Die Staatsanwaltschaft bekämpft den zu (1) ergangenen Schuldspruch wegen Nichtannahme der Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den zu (1) ergangenen Schuldspruch wegen Nichtannahme der Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.
Nach den mängelfrei und ohne dagegen obwaltende erhebliche Bedenken getroffenen Feststellungen der Tatrichter verschaffte sich der 182 cm große Angeklagte den Zutritt, indem er über eine Stahltreppe in den letzten Stock des Hauses gelangte, sich von dort auf eine Dachterrasse und von dieser über eine Leiter auf eine weitere Dachterrasse begab und in der Folge die ca 120 cm hohe Unterkante eines geöffneten Fensters überstieg.
Rechtlich betrachtet benutzte er solcherart eine nicht zum ordnungsgemäßen Betreten bestimmte Öffnung unter Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung, womit er iS des § 129 Z 1 in ein Gebäude oder sonst einen abgeschlossenen Raum einstieg (Leukauf/Steininger Komm3 § 129 RN 7, 12).Rechtlich betrachtet benutzte er solcherart eine nicht zum ordnungsgemäßen Betreten bestimmte Öffnung unter Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung, womit er iS des Paragraph 129, Ziffer eins, in ein Gebäude oder sonst einen abgeschlossenen Raum einstieg (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 129, RN 7, 12).
Zu Unrecht hat das Erstgericht die Tat demnach nicht auch der Einbruchsqualifikation des § 129 Z 1 StGB unterstellt, was die Aufhebung des angefochtenen Schuldspruchs im bezeichneten Umfang samt Strafausspruch und Widerrufsentscheidung zur Folge hat.Zu Unrecht hat das Erstgericht die Tat demnach nicht auch der Einbruchsqualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB unterstellt, was die Aufhebung des angefochtenen Schuldspruchs im bezeichneten Umfang samt Strafausspruch und Widerrufsentscheidung zur Folge hat.
Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung fielen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die beiden einschlägigen Vorverurteilungen erschwerend, mildernd demgegenüber eine durch das Gutachten des psychologischen Sachverständigen belegte Einschränkung der Schuldfähigkeit, das reumütige Geständnis und der Umstand ins Gewicht, dass beide Taten beim Versuch geblieben sind.
Davon ausgehend ist mit Blick auf die nicht unerhebliche Vorstrafenbelastung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Wegen des nicht allzu schwer wiegenden sozialen Störwertes der Taten erscheint zusätzlich nur der Widerruf der zu AZ 8c E Vr 875/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten, erst am 4. April 2000 erfolgten bedingten Entlassung aus einem Freiheitsstrafrest von vier Monaten geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren Delikten abzuhalten.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.