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Entscheidung 14 Os 153/11y×

Entscheidung 14 Os 153/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os153/11y

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 063 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. September 2011, AZ 19 Bs 286/11i (= ON 157), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine als „Widerspruch gemäß Paragraph 106, StPO“ bezeichnete Beschwerde des Tomislav A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juli 2011, GZ 063 Hv 117/10a-145, mit dem die vom Verurteilten nach Fällung des Urteils erster Instanz (am 1. Dezember 2010, ON 105) bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über die dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (am 11. Juli 2011, AZ 19 Bs 169/11h) in diesem Verfahren in Vorhaft zugebrachte Zeit (vom 1. Dezember 2010, 11:45 Uhr bis zum 11. Juli 2011, 11:40 Uhr) angerechnet worden war (Paragraph 400, Absatz eins, StPO), mangels Beschwer zurück (ON 157).

Die dagegen - ohne Verteidigerunterschrift -, eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden nicht als Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO verstanden werden können (RIS-Justiz RS0123350) und die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E99532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00153.11Y.1213.000

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111213_OGH0002_0140OS00153_11Y0000_000

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