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Entscheidung 14 Os 150/87×

Entscheidung 14 Os 150/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os150/87

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert G*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17.August 1987, GZ 25 römisch fünf r 959/87-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Schöpf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (Punkt römisch drei des Urteilssatzes) und demgemäß im gesamten Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB, aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Hubert G*** hat durch das zu Punkt römisch drei des Urteilssatzes beschriebene Verhalten mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, nämlich seiner leiblichen Tochter Sonja G***, den Beischlaf vollzogen.

Er hat hiedurch das Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs zur Last fallenden weiteren strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, nach Paragraphen 28, 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert G*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der (im März 1979 an seiner am 9.Oktober 1973 geborenen Tochter Sonja G*** begangenen) Verbrechen (römisch eins.) der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und (römisch zwei.) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie (römisch drei.) des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zweiundzwanzig Monaten verurteilt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4.November 1987, GZ 14 Os 150/87-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages waren sohin nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, sowie die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Schuldspruch nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB vorbehaltene Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis.

Dabei war von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist.

Gemäß Paragraph 211, Absatz 2, StGB ist wegen Vergehens der Blutschande mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt. Zur Tat verführt hat (zufolge EVBR 1971, 354) jener Täter, dessen Einwirkung auf den Willen des Partners notwendig war, um ihn zur Tat, die der Partner nicht gewollt hatte, geneigt zu machen. Als Mittel der Verführung kommen zwar außer Zureden, Hervorkehren des Autoritätsverhältnisses, einleitende Sexualhandlungen udgl. auch drohende Äußerungen und selbst Gewalt in Betracht; die beiden letztbezeichneten Mittel dürfen jedoch keinen die Selbstbestimmung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigenden Grad erreichen, weil eine mit solchen Mitteln erfolgte Willensbeugung schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Verführung bezeichnet werden kann vergleiche ÖJZ-LSK 1979/317; Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 16, Pallin in WrK Rz. 5, jeweils zu Paragraph 211, StGB). Daß Beischlaf mit Unmündigen (Paragraph 206, StGB) einerseits vergleiche RZ 1986/62) mit Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, StGB) und andererseits vergleiche SSt. 48/8) mit Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB in echter Idealkonkurrenz stehen kann, spricht - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nicht für die Zulässigkeit der (rechtlichen) Annahme eintätigen Zusammentreffens aller drei Tatbestände. Da eine Nötigung durch Gewalt oder gefährliche Drohung (schon rein sprachlich) nicht das Merkmal der Verführung erfüllt, schließen die Tatbestände nach Paragraph 202 und nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB einander aus; Paragraph 206, StGB kann sohin jeweils nur mit einem dieser beiden Delikte eintätig zusammentreffen. Der im Vergleich zu Paragraph 211, Absatz 2, StGB (mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren) mit geringerer Freiheitsstrafe (nämlich bis zu einem Jahr) bedrohte (Vergehens-)Tatbestand nach Absatz eins, der letzterwähnten Gesetzesstelle, der (das Merkmal der Verführung nicht enthält, sondern nur) den Vollzug des Beischlafs an einer mit dem Täter in gerader Linie verwandten Person voraussetzt, kann hingegen auch zum Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, StGB (oder der Notzucht nach Paragraph 201, StGB) in echte Idealkonkurrenz treten vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 16; Pallin aaO Rz. 9; Foregger-Serinie StGB3 Erl. römisch vier, vorletzter Satz zu Paragraph 211, StGB). Rechtsrichtig wäre das inkriminierte Verhalten des Angeklagten daher als (in Tateinheit mit den Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB begangenes) Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen.

Der sohin dem Ersturteil anhaftende, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Subsumtionsirrtum (Ziffer 10,) war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und spruchgemäß zu korrigieren.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen, wobei dem Angeklagten - entgegen der Meinung des Schöffengerichts - der besondere Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels doch noch zugute kommt. Von "nur geringen" Tatfolgen hingegen kann vorliegend keine Rede sein. Die in der Berufung geltend gemachten Sorgepflichten des Angeklagten hinwieder sind nach dem StGB bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen vergleiche ÖJZ-LSK 1975/118).

Ausgehend von den sohin tatsächlich gegebenen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tatschuldund täterpersönlichkeitsgerecht. Der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB stand zwingend entgegen, daß die Wiederholung der strafbaren Handlungen und die erheblich abnorme - gleichsam suchtartig durchbrechende - Triebstruktur des Angeklagten die in dieser Gesetzesstelle geforderte qualifiziert günstige Verhaltensprognose nicht zuläßt vergleiche S 219, 277).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00150.87.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19871202_OGH0002_0140OS00150_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095111 Rechtssatz 1976 – zuletzt 20.10.1994Strafrecht
Idealkonkurrenz von § 206 und § 211 StGB ist möglich.
RS0095165 Rechtssatz 1979 – zuletzt 02.12.1987Strafrecht
Verführen - Einwirken auf den Willen der Person, wobei jedoch Gewalt als Begehungsmittel ausscheidet.
RS0095172 Rechtssatz 1987 – zuletzt 04.12.2003Strafrecht
Zur Tat verführt hat jener Täter, dessen Einwirkung auf den Willen des Partners notwendig war, um ihn zur Tat, die der Partner nicht gewollt hatte, geneigt zu machen. Als Mittel der Verführung kommen zwar außer Zureden, Hervorkehren des Autoritätsverhältnis …
RS0095615 Rechtssatz 1986 – zuletzt 01.07.2026Strafrecht
An Unmündigen begangene, in den §§ 201 bis 204 StGB bezeichnete Delikte stehen in Idealkonkurrenz zu jenen der §§ 206, 207 StGB.
RS0095815 Rechtssatz 02.12.1987Strafrecht
Die Nötigung einer unmündigen, mit dem Täter in gerader Linie verwandten Person zum Beischlaf ist als in Tateinheit mit dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 (Abs 1) StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 (Abs 1) StGB begangenes Ve …
RS0095821 Rechtssatz 1987 – zuletzt 19.04.2001Strafrecht
Nötigung zum Beischlaf kann zwar mit dem Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB, nicht aber auch mit jenem nach § 211 Abs 2 StGB in echter Idealkonkurrenz zusammentreffen.
RS0098869 Rechtssatz 1953 – zuletzt 30.04.2025Strafrecht
Bei neu durchgeführter Hauptverhandlung müssen Beweisanträge erneuert werden (SSt XXX/29, EvBl 1948/156).
RS0106295 Rechtssatz 1974 – zuletzt 25.03.2026Strafrecht
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde d …