Nur der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S***** kommt teilweise Berechtigung zu.
Zur Beschwerde des Angeklagten S*****:
Im Ergebnis zu Recht moniert der Beschwerdeführer (BS ON 298 S 14, 15) unter Z 9 lit a (der Sache nach Z 5 dritter Fall), dass hinsichtlich der im Juni 1994 aus Anlegergeldern der CW***** 1994 erfolgten, als Untreue beurteilten Transferzahlung in Höhe von 79,467.366 S an die CT***** (Teil des Schuldspruchs I.D. - US 12) widersprüchliche Feststellungen vorliegen.Im Ergebnis zu Recht moniert der Beschwerdeführer (BS ON 298 S 14, 15) unter Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall), dass hinsichtlich der im Juni 1994 aus Anlegergeldern der CW***** 1994 erfolgten, als Untreue beurteilten Transferzahlung in Höhe von 79,467.366 S an die CT***** (Teil des Schuldspruchs römisch eins.D. - US 12) widersprüchliche Feststellungen vorliegen.
Während die Tatrichter einerseits eine missbräuchliche Mittelverwendung im zuvor bezeichneten Ausmaß annahmen (US 79 f), gelangten sie andererseits zum Ergebnis, dass hievon (gemeint: von der tatverfangenen Überweisungssumme) ein - mit Freispruch (vgl US 15) erledigter - Teil zur Abdeckung anderer Firmenverbindlichkeiten sowie zur Finanzierung des Bargeldbedarfes der CB***** verwendet wurde (US 80; vgl die korrespondierenden Anklagefakten II F 1 b und 3 in Höhe von insgesamt 18,484.334 S, S 287/XVI). Den weiteren Urteilsannahmen zufolge hat der Angeklagte 4 Mio S zum Geldausgangspunkt (richtig) I.B. rückgeführt, weshalb nicht auszuschließen ist, dass dieser Teilbetrag vom zuletzt bezeichneten Schuldspruch wegen Untreue erfasst wird. Ferner wurden aus der inkriminierten Transfersumme 33,8 Mio S im Rahmen des Faktums II. verwendet (US 80). Nach den dazu getroffenen Feststellungen hatten der Angeklagte bzw Mag. E***** den Betrag von 33,8 Mio S in zwei Tranchen auf das vom Mitangeklagten Dr. M***** genannte Cr*****-Konto im Glauben überwiesen, dass damit entsprechend dem den Investoren der CW***** 1994 zugesicherten Vertriebskonzept Schiffscontainer bei der Firma Cr***** angekauft werden (US 81 f).Während die Tatrichter einerseits eine missbräuchliche Mittelverwendung im zuvor bezeichneten Ausmaß annahmen (US 79 f), gelangten sie andererseits zum Ergebnis, dass hievon (gemeint: von der tatverfangenen Überweisungssumme) ein - mit Freispruch vergleiche US 15) erledigter - Teil zur Abdeckung anderer Firmenverbindlichkeiten sowie zur Finanzierung des Bargeldbedarfes der CB***** verwendet wurde (US 80; vergleiche die korrespondierenden Anklagefakten römisch zwei F 1 b und 3 in Höhe von insgesamt 18,484.334 S, S 287/XVI). Den weiteren Urteilsannahmen zufolge hat der Angeklagte 4 Mio S zum Geldausgangspunkt (richtig) römisch eins.B. rückgeführt, weshalb nicht auszuschließen ist, dass dieser Teilbetrag vom zuletzt bezeichneten Schuldspruch wegen Untreue erfasst wird. Ferner wurden aus der inkriminierten Transfersumme 33,8 Mio S im Rahmen des Faktums römisch zwei. verwendet (US 80). Nach den dazu getroffenen Feststellungen hatten der Angeklagte bzw Mag. E***** den Betrag von 33,8 Mio S in zwei Tranchen auf das vom Mitangeklagten Dr. M***** genannte Cr*****-Konto im Glauben überwiesen, dass damit entsprechend dem den Investoren der CW***** 1994 zugesicherten Vertriebskonzept Schiffscontainer bei der Firma Cr***** angekauft werden (US 81 f).
Angesichts der dem Johann S***** solcherart konzedierten konzeptkonformen Verwendungsintention und der Tatsache, dass die Herauslockung der zuvor erwähnten Überweisungssumme (in fünf zeitlich abgrenzbaren Tathandlungen) allein Dr. M***** als gewerbsmäßig schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall angelastet wurde (II. a und b), ist die auch insoweit vorgenommene Subsumtion unter § 153 StGB mangels erklärender Ausführungen nicht nachvollziehbar. Da schließlich die diesen Untreuekomplex pauschal abrundende Urteilspassage, wonach der Rest der Abdeckung von Firmenverbindlichkeiten diente, welche nicht im Zusammenhang mit der Containerbeschaffung standen (US 80), selbst in Verbindung mit dem global zitierten Sachverständigengutachten (ON 224), demzufolge aber auch nicht näher spezifizierte Gewinnausschüttungen an das Publikum erfolgt sein sollen (insbesondere S 661/XXIII), keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob und in welchem Ausmaß der Angeklagte S***** Anlegergelder der CW***** 1994 zweckwidrig mit untreuespezifischem Vorsatz verschoben hat, sind im Umfang des bezeichneten (vom Schadensausmaß nicht unbeträchtlichen) Untreuekomplexes die teilweise Urteilskassation und demnach die Verfahrensneudurchführung unvermeidlich (§ 285e StPO). Soweit die nachstehenden Ausführungen auf das Schuldspruchfaktum I.D. Bezug nehmen, betreffen sie nur den verbleibenden Teil, der die mit den Anlegergeldern der CW***** 1995 zusammenhängenden Untreuetaten betrifft.Angesichts der dem Johann S***** solcherart konzedierten konzeptkonformen Verwendungsintention und der Tatsache, dass die Herauslockung der zuvor erwähnten Überweisungssumme (in fünf zeitlich abgrenzbaren Tathandlungen) allein Dr. M***** als gewerbsmäßig schwerer Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall angelastet wurde (römisch zwei. a und b), ist die auch insoweit vorgenommene Subsumtion unter Paragraph 153, StGB mangels erklärender Ausführungen nicht nachvollziehbar. Da schließlich die diesen Untreuekomplex pauschal abrundende Urteilspassage, wonach der Rest der Abdeckung von Firmenverbindlichkeiten diente, welche nicht im Zusammenhang mit der Containerbeschaffung standen (US 80), selbst in Verbindung mit dem global zitierten Sachverständigengutachten (ON 224), demzufolge aber auch nicht näher spezifizierte Gewinnausschüttungen an das Publikum erfolgt sein sollen (insbesondere S 661/XXIII), keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob und in welchem Ausmaß der Angeklagte S***** Anlegergelder der CW***** 1994 zweckwidrig mit untreuespezifischem Vorsatz verschoben hat, sind im Umfang des bezeichneten (vom Schadensausmaß nicht unbeträchtlichen) Untreuekomplexes die teilweise Urteilskassation und demnach die Verfahrensneudurchführung unvermeidlich (Paragraph 285 e, StPO). Soweit die nachstehenden Ausführungen auf das Schuldspruchfaktum römisch eins.D. Bezug nehmen, betreffen sie nur den verbleibenden Teil, der die mit den Anlegergeldern der CW***** 1995 zusammenhängenden Untreuetaten betrifft.
Indem die Mängelrüge (Z 5) ausschließlich mit Bezugnahme auf eine isoliert herausgehobene, den Befugnismissbrauch bei der Faktengruppe I.A. betreffende Konstatierung (US 73) unvollständige bzw widersprüchliche Begründung des Schädigungsvorsatzes behauptet, verfehlt sie mangels gebotener Beachtung der insgesamt zu diesem Themenkomplex getroffenen Feststellungen (insbesondere US 77 ff) sowie der beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen (US 84 ff) die gesetzmäßige Ausführung (Ratz WK-StPO § 281 Rz 394). Dass die im Schuldspruch I.A.1. und 2. aufgelisteten Zahlungen von der CT***** an Dr. Stefan M***** ohne Rechtsgrund oder sonstigen Leistungsanspruch erfolgten, hat das Erstgericht mit Hinweis auf die dafür ausschlaggebenden Beweise formell einwandfrei begründet (US 66 f).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) ausschließlich mit Bezugnahme auf eine isoliert herausgehobene, den Befugnismissbrauch bei der Faktengruppe römisch eins.A. betreffende Konstatierung (US 73) unvollständige bzw widersprüchliche Begründung des Schädigungsvorsatzes behauptet, verfehlt sie mangels gebotener Beachtung der insgesamt zu diesem Themenkomplex getroffenen Feststellungen (insbesondere US 77 ff) sowie der beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen (US 84 ff) die gesetzmäßige Ausführung (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Dass die im Schuldspruch römisch eins.A.1. und 2. aufgelisteten Zahlungen von der CT***** an Dr. Stefan M***** ohne Rechtsgrund oder sonstigen Leistungsanspruch erfolgten, hat das Erstgericht mit Hinweis auf die dafür ausschlaggebenden Beweise formell einwandfrei begründet (US 66 f).
Weshalb die Konstatierung, dass die CT***** vor dem hier maßgeblichen Schuldspruchzeitraum Rechnungen der I***** (für Buchführung, EDV-Miete etc) beglich (US 47 f), mit der zuvor erwähnten in Widerspruch stehen soll, wird nicht bestimmt und deutlich erläutert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Im Übrigen wird bei dieser Argumentation prozessordnungswidrig außer Acht gelassen, dass dem Angeklagten im Schuldspruch I.A.1. als Untreue nur jene missbräuchlich aus dem (Anleger-)Vermögen der CT***** vorgenommenen bzw veranlassten Zahlungen angelastet werden, die Scheinrechnungen der I***** über (tatsächlich nicht erbrachte) Programmierarbeiten und Softwarekosten betreffen (US 5 f, 66 ff).Weshalb die Konstatierung, dass die CT***** vor dem hier maßgeblichen Schuldspruchzeitraum Rechnungen der I***** (für Buchführung, EDV-Miete etc) beglich (US 47 f), mit der zuvor erwähnten in Widerspruch stehen soll, wird nicht bestimmt und deutlich erläutert (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Im Übrigen wird bei dieser Argumentation prozessordnungswidrig außer Acht gelassen, dass dem Angeklagten im Schuldspruch römisch eins.A.1. als Untreue nur jene missbräuchlich aus dem (Anleger-)Vermögen der CT***** vorgenommenen bzw veranlassten Zahlungen angelastet werden, die Scheinrechnungen der I***** über (tatsächlich nicht erbrachte) Programmierarbeiten und Softwarekosten betreffen (US 5 f, 66 ff).
Nach den Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch I.B. wurden Anlegergelder im Ausmaß von 23,236.728 S nicht zum Containerankauf verwendet, sondern widmungswidrig zur CB***** transferiert. Der aus diesem missbräuchlichen Mittelabfluss zu einer finanzschwachen, für die widmungsgemäße Veranlagung der investierten Gelder weder notwendigen noch damit befassten Gesellschaft (US 29 f, 77 f) abgeleitete Rückschluss auf den deliktsspezifischen Schädigungsvorsatz ist als Ergebnis freier, den Grundsätzen folgerichtigen Denkens entsprechender Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) im schöffengerichtlichen Verfahren aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unbekämpfbar (Ratz aaO Rz 450 f; Mayerhofer StPO4 § 258 E 62; § 281 Abs 1 Z 5 E 128). Die vom Nichtigkeitswerber zitierte Entscheidung 13 Os 32/95 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, in welchem die Staatsanwaltschaft in einer Nichtigkeitsbeschwerde die Auffassung vertrat, dass bereits mit einem Verstoß gegen bankinterne Normen der Schädigungsvorsatz zwingend verbunden sei.Nach den Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch römisch eins.B. wurden Anlegergelder im Ausmaß von 23,236.728 S nicht zum Containerankauf verwendet, sondern widmungswidrig zur CB***** transferiert. Der aus diesem missbräuchlichen Mittelabfluss zu einer finanzschwachen, für die widmungsgemäße Veranlagung der investierten Gelder weder notwendigen noch damit befassten Gesellschaft (US 29 f, 77 f) abgeleitete Rückschluss auf den deliktsspezifischen Schädigungsvorsatz ist als Ergebnis freier, den Grundsätzen folgerichtigen Denkens entsprechender Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im schöffengerichtlichen Verfahren aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unbekämpfbar (Ratz aaO Rz 450 f; Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 62; Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 128). Die vom Nichtigkeitswerber zitierte Entscheidung 13 Os 32/95 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, in welchem die Staatsanwaltschaft in einer Nichtigkeitsbeschwerde die Auffassung vertrat, dass bereits mit einem Verstoß gegen bankinterne Normen der Schädigungsvorsatz zwingend verbunden sei.
Die für sich allein betrachtete (sprachlich nicht korrekte) Formulierung auf US 78, wonach die Angeklagten beim Faktum I.B. mit Vermögensnachteilen für die Anleger "rechnen mussten und sich damit abfanden", bewirkt in Wahrheit keinen wirklichen Widerspruch. Die Tatrichter gelangten nämlich nach zureichender Erörterung der hiezu erhobenen Beweise vorwiegend auf Grund der wiederholten missbräuchlichen Mittelverwendung zur Abdeckung zunehmender Deckungslücken resümierend zur Überzeugung, dass (auch) der Angeklagte Johann S***** bei sämtlichen Untreuefakten (mit Sicherheit) die tatkausale Anlegerschädigung erkannt und billigend in Kauf genommen hat (insbesondere US 86). Bei der gebotenen Beachtung aller - von der Nichtigkeitsbeschwerde indes prozessordnungswidrig vernachlässigten - Feststellungs- (US 60 ff) und Begründungsaspekte (US 84 ff) wird sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente des deliktsessentiellen (bedingten) Schädigungsvorsatzes eindeutig determiniert (Ratz aaO Rz 440).Die für sich allein betrachtete (sprachlich nicht korrekte) Formulierung auf US 78, wonach die Angeklagten beim Faktum römisch eins.B. mit Vermögensnachteilen für die Anleger "rechnen mussten und sich damit abfanden", bewirkt in Wahrheit keinen wirklichen Widerspruch. Die Tatrichter gelangten nämlich nach zureichender Erörterung der hiezu erhobenen Beweise vorwiegend auf Grund der wiederholten missbräuchlichen Mittelverwendung zur Abdeckung zunehmender Deckungslücken resümierend zur Überzeugung, dass (auch) der Angeklagte Johann S***** bei sämtlichen Untreuefakten (mit Sicherheit) die tatkausale Anlegerschädigung erkannt und billigend in Kauf genommen hat (insbesondere US 86). Bei der gebotenen Beachtung aller - von der Nichtigkeitsbeschwerde indes prozessordnungswidrig vernachlässigten - Feststellungs- (US 60 ff) und Begründungsaspekte (US 84 ff) wird sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente des deliktsessentiellen (bedingten) Schädigungsvorsatzes eindeutig determiniert (Ratz aaO Rz 440).
Das Vorbringen (sachlich im Sinn der Z 9 lit a), bloßes "Inkaufnehmen" reiche für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht, nimmt nicht Maß an der im Urteil festgestellten "billigenden Inkaufnahme" (abermals US 86), die willensmäßig sogar ein Plus gegenüber dem bloßen Sichabfinden (nämlich mit dem Erfolg) bedeutet (Leukauf/Steininger Komm3 RN 17 und Mayerhofer StGB5 Rz 18b; jeweils zu § 5 StGB; 15 Os 15/02).Das Vorbringen (sachlich im Sinn der Ziffer 9, Litera a,), bloßes "Inkaufnehmen" reiche für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht, nimmt nicht Maß an der im Urteil festgestellten "billigenden Inkaufnahme" (abermals US 86), die willensmäßig sogar ein Plus gegenüber dem bloßen Sichabfinden (nämlich mit dem Erfolg) bedeutet (Leukauf/Steininger Komm3 RN 17 und Mayerhofer StGB5 Rz 18b; jeweils zu Paragraph 5, StGB; 15 Os 15/02).
Ergänzend sei angemerkt, dass entgegen den in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten, vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger aaO § 5 RN 17) ein "Inkaufnehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nach allgemeinem Sprachgebrauch die Willenskomponente umschreibt (11 Os 108/98; 11 Os 102/99; 15 Os 122/99 ua).Ergänzend sei angemerkt, dass entgegen den in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten, vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger aaO Paragraph 5, RN 17) ein "Inkaufnehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nach allgemeinem Sprachgebrauch die Willenskomponente umschreibt (11 Os 108/98; 11 Os 102/99; 15 Os 122/99 ua).
Die zum Schuldspruch I.A.2. erhobene Behauptung, wonach die auf US 73 erwähnte Hoffnung des Angeklagten, für die rechtswidrigen Zahlungen von Dr. M***** "Scheinhonorarnoten" zu erhalten, mit der Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht in Einklang zu bringen sei (BS 5), unterstellt dieser Begründungspassage einen urteilsfremden Sinn. Tatsächlich hat das Erstgericht - bei verständiger Leseart - mit der kritisierten Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die Aufnahme fingierter Fakturen in die Buchhaltung den Anschein eines korrekten Rechnungswesens erwecken sollte. Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 11 Os 141/86 betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, in welchem der Täter das Ausbleiben des tatbestandsmäßigen Erfolges erhoffte.Die zum Schuldspruch römisch eins.A.2. erhobene Behauptung, wonach die auf US 73 erwähnte Hoffnung des Angeklagten, für die rechtswidrigen Zahlungen von Dr. M***** "Scheinhonorarnoten" zu erhalten, mit der Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht in Einklang zu bringen sei (BS 5), unterstellt dieser Begründungspassage einen urteilsfremden Sinn. Tatsächlich hat das Erstgericht - bei verständiger Leseart - mit der kritisierten Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die Aufnahme fingierter Fakturen in die Buchhaltung den Anschein eines korrekten Rechnungswesens erwecken sollte. Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 11 Os 141/86 betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, in welchem der Täter das Ausbleiben des tatbestandsmäßigen Erfolges erhoffte.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hat das Schöffengericht den Schädigungsvorsatz zu allen Untreuefakten ausdrücklich festgestellt, wonach der Angeklagte die tatkausale Anlegerschädigung erkannt und billigend in Kauf genommen hat (US 86).Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hat das Schöffengericht den Schädigungsvorsatz zu allen Untreuefakten ausdrücklich festgestellt, wonach der Angeklagte die tatkausale Anlegerschädigung erkannt und billigend in Kauf genommen hat (US 86).
Mit der Reklamation eines vorsatzausschließenden Tatbildirrtums, soweit der Angeklagte "den Zweitangeklagten (Dr. Stefan M*****) irrtümlich für entnahme- bzw bezugsberechtigt gehalten haben sollte" (BS 7), wird nicht auf Basis des Urteilssachverhaltes argumentiert, dem derartige Anhaltspunkte nicht zu entnehmen sind. Das weitwendige Vorbringen, bei konzernorientierter Betrachtungsweise könne zu den Schuldspruchfakten I.B., C. und D. nicht einmal ein Befugnismissbrauch ohne weiteres angenommen werden (BS 9), versagt ebenfalls. Denn abermals wird verfahrensvorschriftswidrig übergangen, dass vorliegend kein von den Gesellschaften (autonom) erwirtschaftetes Kapital zur gegenseitigen Finanzhilfe umverteilt wurde, sondern unter wissentlicher Missachtung der vertraglich übernommenen Verpflichtung, mit einem Großteil des Investitionskapitals Schiffscontainer anzukaufen und gewinnbringend weiterzuvermieten, Anlegergelder zweckwidrig zur Verlustabdeckung (Schuldspruchfakten I.B., D.) bzw zur unrechtmäßigen Bereicherung Dris. M***** (Faktum I.C.) verwendet wurden, wobei den Investoren bereits durch diese missbräuchlich vorgenommenen Mittelabflüsse Vermögensnachteile im in den bezeichneten Schuldsprüchen bezifferten Ausmaß zugefügt wurden (US 10 bis 12, 77 bis 80, 85 f). Bei der Beschwerdebehauptung, die im Schuldspruch I.A.1. angelastete Finanzierung der Geschäftsführergehälter des Mitangeklagten sei lediglich ein finanzstrafrechtliches Problem, wird prozessordnungswidrig verschwiegen, dass mit dem Anlegerkapital der CT***** nicht die eigenen Geschäftsführergehälter bezahlt, sondern die von Dr. M***** als Geschäftsführer der I***** ausgestellten fingierten Rechnungen beglichen wurden, obwohl weder Dr. M***** persönlich noch die von ihm vertretene Gesellschaft ersatzfähige Leistungen erbracht hatten (US 5 f, 66 f [insbesondere 71]). Mit dem den Schuldspruch I.A.2. betreffenden allgemeinen Einwand, die absichtliche Unterlassung der Rückforderung einer titellosen Zahlung von 1,742.730 S vom Mitangeklagten Dr. M***** (US 74) könne niemals post festum einer aktiven Tathandlung gleichgestellt werden, weil das in Frage stehende Delikt durch Unterlassung ohnedies nur sehr eingeschränkt begangen werden könne (BS 11), wird nicht bestimmt und deutlich dargetan, welche Feststellungen zur Gleichwertigkeit (§ 2 StGB) zusätzlich als erforderlich angesehen werden (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Zudem wird urteilsfremd mit "nachträglicher Zustimmung" (BS 11) argumentiert.Mit der Reklamation eines vorsatzausschließenden Tatbildirrtums, soweit der Angeklagte "den Zweitangeklagten (Dr. Stefan M*****) irrtümlich für entnahme- bzw bezugsberechtigt gehalten haben sollte" (BS 7), wird nicht auf Basis des Urteilssachverhaltes argumentiert, dem derartige Anhaltspunkte nicht zu entnehmen sind. Das weitwendige Vorbringen, bei konzernorientierter Betrachtungsweise könne zu den Schuldspruchfakten römisch eins.B., C. und D. nicht einmal ein Befugnismissbrauch ohne weiteres angenommen werden (BS 9), versagt ebenfalls. Denn abermals wird verfahrensvorschriftswidrig übergangen, dass vorliegend kein von den Gesellschaften (autonom) erwirtschaftetes Kapital zur gegenseitigen Finanzhilfe umverteilt wurde, sondern unter wissentlicher Missachtung der vertraglich übernommenen Verpflichtung, mit einem Großteil des Investitionskapitals Schiffscontainer anzukaufen und gewinnbringend weiterzuvermieten, Anlegergelder zweckwidrig zur Verlustabdeckung (Schuldspruchfakten römisch eins.B., D.) bzw zur unrechtmäßigen Bereicherung Dris. M***** (Faktum römisch eins.C.) verwendet wurden, wobei den Investoren bereits durch diese missbräuchlich vorgenommenen Mittelabflüsse Vermögensnachteile im in den bezeichneten Schuldsprüchen bezifferten Ausmaß zugefügt wurden (US 10 bis 12, 77 bis 80, 85 f). Bei der Beschwerdebehauptung, die im Schuldspruch römisch eins.A.1. angelastete Finanzierung der Geschäftsführergehälter des Mitangeklagten sei lediglich ein finanzstrafrechtliches Problem, wird prozessordnungswidrig verschwiegen, dass mit dem Anlegerkapital der CT***** nicht die eigenen Geschäftsführergehälter bezahlt, sondern die von Dr. M***** als Geschäftsführer der I***** ausgestellten fingierten Rechnungen beglichen wurden, obwohl weder Dr. M***** persönlich noch die von ihm vertretene Gesellschaft ersatzfähige Leistungen erbracht hatten (US 5 f, 66 f [insbesondere 71]). Mit dem den Schuldspruch römisch eins.A.2. betreffenden allgemeinen Einwand, die absichtliche Unterlassung der Rückforderung einer titellosen Zahlung von 1,742.730 S vom Mitangeklagten Dr. M***** (US 74) könne niemals post festum einer aktiven Tathandlung gleichgestellt werden, weil das in Frage stehende Delikt durch Unterlassung ohnedies nur sehr eingeschränkt begangen werden könne (BS 11), wird nicht bestimmt und deutlich dargetan, welche Feststellungen zur Gleichwertigkeit (Paragraph 2, StGB) zusätzlich als erforderlich angesehen werden (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Zudem wird urteilsfremd mit "nachträglicher Zustimmung" (BS 11) argumentiert.
Zum besseren Verständnis ist dazu auszuführen, dass Untreue auch durch Nichtvornahme des rechtlich gebotenen rechtsgeschäftlichen Tuns begangen werden kann, wenn der Machthaber es - wie hier - pflichtwidrig unterlässt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern (Kirchbacher/Presslauer WK2 Rz 30; Kienapfel BT II2 Rz 48; Leukauf/Steininger aaO RN 18 und Mayerhofer StGB5 Rz 47 jeweils zu § 153 StGB).Zum besseren Verständnis ist dazu auszuführen, dass Untreue auch durch Nichtvornahme des rechtlich gebotenen rechtsgeschäftlichen Tuns begangen werden kann, wenn der Machthaber es - wie hier - pflichtwidrig unterlässt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern (Kirchbacher/Presslauer WK2 Rz 30; Kienapfel BT II2 Rz 48; Leukauf/Steininger aaO RN 18 und Mayerhofer StGB5 Rz 47 jeweils zu Paragraph 153, StGB).
Der Einwand, die Anschaffung eines Pkw BMW 750 iA für den Zweitangeklagten Dr. Stefan M***** aus Anlegergeldern stelle nicht geradezu zwingend eine Untreuehandlung dar (BS 11 f), bekämpft bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aus den im Urteil angeführten Erwägungen mit mängelfreier Begründung zu konträren Annahmen gelangten (US 73 ff). Entgegen der Beschwerde wird der Schädigungsvorsatz auf US 76 ff, 86 f - wie bereits mehrfach erwähnt - ausdrücklich festgestellt. Soweit der Beschwerdeführer bei I.B., C. und D. unter Anknüpfung an eine konzernorientierte Betrachtungsweise in Verbindung mit (großteils) eigenständigen Erwägungen zu den Ursachen des Konzernniederganges Konstatierungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch und zum Schädigungsvorsatz vermisst (BS 12 ff), verfehlt er mangels strikter Beachtung des gegenteiligen Urteilssubstrats eine gesetzmäßige Ausführung (US 64 ff, insbesondere US 77 f).Der Einwand, die Anschaffung eines Pkw BMW 750 iA für den Zweitangeklagten Dr. Stefan M***** aus Anlegergeldern stelle nicht geradezu zwingend eine Untreuehandlung dar (BS 11 f), bekämpft bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aus den im Urteil angeführten Erwägungen mit mängelfreier Begründung zu konträren Annahmen gelangten (US 73 ff). Entgegen der Beschwerde wird der Schädigungsvorsatz auf US 76 ff, 86 f - wie bereits mehrfach erwähnt - ausdrücklich festgestellt. Soweit der Beschwerdeführer bei römisch eins.B., C. und D. unter Anknüpfung an eine konzernorientierte Betrachtungsweise in Verbindung mit (großteils) eigenständigen Erwägungen zu den Ursachen des Konzernniederganges Konstatierungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch und zum Schädigungsvorsatz vermisst (BS 12 ff), verfehlt er mangels strikter Beachtung des gegenteiligen Urteilssubstrats eine gesetzmäßige Ausführung (US 64 ff, insbesondere US 77 f).
Mit der Beteuerung, er "habe bis zuletzt darauf vertraut, dass das (Konzern-)Konzept funktionieren würde" (BS 14), wiederholt der Nichtigkeitswerber bloß seine vom Schöffengericht insgesamt als unglaubwürdig verworfene Verantwortung (US 84).
Soweit mit Bezugnahme auf eine aus dem Kontext gerissene Urteilspassage fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Schuldspruch I.D. reklamiert werden, vernachlässigt der Rechtsmittelwerber die aus dem Urteil in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Konstatierungen, wonach ua das von den Anlegern der CW***** 1995 ausschließlich zum Containerankauf gewidmete Investitionskapital im Gesamtbetrag von 39,958.889 S unter wissentlichem Befugnismissbrauch und mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz vereinbarungswidrig für andere, mit der genannten Gesellschaft in keinem betriebswirtschaftlichen Konnex stehende Zahlungen verwendet wurde (US 64 ff, 80, 86).Soweit mit Bezugnahme auf eine aus dem Kontext gerissene Urteilspassage fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Schuldspruch römisch eins.D. reklamiert werden, vernachlässigt der Rechtsmittelwerber die aus dem Urteil in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Konstatierungen, wonach ua das von den Anlegern der CW***** 1995 ausschließlich zum Containerankauf gewidmete Investitionskapital im Gesamtbetrag von 39,958.889 S unter wissentlichem Befugnismissbrauch und mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz vereinbarungswidrig für andere, mit der genannten Gesellschaft in keinem betriebswirtschaftlichen Konnex stehende Zahlungen verwendet wurde (US 64 ff, 80, 86).
Das Beschwerdevorbringen, "insbesondere bei den Umbuchungen der Anlegergelder innerhalb des Konzerns wäre zu überprüfen gewesen, inwieweit dadurch überhaupt eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger bewirkt wurde, weil dem gemeinschuldnerischen Vermögen hiedurch ein wirtschaftliches Äquivalent zuwächst" (BS 15), setzt sich einmal mehr über den festgestellten missbräuchlich veranlassten Abfluss des Investitionskapitals hinweg. Außerdem lässt es abermals außer Acht, dass den Anlegern bereits durch die widmungswidrige Mittelverwendung ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, sodass nachträglich ausgeschütteten Konkurs- oder Liquidierungsquoten keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt (vgl 12 Os 14/01). Die (nur subsidiär) angestrebte Subsumtionsprüfung (Z 10) in Richtung einer - nach Beschwerdeauffassung wegen ungenügender Feststellungen aber nicht möglichen - Unterstellung des Urteilssachverhalts unter "§ 159 StGB" scheitert, weil alle zu den Untreuefakten mängelfrei getroffenen Konstatierungen glattweg ignoriert werden und solcherart mangels des gebotenen Festhaltens am Urteilssachverhalt ein dem Erstgericht angeblich unterlaufener Subsumtionsirrtum nicht prozessordnungskonform aufgezeigt wird (Ratz aaO Rz 581; Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 10 E 9, 9 a).Das Beschwerdevorbringen, "insbesondere bei den Umbuchungen der Anlegergelder innerhalb des Konzerns wäre zu überprüfen gewesen, inwieweit dadurch überhaupt eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger bewirkt wurde, weil dem gemeinschuldnerischen Vermögen hiedurch ein wirtschaftliches Äquivalent zuwächst" (BS 15), setzt sich einmal mehr über den festgestellten missbräuchlich veranlassten Abfluss des Investitionskapitals hinweg. Außerdem lässt es abermals außer Acht, dass den Anlegern bereits durch die widmungswidrige Mittelverwendung ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, sodass nachträglich ausgeschütteten Konkurs- oder Liquidierungsquoten keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt vergleiche 12 Os 14/01). Die (nur subsidiär) angestrebte Subsumtionsprüfung (Ziffer 10,) in Richtung einer - nach Beschwerdeauffassung wegen ungenügender Feststellungen aber nicht möglichen - Unterstellung des Urteilssachverhalts unter "§ 159 StGB" scheitert, weil alle zu den Untreuefakten mängelfrei getroffenen Konstatierungen glattweg ignoriert werden und solcherart mangels des gebotenen Festhaltens am Urteilssachverhalt ein dem Erstgericht angeblich unterlaufener Subsumtionsirrtum nicht prozessordnungskonform aufgezeigt wird (Ratz aaO Rz 581; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, E 9, 9 a).
Zur Beschwerde des Angeklagten Dr. M*****:
Eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs I.A. stützt der Nichtigkeitswerber auf den lediglich isoliert - demnach Sinn entstellend - hervorgehobenen Satzteil, wonach er "die Zahlungen mit missbräuchlicher Kenntnis empfangen hat" (US 73 unten). Da er aber bei dieser Argumentation die insgesamt zum wissentlichen Befugnismissbrauch und bedingten Schädigungsvorsatz getroffenen Urteilsfeststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen (insbesondere US 64 ff, 85 f) übergeht, orientiert sich auch sein Rechtsmittel nicht am Verfahrensrecht (Ratz aaO Rz 410).Eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs römisch eins.A. stützt der Nichtigkeitswerber auf den lediglich isoliert - demnach Sinn entstellend - hervorgehobenen Satzteil, wonach er "die Zahlungen mit missbräuchlicher Kenntnis empfangen hat" (US 73 unten). Da er aber bei dieser Argumentation die insgesamt zum wissentlichen Befugnismissbrauch und bedingten Schädigungsvorsatz getroffenen Urteilsfeststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen (insbesondere US 64 ff, 85 f) übergeht, orientiert sich auch sein Rechtsmittel nicht am Verfahrensrecht (Ratz aaO Rz 410).
Keineswegs mangelhaft begründet blieb - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - die Urteilsannahme zu I.A.1., die I***** habe bloß Scheinrechnungen für Programmierarbeiten vorgelegt. Die Tatrichter haben nämlich die (zu Unrecht) als übergangen reklamierten, den angeblichen Leistungsumfang betreffenden Aussagen der Zeugen Ernst W***** sowie der Ehegatten Gerhard und Brigitte W***** sehr wohl berücksichtigt (US 68 f, 84), diesen Depositionen jedoch aufgrund dagegen sprechender Beweise keinen Glauben geschenkt (US 68 f, insbesondere US 72).Keineswegs mangelhaft begründet blieb - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - die Urteilsannahme zu römisch eins.A.1., die I***** habe bloß Scheinrechnungen für Programmierarbeiten vorgelegt. Die Tatrichter haben nämlich die (zu Unrecht) als übergangen reklamierten, den angeblichen Leistungsumfang betreffenden Aussagen der Zeugen Ernst W***** sowie der Ehegatten Gerhard und Brigitte W***** sehr wohl berücksichtigt (US 68 f, 84), diesen Depositionen jedoch aufgrund dagegen sprechender Beweise keinen Glauben geschenkt (US 68 f, insbesondere US 72).
Mit dem Hinweis auf ein vermeintlich günstiges (durch keine Belegstelle bezeichnetes) Aussagedetail des Masseverwalters Dr. Herbert H***** (BS 2) determiniert der Rechtsmittelwerber die relevierte Unvollständigkeit nicht gesetzeskonform (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Im Übrigen ist dem (ersichtlich gemeinten) Vernehmungsprotokoll ein Inhalt, der genannte Zeuge habe trotz sorgfältiger Prüfung keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Softwarekosten festgestellt, nicht zu entnehmen (S 143 f/XXVIII). Dass sich Dr. H***** laut eigener Darstellung an Auffälligkeiten in Bezug auf Programmierrechnungen oder Computersoftwarekosten nicht erinnern konnte, bedurfte mangels Entscheidungsrelevanz keiner gesonderten Erörterung.Mit dem Hinweis auf ein vermeintlich günstiges (durch keine Belegstelle bezeichnetes) Aussagedetail des Masseverwalters Dr. Herbert H***** (BS 2) determiniert der Rechtsmittelwerber die relevierte Unvollständigkeit nicht gesetzeskonform (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Im Übrigen ist dem (ersichtlich gemeinten) Vernehmungsprotokoll ein Inhalt, der genannte Zeuge habe trotz sorgfältiger Prüfung keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Softwarekosten festgestellt, nicht zu entnehmen (S 143 f/XXVIII). Dass sich Dr. H***** laut eigener Darstellung an Auffälligkeiten in Bezug auf Programmierrechnungen oder Computersoftwarekosten nicht erinnern konnte, bedurfte mangels Entscheidungsrelevanz keiner gesonderten Erörterung.
Schließlich stützt das Erstgericht die bekämpfte Urteilsannahme - dem weiteren Rechtsmittelvorbringen zuwider - keineswegs nur auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Mag. E*****, sondern auf weitere, durch das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Edgar Z***** untermauerte Verfahrensergebnisse, wie etwa das Fehlen korrespondierender Eingangsrechnungen bei der I***** (vor allem US 67 ff). Auch die leugnende Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter berücksichtigt, jedoch unter zureichender Erörterung der gesamten maßgebenden Verfahrensergebnisse als widerlegt erachtet (US 84 f). Dabei waren sie zur gesonderten Befassung mit jedem Detail derselben gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verpflichtet (Ratz aaO Rz 428; Mayerhofer aaO § 281 Abs 1 Z 5 E 7).Schließlich stützt das Erstgericht die bekämpfte Urteilsannahme - dem weiteren Rechtsmittelvorbringen zuwider - keineswegs nur auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Mag. E*****, sondern auf weitere, durch das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Edgar Z***** untermauerte Verfahrensergebnisse, wie etwa das Fehlen korrespondierender Eingangsrechnungen bei der I***** (vor allem US 67 ff). Auch die leugnende Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter berücksichtigt, jedoch unter zureichender Erörterung der gesamten maßgebenden Verfahrensergebnisse als widerlegt erachtet (US 84 f). Dabei waren sie zur gesonderten Befassung mit jedem Detail derselben gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verpflichtet (Ratz aaO Rz 428; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 7).
Die Feststellung hinwieder, der Angeklagte habe für die im Schuldspruch I.A.2. angeführten Zahlungen der C***** keine adäquaten Gegenleistungen erbracht, wird mit Hinweis auf die dafür als maßgeblich beurteilten Verfahrensergebnisse und durch die daraus denkfehlerfrei abgeleiteten Schlussfolgerungen formell unbeanstandbar begründet (US 72 ff, 84 ff). Gleiches gilt für die kritisierte Tatsache, dass durch die Übernahme einer Teilforderung der C***** bloß nachträgliche Teilschadensgutmachung geleistet wurde (US 76 f). Mit dem urteilskonträren Einwand, die Flüge und Spesen des Angeklagten seien betriebsnotwendig gewesen, bekämpft der Nichtigkeitswerber bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die Feststellung hinwieder, der Angeklagte habe für die im Schuldspruch römisch eins.A.2. angeführten Zahlungen der C***** keine adäquaten Gegenleistungen erbracht, wird mit Hinweis auf die dafür als maßgeblich beurteilten Verfahrensergebnisse und durch die daraus denkfehlerfrei abgeleiteten Schlussfolgerungen formell unbeanstandbar begründet (US 72 ff, 84 ff). Gleiches gilt für die kritisierte Tatsache, dass durch die Übernahme einer Teilforderung der C***** bloß nachträgliche Teilschadensgutmachung geleistet wurde (US 76 f). Mit dem urteilskonträren Einwand, die Flüge und Spesen des Angeklagten seien betriebsnotwendig gewesen, bekämpft der Nichtigkeitswerber bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Aus welchen Motiven der Masseverwalter Dr. H***** nach Deliktsvollendung Forderungen aus dem Verrechnungskonto nicht geltend gemacht hat, betrifft keinen entscheidenden Umstand. Der Vorwurf, das Erstgericht habe beim Schuldspruch I.B. entlastende Aussagen des Gerichtssachverständigen Mag. Z***** mit Stillschweigen übergangen, ist aktenwidrig. Denn die im Rechtsmittel zitierte Ausführung des genannten Experten, wonach in diesem Faktum keine Anlegergelder enthalten seien, bezog sich auf das allein dem Johann S***** zur Last gelegte Anklagefaktum I.D. (S 181, 183/XXVIII), welches infolge Anklagezurückziehung (S 183/XXVIII) zum Freispruch führte (US 15). Hingegen findet die kritisierte Konstatierung, derzufolge auch im Schuldspruchfaktum I.B. Anlegergelder transferiert wurden, in den Ausführungen des genannten Sachverständigen beweismäßige Deckung (S 179, 181/XXVIII).Aus welchen Motiven der Masseverwalter Dr. H***** nach Deliktsvollendung Forderungen aus dem Verrechnungskonto nicht geltend gemacht hat, betrifft keinen entscheidenden Umstand. Der Vorwurf, das Erstgericht habe beim Schuldspruch römisch eins.B. entlastende Aussagen des Gerichtssachverständigen Mag. Z***** mit Stillschweigen übergangen, ist aktenwidrig. Denn die im Rechtsmittel zitierte Ausführung des genannten Experten, wonach in diesem Faktum keine Anlegergelder enthalten seien, bezog sich auf das allein dem Johann S***** zur Last gelegte Anklagefaktum römisch eins.D. (S 181, 183/XXVIII), welches infolge Anklagezurückziehung (S 183/XXVIII) zum Freispruch führte (US 15). Hingegen findet die kritisierte Konstatierung, derzufolge auch im Schuldspruchfaktum römisch eins.B. Anlegergelder transferiert wurden, in den Ausführungen des genannten Sachverständigen beweismäßige Deckung (S 179, 181/XXVIII).
Das Vorbringen zum Schuldspruch II. (gewerbsmäßig schwerer Betrug), es sei nur eine "unüberprüfbare Behauptung" (BS 4f) des Angeklagten S*****, dass seine Unterschrift auf der vom Privatexperten Friedrich N***** grafologisch untersuchten (vgl das in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2002 verlesene [S 223/XXVII] und als Blg ./A zu ON264/XXVII zum Akt genommene Gutachten des genannten Privatsachverständigen) Bestätigung vom 23. September 1994 (Blg ./A zu ON 163/XX) hinzugescannt oder hinzukopiert wurde, betrifft keinen erheblichen Umstand. Denn die Erkenntnisrichter verneinten die - für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue notwendige - rechtzeitige und vollständige Schadenswiedergutmachung aufgrund der für glaubwürdig befundenen Angaben des Angeklagten S***** (eine tatsächliche Rückzahlung des betrügerisch herausgelockten Geldes sei nicht erfolgt, US 82 iVm S 225/XXVII) und anderer Beweise mit einwandfreier Begründung (US 82 f). Dass dem genannten Sachverständigen bei der Gutachtenserstattung auch eine Originalunterschrift des Johann S***** zur Verfügung stand, ist somit ebenfalls unerheblich.Das Vorbringen zum Schuldspruch römisch zwei. (gewerbsmäßig schwerer Betrug), es sei nur eine "unüberprüfbare Behauptung" (BS 4f) des Angeklagten S*****, dass seine Unterschrift auf der vom Privatexperten Friedrich N***** grafologisch untersuchten vergleiche das in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2002 verlesene [S 223/XXVII] und als Blg ./A zu ON264/XXVII zum Akt genommene Gutachten des genannten Privatsachverständigen) Bestätigung vom 23. September 1994 (Blg ./A zu ON 163/XX) hinzugescannt oder hinzukopiert wurde, betrifft keinen erheblichen Umstand. Denn die Erkenntnisrichter verneinten die - für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue notwendige - rechtzeitige und vollständige Schadenswiedergutmachung aufgrund der für glaubwürdig befundenen Angaben des Angeklagten S***** (eine tatsächliche Rückzahlung des betrügerisch herausgelockten Geldes sei nicht erfolgt, US 82 in Verbindung mit S 225/XXVII) und anderer Beweise mit einwandfreier Begründung (US 82 f). Dass dem genannten Sachverständigen bei der Gutachtenserstattung auch eine Originalunterschrift des Johann S***** zur Verfügung stand, ist somit ebenfalls unerheblich.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9a, der Sache nach Z 10), in welcher der Rechtsmittelwerber bei den Untreuefakten II.A. und B. seine ausdrücklich konstatierte unmittelbare Täterschaft bestreitet und Feststellungen zur Bestimmungs- bzw Beitragstäterschaft vermisst, entspricht in zweifacher Hinsicht nicht dem Gesetz:Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9 a,, der Sache nach Ziffer 10,), in welcher der Rechtsmittelwerber bei den Untreuefakten römisch zwei.A. und B. seine ausdrücklich konstatierte unmittelbare Täterschaft bestreitet und Feststellungen zur Bestimmungs- bzw Beitragstäterschaft vermisst, entspricht in zweifacher Hinsicht nicht dem Gesetz:
Einerseits kann die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der dort angeführten Täterschaftsformen und des sich daraus ergebenden Fehlens eines Nachteils weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (Fabrizy WK2 § 12 Rz 120 ff; Fuchs AT I5 Rz 310 f;Einerseits kann die Art strafbarer Beteiligung nach Paragraph 12, StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der dort angeführten Täterschaftsformen und des sich daraus ergebenden Fehlens eines Nachteils weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (Fabrizy WK2 Paragraph 12, Rz 120 ff; Fuchs AT I5 Rz 310 f;
Ratz aaO § 281 Rz 398, 646; Mayerhofer aaO § 281 Abs 1 Z 10 E 53, 55;Ratz aaO Paragraph 281, Rz 398, 646; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, E 53, 55;
EvBl 2001/75; EvBl 2002/165 uva).
Andererseits übergeht die Beschwerdeargumentation prozessordnungswidrig, dass der Angeklagte kraft seiner faktischen Machthaberposition durchwegs bestimmenden Einfluss auf den (Intraneus) Johann S***** ausübte und dieser die anlegerschädigenden Finanzaktionen nur auf Grund ausdrücklicher Weisungen, Aufforderungen und Genehmigungen Dris. M***** durchführen durfte (insbesondere US 6, 16 f, 62 f, 73). Somit agierte Dr. Stefan M***** mangels rechtsgeschäftlicher Verfügungsbefugnis zwar nicht als unmittelbarer Täter, wohl aber teilweise als (rechtlich gleichwertiger) Bestimmungs- und teilweise (im Hinblick auf die ihm ua als Mitglied des freiwilligen Aufsichtsrates der C***** mitangelasteten Gestionen; vgl Kienapfel aaO § 153 Rz 48, 78, 100) als Beitragstäter iSd § 12 zweiter bzw dritter Fall StGB. Das hiefür erforderliche Wissen um einen objektiv gegebenen und vorsätzlich vorgenommenen Befugnismissbrauch zum Schaden der Anleger beim unmittelbaren Täter Johann S***** steht - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - ebenfalls einwandfrei fest (US 85 f).Andererseits übergeht die Beschwerdeargumentation prozessordnungswidrig, dass der Angeklagte kraft seiner faktischen Machthaberposition durchwegs bestimmenden Einfluss auf den (Intraneus) Johann S***** ausübte und dieser die anlegerschädigenden Finanzaktionen nur auf Grund ausdrücklicher Weisungen, Aufforderungen und Genehmigungen Dris. M***** durchführen durfte (insbesondere US 6, 16 f, 62 f, 73). Somit agierte Dr. Stefan M***** mangels rechtsgeschäftlicher Verfügungsbefugnis zwar nicht als unmittelbarer Täter, wohl aber teilweise als (rechtlich gleichwertiger) Bestimmungs- und teilweise (im Hinblick auf die ihm ua als Mitglied des freiwilligen Aufsichtsrates der C***** mitangelasteten Gestionen; vergleiche Kienapfel aaO Paragraph 153, Rz 48, 78, 100) als Beitragstäter iSd Paragraph 12, zweiter bzw dritter Fall StGB. Das hiefür erforderliche Wissen um einen objektiv gegebenen und vorsätzlich vorgenommenen Befugnismissbrauch zum Schaden der Anleger beim unmittelbaren Täter Johann S***** steht - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - ebenfalls einwandfrei fest (US 85 f).
Die Behauptung, bei den zum Schuldspruch I.B. angeführten Beträgen von insgesamt 23,236.728 S handle es sich schon nach den Feststellungen nicht um Anlegergelder, enthält mangels strikter Beachtung des insoweit konträren Urteilssubstrats (US 11, 77 f) keine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Behauptung, bei den zum Schuldspruch römisch eins.B. angeführten Beträgen von insgesamt 23,236.728 S handle es sich schon nach den Feststellungen nicht um Anlegergelder, enthält mangels strikter Beachtung des insoweit konträren Urteilssubstrats (US 11, 77 f) keine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Der abschließende Einwand, die aus dem Beschwerdeführer und seinem Partner W***** bestehende Holding sei Eigentümerin der CT***** gewesen, kann auf sich beruhen, weil er sich gegen Rechtsausführungen richtet, die das Erstgericht bloß illustrativ und subsidiär einer hier gar nicht aktuellen Tatsachenvariante (Verschiebung von Eigenmitteln der CT*****; US 84 f) beigefügt hat (Mayerhofer aaO § 281 E 30 b).Der abschließende Einwand, die aus dem Beschwerdeführer und seinem Partner W***** bestehende Holding sei Eigentümerin der CT***** gewesen, kann auf sich beruhen, weil er sich gegen Rechtsausführungen richtet, die das Erstgericht bloß illustrativ und subsidiär einer hier gar nicht aktuellen Tatsachenvariante (Verschiebung von Eigenmitteln der CT*****; US 84 f) beigefügt hat (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 30 b).
Aus den angeführten Gründen war daher gemäß § 285e StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** das angefochtene Urteil in dem im Spruch genannten Teil des erstgerichtlichen Schuldspruches I.D. und demzufolge im diesen Angeklagten treffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Aus den angeführten Gründen war daher gemäß Paragraph 285 e, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** das angefochtene Urteil in dem im Spruch genannten Teil des erstgerichtlichen Schuldspruches römisch eins.D. und demzufolge im diesen Angeklagten treffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Bei dieser Beratung waren ferner - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu von den Angeklagten gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen - nach § 285d Abs 1 Z 1, 2 (iVm § 285a Z 2) StPO die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** im Übrigen und jene des Angeklagten Dr. M***** zur Gänze als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen.Bei dieser Beratung waren ferner - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu von den Angeklagten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerungen - nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) StPO die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** im Übrigen und jene des Angeklagten Dr. M***** zur Gänze als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen.
Daraus ergeben sich die Verweisung des Angeklagten S***** mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung und die Kompetenz des Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die vom Angeklagten Dr. M***** erhobene Berufung (§ 285i StPO).Daraus ergeben sich die Verweisung des Angeklagten S***** mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung und die Kompetenz des Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die vom Angeklagten Dr. M***** erhobene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.