Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut S***** geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Z 5) „den Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen" pauschal als „teilweise" undeutlich und unvollständig, „sowie zum Teil sogar mit sich selbst im Widerspruch stehend" und offenbar unzureichend begründet bezeichnet, entzieht sie sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Erwiderung. Mit den folgenden Ausführungen gegen die Urteilsannahme, wonach der Erstangeklagte im Deliktszeitraum nicht suchtgiftabhängig war und keine Substitoltabletten konsumierte, orientiert sie sich ebenfalls nicht an den Kriterien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl dazu statt aller: 13 Os 78/08g).Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut S***** geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) „den Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen" pauschal als „teilweise" undeutlich und unvollständig, „sowie zum Teil sogar mit sich selbst im Widerspruch stehend" und offenbar unzureichend begründet bezeichnet, entzieht sie sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Erwiderung. Mit den folgenden Ausführungen gegen die Urteilsannahme, wonach der Erstangeklagte im Deliktszeitraum nicht suchtgiftabhängig war und keine Substitoltabletten konsumierte, orientiert sie sich ebenfalls nicht an den Kriterien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche dazu statt aller: 13 Os 78/08g).
Die Tatrichter stützten diese Negativfeststellung auf eine zusammenhängende Betrachtung der - nach wechselhafter Verantwortung im Ermittlungsverfahren - diesbezüglich geständigen Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, die für glaubwürdig erachteten Angaben des Harald L*****, die negativen Ergebnisse zweimaliger Harn-(vor-)tests und einer gerichtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten, das Fehlen von Entzugserscheinungen nach dessen Verhaftung, seine Reaktion auf eine einmalige Verabreichung von Methadon durch Angestellte einer Apotheke und die Aussagen des Zeugen Dr. Robert S***** (US 16 bis 18), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.Die Tatrichter stützten diese Negativfeststellung auf eine zusammenhängende Betrachtung der - nach wechselhafter Verantwortung im Ermittlungsverfahren - diesbezüglich geständigen Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, die für glaubwürdig erachteten Angaben des Harald L*****, die negativen Ergebnisse zweimaliger Harn-(vor-)tests und einer gerichtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten, das Fehlen von Entzugserscheinungen nach dessen Verhaftung, seine Reaktion auf eine einmalige Verabreichung von Methadon durch Angestellte einer Apotheke und die Aussagen des Zeugen Dr. Robert S***** (US 16 bis 18), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Indem die Beschwerde einzelne Elemente dieser - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette isoliert bekämpft und aus einigen, darin vollständig gewürdigten Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Indem die Beschwerde einzelne Elemente dieser - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette isoliert bekämpft und aus einigen, darin vollständig gewürdigten Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437).Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437).
Mit dem Einwand, es sei „sehr unwahrscheinlich", dass es dem Erstangeklagten gelungen sein sollte, den erfahrenen Arzt Dr. S***** über seine Suchtgiftabhängigkeit zu täuschen, weshalb „die diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung des Erstgerichts ... im Widerspruch mit sich selbst" stehe, wird ein solcher Begründungsmangel nicht aufgezeigt, weil dieses Vorbringen nicht erkennen lässt, welche Urteilserwägungen zueinander im Widerspruch stehen sollen.
Der Vorwurf der Nichtigkeit nach den übrigen in den einleitenden Ausführungen genannten Fällen der Z 5 bleibt in diesem Punkt gänzlich unausgeführt.Der Vorwurf der Nichtigkeit nach den übrigen in den einleitenden Ausführungen genannten Fällen der Ziffer 5, bleibt in diesem Punkt gänzlich unausgeführt.
Indem der Beschwerdeführer weiter behauptet, die belastenden Angaben des Harald L***** seien nicht geeignet, seine eigene Verantwortung zu widerlegen, wonach er bloß als dessen „Bunkerhalter" fungiert habe, und dazu Spekulationen zur Glaubwürdigkeit dieses Mitangeklagten anstellt, wird ebenfalls kein Mangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit einer entscheidende Tatsachen bekundenden Beweisperson aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist im Übrigen einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Indem der Beschwerdeführer weiter behauptet, die belastenden Angaben des Harald L***** seien nicht geeignet, seine eigene Verantwortung zu widerlegen, wonach er bloß als dessen „Bunkerhalter" fungiert habe, und dazu Spekulationen zur Glaubwürdigkeit dieses Mitangeklagten anstellt, wird ebenfalls kein Mangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit einer entscheidende Tatsachen bekundenden Beweisperson aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist im Übrigen einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
Die Behauptung fehlender Begründung der Feststellungen zur Anzahl der vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Substitoltabletten (Z 5 vierter Fall) übergeht die diesbezüglichen logischen und empirisch einwandfreien Erwägungen der Tatrichter (US 22) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Behauptung fehlender Begründung der Feststellungen zur Anzahl der vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Substitoltabletten (Ziffer 5, vierter Fall) übergeht die diesbezüglichen logischen und empirisch einwandfreien Erwägungen der Tatrichter (US 22) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert der Sache nach einen Feststellungsmangel zum Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB, räumt jedoch im Folgenden selbst ein, dass die Tatrichter uneingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten ausdrücklich bejahten (US 14 f) und erweist sich solcherart als unschlüssig.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert der Sache nach einen Feststellungsmangel zum Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB, räumt jedoch im Folgenden selbst ein, dass die Tatrichter uneingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten ausdrücklich bejahten (US 14 f) und erweist sich solcherart als unschlüssig.
Soweit mit dem pauschalen Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesene (S 29/II) - im Verfahren AZ 1 P 253/02m des Bezirksgerichts Steyr zu den Voraussetzungen des § 273 ABGB (in der damals geltenden Fassung) eingeholte - Expertise des Sachverständigen Dr. Markus B***** vom 28. März 2004 unvollständige Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO geltend gemacht werden soll, verfehlt die Beschwerde ebenfalls ihr Ziel, weil sie nicht klar macht, inwiefern die Ausführungen dieses Gutachters, von dessen Auftrag die Beurteilung der hier aktuellen Frage gar nicht umfasst war, im Widerspruch zur festgestellten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitraum von Ende 2006 bis 6. April 2008 stehen sollten und solcherart erörterungsbedürftig gewesen wären.Soweit mit dem pauschalen Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesene (S 29/II) - im Verfahren AZ 1 P 253/02m des Bezirksgerichts Steyr zu den Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB (in der damals geltenden Fassung) eingeholte - Expertise des Sachverständigen Dr. Markus B***** vom 28. März 2004 unvollständige Begründung iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO geltend gemacht werden soll, verfehlt die Beschwerde ebenfalls ihr Ziel, weil sie nicht klar macht, inwiefern die Ausführungen dieses Gutachters, von dessen Auftrag die Beurteilung der hier aktuellen Frage gar nicht umfasst war, im Widerspruch zur festgestellten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitraum von Ende 2006 bis 6. April 2008 stehen sollten und solcherart erörterungsbedürftig gewesen wären.
Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnehin gleichfalls von einer paranoiden und anakastischen Persönlichkeit des Beschwerdeführers aus (US 14). Dass sie daraus nicht den von ihm gewünschten Schluss zogen, sondern aufgrund des für schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachtens des in diesem Verfahren befassten Sachverständigen Prof. Dr. Manfred W***** zur Überzeugung gelangten, seine kombinierte Persönlichkeitsstörung erreiche nicht den Grad einer schweren seelischen Störung, die ihn unfähig gemacht hätte das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, und auf dieser Basis das Vorliegen des reklamierten Schuldausschließungsgrundes verneinten (US 14 f, 18 f), stellt einen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht her.Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnehin gleichfalls von einer paranoiden und anakastischen Persönlichkeit des Beschwerdeführers aus (US 14). Dass sie daraus nicht den von ihm gewünschten Schluss zogen, sondern aufgrund des für schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachtens des in diesem Verfahren befassten Sachverständigen Prof. Dr. Manfred W***** zur Überzeugung gelangten, seine kombinierte Persönlichkeitsstörung erreiche nicht den Grad einer schweren seelischen Störung, die ihn unfähig gemacht hätte das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, und auf dieser Basis das Vorliegen des reklamierten Schuldausschließungsgrundes verneinten (US 14 f, 18 f), stellt einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht her.
Der Einwand, „das Verhalten des Angeklagten während des bisherigen Verfahrens" spreche eindeutig gegen dessen Schuldfähigkeit entzieht sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Antwort. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Der Einwand, „das Verhalten des Angeklagten während des bisherigen Verfahrens" spreche eindeutig gegen dessen Schuldfähigkeit entzieht sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Antwort. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu § 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.