Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützten die Tatrichter die Feststellung der Absicht dieses Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in logisch und empirisch einwandfreier Weise insbesondere auf die "ziemlich professionelle", unter Einsatz des von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuges in gleichartiger Weise erfolgte Vorgangsweise bei den einzelnen Tatangriffen (US 9), ferner die vorhandenen finanziellen Probleme der beiden Täter und deren gemeinsame Besprechung vor den Taten sowie den engen zeitlichen Zusammenhang derselben (US 8). Dass die Tatrichter darüber hinaus - im Sinne der Beschwerdekritik - nicht näher ausführten, ob der Angeklagte E***** wie "ein geübter und berufsmäßiger Einbrecher oder ein bemühter aber unerfahrener Ersttäter" vorging und ob er das von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeug "aus beruflichen Gründen ... oder zum alleinigen Zweck der Begehung von Einbrüchen in seinem Besitz hatte", stellt keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützten die Tatrichter die Feststellung der Absicht dieses Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in logisch und empirisch einwandfreier Weise insbesondere auf die "ziemlich professionelle", unter Einsatz des von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuges in gleichartiger Weise erfolgte Vorgangsweise bei den einzelnen Tatangriffen (US 9), ferner die vorhandenen finanziellen Probleme der beiden Täter und deren gemeinsame Besprechung vor den Taten sowie den engen zeitlichen Zusammenhang derselben (US 8). Dass die Tatrichter darüber hinaus - im Sinne der Beschwerdekritik - nicht näher ausführten, ob der Angeklagte E***** wie "ein geübter und berufsmäßiger Einbrecher oder ein bemühter aber unerfahrener Ersttäter" vorging und ob er das von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeug "aus beruflichen Gründen ... oder zum alleinigen Zweck der Begehung von Einbrüchen in seinem Besitz hatte", stellt keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dar.
Dies gilt auch bezüglich der weiteren Einwände der Mängelrüge. Denn es bedurfte der Beschwerde zuwider keiner zusätzlichen urteilsmäßigen Erörterung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der Aussage des Mitangeklagten G***** vor der Gendarmerie am 7. Dezember 1999 (S 31), er glaube, dass er von sich aus die Idee hatte, dass sie sich "umgucken" sollten. Mit seinem weiteren Einwand gegen die Feststellungen, wonach die beiden Angeklagten anlässlich einer gemeinsamen Besprechung über ihre finanziellen Probleme darauf gekommen seien, diese durch Einbruchsdiebstähle zu lösen (US 6 und 8), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Begründungsmangels einer Aktenwidrigkeit, der nicht in einer (angeblich) unrichtigen Tatsachenfeststellung, sondern nur dann vorliegt, wenn die Tatrichter den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (Foregger/Kodek StPO7 Anm zu § 281 Abs 1 Z 5).Dies gilt auch bezüglich der weiteren Einwände der Mängelrüge. Denn es bedurfte der Beschwerde zuwider keiner zusätzlichen urteilsmäßigen Erörterung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der Aussage des Mitangeklagten G***** vor der Gendarmerie am 7. Dezember 1999 (S 31), er glaube, dass er von sich aus die Idee hatte, dass sie sich "umgucken" sollten. Mit seinem weiteren Einwand gegen die Feststellungen, wonach die beiden Angeklagten anlässlich einer gemeinsamen Besprechung über ihre finanziellen Probleme darauf gekommen seien, diese durch Einbruchsdiebstähle zu lösen (US 6 und 8), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Begründungsmangels einer Aktenwidrigkeit, der nicht in einer (angeblich) unrichtigen Tatsachenfeststellung, sondern nur dann vorliegt, wenn die Tatrichter den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,).
Der Subsumtionsrüge (Z 10) fehlt der notwendige Vergleich des festgestellten Sachverhaltes, nämlich der Absicht des Angeklagten sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, sodass sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) fehlt der notwendige Vergleich des festgestellten Sachverhaltes, nämlich der Absicht des Angeklagten sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, sodass sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.