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Entscheidung 14 Os 153/92×

Entscheidung 14 Os 153/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os153/92(14Os154/92)

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mirsad K***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21.Oktober 1992, GZ 11 römisch fünf r 2045/92-18, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den (Widerrufs-)Beschluß vom selben Tag, Seite 114 in Verbindung mit ON 17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt, das auch über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß zu befinden haben wird.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mirsad K***** (1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB und (2.) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG schuldig erkannt.

Darnach hat er am 10.Juli 1992 in Leibnitz

(zu 1) eine fremde bewegliche Sache, nämlich zwei Flaschen Parfum der Marke Coco Chanel im Wert von insgesamt 1.478 S, Berechtigten des D***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er gegen Michael G***** eine Spraydose mit Tränengas richtete, eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich die weggenommene Sache zu erhalten;

(zu 2) eine Tränengasspraydose, mithin eine verbotene Waffe (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG), unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Qualifikation (eines räuberischen Diebstahls) nach Paragraph 131, StGB mit der Argumentation, das Ersturteil lasse insoweit Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, zumal sich der "Vorsatz" des Täters beim räuberischen Diebstahl zunächst auf den Diebstahl, darüber hinaus aber auch darauf erstrecken müsse, "sich vor einem Dritten durch Anwendung von Drohung und Gewalt die Beute zu erhalten".

Bei diesem Einwand übergeht der Beschwerdeführer jedoch die ausdrückliche (übrigens auch rechtlich zutreffende - vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 131, RN 13) Konstatierung des Schöffengerichts, wonach der Beschwerdeführer die eingangs wiedergegebene qualifizierte Drohung jedenfalls auch in der Absicht (arg. "um zu ..." - Paragraph 5, Absatz 2, StGB) angewendet hat, "um sich die zuvor gestohlenen Parfumflaschen zu erhalten". Demzufolge bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Dies gilt gleichermaßen für die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Waffengesetz gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher der Beschwerdeführer abermals das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite (in Richtung eines "zumindest bedingten Vorsatzes") behauptet. Denn auch dabei übergeht er, daß das Schöffengericht, welches ausgehend von der (geständigen) Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren (S 40, 60) unter Ablehnung seiner davon abweichenden Darstellung in der Hauptverhandlung (S 88, 104), es habe sich bloß um eine "Mundspraydose" gehandelt vergleiche insbesondere US 6, 7), jedoch unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Angeklagte vor seiner Stellung nicht nur des Diebsgutes, sondern auch der Tränengasspraydose (in einem Maisacker) entledigt hat (US 4), sämtliche Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG, und zwar auch in subjektiver Hinsicht - wofür im übrigen Fahrlässigkeit genügt vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 Paragraph 36, Anmerkung C, und ENr. 8 in Verbindung mit ErgH 1986 S 85) - festgestellt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Graz zu, das auch über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E31489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00153.9206.1215.0

Dokumentnummer

JJT_19921215_OGH0002_0140OS00153_9200006_000

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