Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Qualifikation (eines räuberischen Diebstahls) nach § 131 StGB mit der Argumentation, das Ersturteil lasse insoweit Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, zumal sich der "Vorsatz" des Täters beim räuberischen Diebstahl zunächst auf den Diebstahl, darüber hinaus aber auch darauf erstrecken müsse, "sich vor einem Dritten durch Anwendung von Drohung und Gewalt die Beute zu erhalten".Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Qualifikation (eines räuberischen Diebstahls) nach Paragraph 131, StGB mit der Argumentation, das Ersturteil lasse insoweit Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, zumal sich der "Vorsatz" des Täters beim räuberischen Diebstahl zunächst auf den Diebstahl, darüber hinaus aber auch darauf erstrecken müsse, "sich vor einem Dritten durch Anwendung von Drohung und Gewalt die Beute zu erhalten".
Bei diesem Einwand übergeht der Beschwerdeführer jedoch die ausdrückliche (übrigens auch rechtlich zutreffende - vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 131 RN 13) Konstatierung des Schöffengerichts, wonach der Beschwerdeführer die eingangs wiedergegebene qualifizierte Drohung jedenfalls auch in der Absicht (arg. "um zu ..." - § 5 Abs. 2 StGB) angewendet hat, "um sich die zuvor gestohlenen Parfumflaschen zu erhalten". Demzufolge bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Bei diesem Einwand übergeht der Beschwerdeführer jedoch die ausdrückliche (übrigens auch rechtlich zutreffende - vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 131, RN 13) Konstatierung des Schöffengerichts, wonach der Beschwerdeführer die eingangs wiedergegebene qualifizierte Drohung jedenfalls auch in der Absicht (arg. "um zu ..." - Paragraph 5, Absatz 2, StGB) angewendet hat, "um sich die zuvor gestohlenen Parfumflaschen zu erhalten". Demzufolge bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Dies gilt gleichermaßen für die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Waffengesetz gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit. a), mit welcher der Beschwerdeführer abermals das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite (in Richtung eines "zumindest bedingten Vorsatzes") behauptet. Denn auch dabei übergeht er, daß das Schöffengericht, welches ausgehend von der (geständigen) Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren (S 40, 60) unter Ablehnung seiner davon abweichenden Darstellung in der Hauptverhandlung (S 88, 104), es habe sich bloß um eine "Mundspraydose" gehandelt (vgl. insbesondere US 6, 7), jedoch unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Angeklagte vor seiner Stellung nicht nur des Diebsgutes, sondern auch der Tränengasspraydose (in einem Maisacker) entledigt hat (US 4), sämtliche Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG, und zwar auch in subjektiver Hinsicht - wofür im übrigen Fahrlässigkeit genügt (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 § 36 Anm. C, und ENr. 8 iVm ErgH 1986 S 85) - festgestellt hat.Dies gilt gleichermaßen für die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Waffengesetz gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher der Beschwerdeführer abermals das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite (in Richtung eines "zumindest bedingten Vorsatzes") behauptet. Denn auch dabei übergeht er, daß das Schöffengericht, welches ausgehend von der (geständigen) Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren (S 40, 60) unter Ablehnung seiner davon abweichenden Darstellung in der Hauptverhandlung (S 88, 104), es habe sich bloß um eine "Mundspraydose" gehandelt vergleiche insbesondere US 6, 7), jedoch unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Angeklagte vor seiner Stellung nicht nur des Diebsgutes, sondern auch der Tränengasspraydose (in einem Maisacker) entledigt hat (US 4), sämtliche Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG, und zwar auch in subjektiver Hinsicht - wofür im übrigen Fahrlässigkeit genügt vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 Paragraph 36, Anmerkung C, und ENr. 8 in Verbindung mit ErgH 1986 S 85) - festgestellt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Graz zu, das auch über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Graz zu, das auch über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).