Wie das Oberlandesgericht bereits ausführlich und schlüssig darstellte, fällt nach dem Gesetz (vgl § 177 Abs 1 StPO) der Vollzug eines - wie hier vorliegenden (ON 26) - Haftbefehls in die Kompetenz der Sicherheitsbehörden. Stehen dem Untersuchungsrichter doch weder das Instrumentarium allfälliger Zwangsmaßnahmen, wenn etwa der Wille der Beschuldigten, sich selbst zu stellen, verloren ginge, noch Möglichkeiten zur Verfügung, für die Unterbringung eines mitgeführten fünfjährigen behinderten Kindes Sorge zu tragen.Wie das Oberlandesgericht bereits ausführlich und schlüssig darstellte, fällt nach dem Gesetz vergleiche Paragraph 177, Absatz eins, StPO) der Vollzug eines - wie hier vorliegenden (ON 26) - Haftbefehls in die Kompetenz der Sicherheitsbehörden. Stehen dem Untersuchungsrichter doch weder das Instrumentarium allfälliger Zwangsmaßnahmen, wenn etwa der Wille der Beschuldigten, sich selbst zu stellen, verloren ginge, noch Möglichkeiten zur Verfügung, für die Unterbringung eines mitgeführten fünfjährigen behinderten Kindes Sorge zu tragen.
Warum eine - im Haftrecht nicht vorgesehene - "Selbststellung" Einfluss auf das gesetzliche Fristensystem (§ 176 Abs 2; § 179 Abs 1 erster Fall StPO) üben sollte, legt die Beschwerde nicht dar.Warum eine - im Haftrecht nicht vorgesehene - "Selbststellung" Einfluss auf das gesetzliche Fristensystem (Paragraph 176, Absatz 2,; Paragraph 179, Absatz eins, erster Fall StPO) üben sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Zeit bis zur allein maßgeblichen Einlieferung wurde hier zudem den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend genutzt, indem erstmals eine ausführliche Einvernahme der Beschuldigten zu der komplexen Materie vorgenommen wurde, welche sich bislang durch Monate einer solchen durch Flucht entzogen hatte. Diese Verfahrensergebnisse aber versetzten den Untersuchungsrichter in die Lage, nach seinerseitiger Vernehmung über dringenden Tatverdacht und Haftgründe zu entscheiden.
Auch die allenfalls geübte Praxis, Justizwachebeamte mit der Effektuierung der (Verwahrungs-)Haft zu betrauen, ändert nichts an der zitierten, vom Gesetz vorgesehenen Kompetenz der Sicherheitsbehörden zur Festnahme vom Gericht zur Verhaftung ausgeschriebener Personen.
Da aber die 48-Stunden-Fristen zwischen Festnahme und Einlieferung (§ 176 Abs 2 StPO) sowie danach bis zur Vernehmung (§ 179 Abs 1 erster Satz StPO) vorliegend eingehalten wurden, und ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wurde (Art 5 Abs 4 EMRK, Art 4 Abs 3 PersFRG) wurde Danijela D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Da aber die 48-Stunden-Fristen zwischen Festnahme und Einlieferung (Paragraph 176, Absatz 2, StPO) sowie danach bis zur Vernehmung (Paragraph 179, Absatz eins, erster Satz StPO) vorliegend eingehalten wurden, und ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wurde (Artikel 5, Absatz 4, EMRK, Artikel 4, Absatz 3, PersFRG) wurde Danijela D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass nach Lage des Falles (nicht vorangekündigte Stellung vor dem Wochenende unter Mitführung eines fünfjährigen behinderten Kindes nach monatelanger Ausschreibung zur Verhaftung) weder unter dem Aspekt der Überschreitung der Einlieferungsfrist (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 137) noch mit Blick auf § 179 Abs 2 letzter Satz StPO (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 64; JBl 1996, 67 = RZ 1997/1; 12 Os 133/99) ein eine Enthaftung gebietender grundrechtsrelevanter Eingriff vorliegt.Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass nach Lage des Falles (nicht vorangekündigte Stellung vor dem Wochenende unter Mitführung eines fünfjährigen behinderten Kindes nach monatelanger Ausschreibung zur Verhaftung) weder unter dem Aspekt der Überschreitung der Einlieferungsfrist (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 137) noch mit Blick auf Paragraph 179, Absatz 2, letzter Satz StPO (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 64; JBl 1996, 67 = RZ 1997/1; 12 Os 133/99) ein eine Enthaftung gebietender grundrechtsrelevanter Eingriff vorliegt.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.