ohne Feststellungen erfolgte - verfehlte rechtliche Unterstellung der Tat auch unter Absatz eins, anstelle richtig nur unter Absatz 2, des Paragraph 164, StGB bedurfte mangels Nachteils für den Angeklagten keiner Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vergleiche Fabrizy StGB8 Paragraph 164, Rz 4; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 164, Rz 17).
Fehl schlägt die Beschwerde jedoch, soweit sie auch zum Schuldspruch zu II./3./ eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit reklamiert, bekämpft sie doch mit der Behauptung, der Einbruchsdiebstahl sei - entgegen den Annahmen des Schöffengerichts - nicht professionell begangen worden, lediglich die - eingehende, auch auf mehrere andere Umstände in ihrer Gesamtheit gestützte, den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider laufende - Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Frage (US 37 f).Fehl schlägt die Beschwerde jedoch, soweit sie auch zum Schuldspruch zu römisch zwei./3./ eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit reklamiert, bekämpft sie doch mit der Behauptung, der Einbruchsdiebstahl sei - entgegen den Annahmen des Schöffengerichts - nicht professionell begangen worden, lediglich die - eingehende, auch auf mehrere andere Umstände in ihrer Gesamtheit gestützte, den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider laufende - Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Frage (US 37 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag zu II./3./ keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Täterschaft des Angeklagten zu wecken. Die Tatrichter haben sich dazu mit allen für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen eingehend und lebensnah auseinandergesetzt (US 27 ff). Auch Spekulationen über - selbst von der Beschwerde als nicht unmöglich („kaum") bezeichneten - Fahrtzeiten vom Flüchtlingsheim zum Bereich eines „etwa 2 km" entfernten Mobilfunksenders vermögen daran nichts zu ändern.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag zu römisch zwei./3./ keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Täterschaft des Angeklagten zu wecken. Die Tatrichter haben sich dazu mit allen für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen eingehend und lebensnah auseinandergesetzt (US 27 ff). Auch Spekulationen über - selbst von der Beschwerde als nicht unmöglich („kaum") bezeichneten - Fahrtzeiten vom Flüchtlingsheim zum Bereich eines „etwa 2 km" entfernten Mobilfunksenders vermögen daran nichts zu ändern.
Zu III./1./ versucht die Tatsachenrüge mit einem urteilsfremden Zitat aus der Beweiswürdigung („wissen hätte müssen", s aber US 34) und der Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Widersprüche „nachvollziehbar begründet", sodass sich daraus „kein zulässiger Schluss" auf seine Täterschaft ergeben könne, ebenfalls erfolglos erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Hehlerei zu wecken. Schließlich scheitert auch die Behauptung erheblicher Bedenklichkeit der Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit zu II./3./, weil weder der Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge, noch der Umstand, dass dem Angeklagten nur ein einziger Einbruchsdiebstahl zur Last liegt, den tragfähigen Argumenten der Tatrichter (erneut US 37 f) entgegensteht.Zu römisch drei./1./ versucht die Tatsachenrüge mit einem urteilsfremden Zitat aus der Beweiswürdigung („wissen hätte müssen", s aber US 34) und der Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Widersprüche „nachvollziehbar begründet", sodass sich daraus „kein zulässiger Schluss" auf seine Täterschaft ergeben könne, ebenfalls erfolglos erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Hehlerei zu wecken. Schließlich scheitert auch die Behauptung erheblicher Bedenklichkeit der Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit zu römisch zwei./3./, weil weder der Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge, noch der Umstand, dass dem Angeklagten nur ein einziger Einbruchsdiebstahl zur Last liegt, den tragfähigen Argumenten der Tatrichter (erneut US 37 f) entgegensteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.