Gründe:
[1] Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024, GZ 44 Hv 67/24d-119, wurde * B* jeweils eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 SMG (A) sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (C), weiters eines Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (D), jeweils iVm § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024, GZ 44 Hv 67/24d-119, wurde * B* jeweils eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, SMG (A) sowie des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (C), weiters eines Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (D), jeweils in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Überdies wurden – soweit hier von Bedeutung – zwei im Eigentum des Verurteilten stehende Liegenschaften, die dieser zur Begehung des Suchtgifthandels und dessen Vorbereitung (insbesondere zu Anbau, Ernte und Trocknung von Cannabispflanzen) durch Vermietung zur Verfügung gestellt hatte, konfisziert (ON 119, 7). Gegen diesen Ausspruch ergriff der (damals) Angeklagte keine Nichtigkeitsbeschwerde (aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO). Die dagegen gerichtete Berufung war auf die Behauptung der Unverhältnismäßigkeit beschränkt. Überdies wurden – soweit hier von Bedeutung – zwei im Eigentum des Verurteilten stehende Liegenschaften, die dieser zur Begehung des Suchtgifthandels und dessen Vorbereitung (insbesondere zu Anbau, Ernte und Trocknung von Cannabispflanzen) durch Vermietung zur Verfügung gestellt hatte, konfisziert (ON 119, 7). Gegen diesen Ausspruch ergriff der (damals) Angeklagte keine Nichtigkeitsbeschwerde (aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Die dagegen gerichtete Berufung war auf die Behauptung der Unverhältnismäßigkeit beschränkt.
[3] Mit Beschluss vom 4. August 2025, GZ 44 Hv 67/24d-202, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den vom Verurteilten – auch in Bezug auf den Konfiskationsausspruch – gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.
[4] Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. September 2025, AZ 30 Bs 242/25w (ON 213.1), nicht Folge.