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Entscheidung 14 Os 15/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

14Os15/26a

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Verurteilten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 44 Hv 67/24d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024, GZ 44 Hv 67/24d-119, wurde * B* jeweils eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, SMG (A) sowie des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (C), weiters eines Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (D), jeweils in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]         Überdies wurden – soweit hier von Bedeutung – zwei im Eigentum des Verurteilten stehende Liegenschaften, die dieser zur Begehung des Suchtgifthandels und dessen Vorbereitung (insbesondere zu Anbau, Ernte und Trocknung von Cannabispflanzen) durch Vermietung zur Verfügung gestellt hatte, konfisziert (ON 119, 7). Gegen diesen Ausspruch ergriff der (damals) Angeklagte keine Nichtigkeitsbeschwerde (aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Die dagegen gerichtete Berufung war auf die Behauptung der Unverhältnismäßigkeit beschränkt.

[3]        Mit Beschluss vom 4. August 2025, GZ 44 Hv 67/24d-202, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den vom Verurteilten – auch in Bezug auf den Konfiskationsausspruch – gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.

[4]                 Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. September 2025, AZ 30 Bs 242/25w (ON 213.1), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Unter Behauptung einer Verletzung von Artikel eins, des 1. ZPMRK und Artikel 6, MRK beantragt der Verurteilte fristgerecht die Erneuerung des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Dieser Antrag verfehlt sein Ziel.

[6]         Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34, sowie 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht. Wurde eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (RIS-Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).

[7]         Schon an dieser Voraussetzung scheitert der Antrag, soweit er im Zusammenhang mit der Konfiskation von Liegenschaften eine Verletzung von Artikel eins, des 1. ZPMRK mit dem Argument kritisiert, diese hätten „bei der Ausführung der strafbaren Handlung keinerlei Rolle gespielt“, gegenständlich habe „eine unrichtige Tatortzuordnung“ stattgefunden. Diesen Einwand hat der Antragsteller mit – dafür grundsätzlich offenstehender Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) oder Berufung – gegen das Urteil des Landesgerichts Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024 nicht erhoben.

[8]         Da das Verfahren über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens keine strafrechtliche Anklage im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK zum Gegenstand hat, kommt eine – mit dem weiteren Antragsvorbringen geltend gemachte – Verletzung desselben (mangels Vorliegens einer besonderen Ausnahmekonstellation) von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0120762).

[9]         Der Antrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Textnummer

E147586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00015.26A.0519.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00015_26A0000_000

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