Gründe:
Julian M***, Friedrich G*** und Walter P*** wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB (Schuldspruch A/) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (Schuldspruch B/) schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 16.September 1985 am TulbingerkogelJulian M***, Friedrich G*** und Walter P*** wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB (Schuldspruch A/) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (Schuldspruch B/) schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 16.September 1985 am Tulbingerkogel
(zu A/) Friedrich B*** fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt S 500.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Aufbrechen zweier Türen weggenommen zu haben, und zwar
a/ Münzen und Schmuck im Gesamtwert von 272.000,-- S b/ Bargeld und Schecks im Gesamtwert von 261.000,-- S und c/ eine Fotoausrüstung im Gesamtwert von 14.000,-- S, sowie (zu B/) Friedrich B*** dadurch geschädigt zu haben, daß sie aus dessen Gewahrsam eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Tresor im Wert von 22.400,-- S dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Alle drei Angeklagten bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar Julian M*** und Friedrich G*** aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO, Friedrich G*** überdies aus jenem der Z 4, sowie Walter P*** aus den Gründen der Z 5 und 10 der genannten Gesetzesstelle.Alle drei Angeklagten bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar Julian M*** und Friedrich G*** aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO, Friedrich G*** überdies aus jenem der Ziffer 4,, sowie Walter P*** aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 der genannten Gesetzesstelle.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julian M***:
Die Tatrichter gründeten ihre Feststellungen zur Tatbeteiligung des leugnenden Angeklagten M*** (sowie des ebenso seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten G***) im wesentlichen auf das für glaubwürdig erachtete Geständnis des Angeklagten P*** während des gesamten Verfahrensverlaufes. Dem hält die Mängelrüge (Z 5) entgegen, neben der Aussage dieses Angeklagten lägen keine objektiven Verfahrensergebnissen vor, die den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer begründen könnten; soweit das Urteil auf derartige objektive Indizien abstelle, sei es aktenwidrig und durch keine ausreichende Urteilsbegründung abgesichert.Die Tatrichter gründeten ihre Feststellungen zur Tatbeteiligung des leugnenden Angeklagten M*** (sowie des ebenso seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten G***) im wesentlichen auf das für glaubwürdig erachtete Geständnis des Angeklagten P*** während des gesamten Verfahrensverlaufes. Dem hält die Mängelrüge (Ziffer 5,) entgegen, neben der Aussage dieses Angeklagten lägen keine objektiven Verfahrensergebnissen vor, die den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer begründen könnten; soweit das Urteil auf derartige objektive Indizien abstelle, sei es aktenwidrig und durch keine ausreichende Urteilsbegründung abgesichert.
Die Rüge geht fehl. Der Schöffensenat stützte die bekämpften Feststellungen "vor allem auf das umfassende, glaubwürdige und durch objektive Indizien erhärtete Geständnis des Angeklagten Walter P***" (US 11). Mit der Bezugnahme auf "objektive Indizien" wird dabei, wie sich aus den Urteilsgründen in ihrem Kontext ergibt (US 14), zum Ausdruck gebracht, daß die Darstellung des Angeklagten P*** mit den sonstigen Verfahrensergebnissen bezüglich der geschilderten Tatmodalitäten im Einklang steht, weshalb ihr auch aus diesem Grund die größere Beweiskraft zukommt als der leugnenden Verantwortung der Mitangeklagten. Eine formal unzureichende Begründung, wie sie die Beschwerde der Sache nach releviert, wird somit insoweit nicht aufgezeigt. Der Einwand der Aktenwidrigkeit hinwieder übersieht, daß eine solche nur dann vorliegt, wenn die Urteilsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergeben (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 185 ff zu § 281 Z 5). Derartiges wird aber vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.Die Rüge geht fehl. Der Schöffensenat stützte die bekämpften Feststellungen "vor allem auf das umfassende, glaubwürdige und durch objektive Indizien erhärtete Geständnis des Angeklagten Walter P***" (US 11). Mit der Bezugnahme auf "objektive Indizien" wird dabei, wie sich aus den Urteilsgründen in ihrem Kontext ergibt (US 14), zum Ausdruck gebracht, daß die Darstellung des Angeklagten P*** mit den sonstigen Verfahrensergebnissen bezüglich der geschilderten Tatmodalitäten im Einklang steht, weshalb ihr auch aus diesem Grund die größere Beweiskraft zukommt als der leugnenden Verantwortung der Mitangeklagten. Eine formal unzureichende Begründung, wie sie die Beschwerde der Sache nach releviert, wird somit insoweit nicht aufgezeigt. Der Einwand der Aktenwidrigkeit hinwieder übersieht, daß eine solche nur dann vorliegt, wenn die Urteilsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergeben (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 185 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Derartiges wird aber vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge haftet auch dem Ausspruch, wonach der Beschwerdeführer mit dem für das Vergehen der dauernden Sachentziehung erforderlichen Tatvorsatz gehandelt hat, eine offenbar unzureichende Begründung nicht an. Die Erwägungen des Urteils über den Auffindungsort des Tresors unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten P*** über Art und Weise seiner Öffnung (US 16) sind denkrichtig und formal mängelfrei. Darauf abzielende Fragen konnten schon deswegen an den Beschwerdeführer nicht gerichtet werden, weil dieser leugnete, am Tatgeschehen beteiligt gewesen zu sein.
Insgesamt wenden sich die Ausführungen zur Mängelrüge in Wahrheit lediglich gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, die jedoch (nach wie vor) einer Überprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden, wovon sich der Oberste Gerichtshof nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des (sonstigen) Akteninhalts überzeugt hat, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache der Tatbeteiligung des Angeklagten M*** in der vom Schöffengericht festgestellten Weise aufgezeigt. Das Bestreben des Beschwerdeführers, aus den Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Schlüsse abzuleiten, als dies das Erstgericht im Wege der Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) getan hat, muß daher versagen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden, wovon sich der Oberste Gerichtshof nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des (sonstigen) Akteninhalts überzeugt hat, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache der Tatbeteiligung des Angeklagten M*** in der vom Schöffengericht festgestellten Weise aufgezeigt. Das Bestreben des Beschwerdeführers, aus den Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Schlüsse abzuleiten, als dies das Erstgericht im Wege der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) getan hat, muß daher versagen.
Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a; sachlich: Z 10), die Entziehung des Tresors könne ihm nicht gesondert nach § 135 Abs. 1 StGB zugerechnet werden, sondern habe im schweren Einbruchsdiebstahl aufzugehen, negieren die Urteilsfeststellung, wonach der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, das Tatobjekt dauernd dem Eigentümer zu entziehen (US 11) und bringen das Rechtsmittel damit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; sachlich: Ziffer 10,), die Entziehung des Tresors könne ihm nicht gesondert nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zugerechnet werden, sondern habe im schweren Einbruchsdiebstahl aufzugehen, negieren die Urteilsfeststellung, wonach der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, das Tatobjekt dauernd dem Eigentümer zu entziehen (US 11) und bringen das Rechtsmittel damit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich
Hermann G***:
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) macht dieser Beschwerdeführer geltend, durch die Ablehnung seines Antrages auf Vernehmung von drei Zeugen zum Beweis dafür, daß er sich am 28.März 1986 in Linz befunden und daher nicht zur selben Zeit in Wien beim S***-M***-M*** einen Einbruch habe verüben können (AS 88/III), sei er in seinen Verteidigungsrechten in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Denn durch die begehrte Beweisaufnahme wäre dargetan worden, daß er für die Beteiligung an einem (nicht anklagegegenständlichen) Einbruchsdiebstahl, deren er ebenso vom Mitangeklagten P*** bezichtigt wird, einen Alibibeweis erbringen kann, womit aber den Bekundungen dieses Mitangeklagten insgesamt keine Glaubwürdigkeit zukomme.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht dieser Beschwerdeführer geltend, durch die Ablehnung seines Antrages auf Vernehmung von drei Zeugen zum Beweis dafür, daß er sich am 28.März 1986 in Linz befunden und daher nicht zur selben Zeit in Wien beim S***-M***-M*** einen Einbruch habe verüben können (AS 88/III), sei er in seinen Verteidigungsrechten in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Denn durch die begehrte Beweisaufnahme wäre dargetan worden, daß er für die Beteiligung an einem (nicht anklagegegenständlichen) Einbruchsdiebstahl, deren er ebenso vom Mitangeklagten P*** bezichtigt wird, einen Alibibeweis erbringen kann, womit aber den Bekundungen dieses Mitangeklagten insgesamt keine Glaubwürdigkeit zukomme.
Mit Recht hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, daß der Beweisantrag einen Umstand betrifft, der nicht zur Grundlage für einen Schuldspruch im vorliegenden Verfahren gemacht wurde, weil er sich auf kein von der Anklage umfaßtes deliktisches Geschehen bezieht.
Auch in der Sache selbst geht die Argumentation ins Leere. Aktenkundig ist, daß der Einbruchsdiebstahl in den S***-M***-M*** in der Nacht zum 28.März 1986 durchgeführt wurde (AS 51/II). Bereits in seinem Beweisantrag im Vorverfahren (ON 20) hat der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er Wien erst danach, nämlich am 28. März 1986 etwa gegen 14 Uhr, verlassen hat und gegen 16 Uhr, also erst nach dem Einbruchsdiebstahl, bei seinen Schwiegereltern in Asten eingetroffen ist (ON 20). Insbesondere Elisabeth G*** jun, seine Ehegattin, deren Vernehmung in der Hauptverhandlung beantragt wurde, bestätigte als Zeugin vor dem Untersuchungsrichter dieses Vorbringen (ON 22). Da somit Verfahrensergebnisse vorlagen, die dem vom Beschwerdeführer angestrebten Alibi entgegenstehen, hätte es für die Beachtlichkeit des Beweisantrages (überdies) konkreter Ausführungen bedurft, daß und weswegen dennoch durch die Vernehmung weiterer Zeugen ein anderes als das bereits aktenkundige Ergebnis zu erwarten wäre. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden daher durch die Ablehnung des Beweisantrages nicht verletzt. Damit gehen auch alle mit dem angeblichen Alibi des Beschwerdeführers argumentierenden Ausführungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) ins Leere.Auch in der Sache selbst geht die Argumentation ins Leere. Aktenkundig ist, daß der Einbruchsdiebstahl in den S***-M***-M*** in der Nacht zum 28.März 1986 durchgeführt wurde (AS 51/II). Bereits in seinem Beweisantrag im Vorverfahren (ON 20) hat der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er Wien erst danach, nämlich am 28. März 1986 etwa gegen 14 Uhr, verlassen hat und gegen 16 Uhr, also erst nach dem Einbruchsdiebstahl, bei seinen Schwiegereltern in Asten eingetroffen ist (ON 20). Insbesondere Elisabeth G*** jun, seine Ehegattin, deren Vernehmung in der Hauptverhandlung beantragt wurde, bestätigte als Zeugin vor dem Untersuchungsrichter dieses Vorbringen (ON 22). Da somit Verfahrensergebnisse vorlagen, die dem vom Beschwerdeführer angestrebten Alibi entgegenstehen, hätte es für die Beachtlichkeit des Beweisantrages (überdies) konkreter Ausführungen bedurft, daß und weswegen dennoch durch die Vernehmung weiterer Zeugen ein anderes als das bereits aktenkundige Ergebnis zu erwarten wäre. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden daher durch die Ablehnung des Beweisantrages nicht verletzt. Damit gehen auch alle mit dem angeblichen Alibi des Beschwerdeführers argumentierenden Ausführungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) ins Leere.
Im übrigen hat sich das Schöffengericht, wie schon bei der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** dargetan wurde, mit jenen Argumenten ausführlich auseinandergesetzt, auf die es seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der auch diesen Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten Walter P*** gestützt hat. Da der Beschwerdebehauptung, G*** habe für die von P*** behauptete Beteiligung an einem weiteren Delikt ein Alibi, wie bereits dargelegt, aktenkundige Verfahrensergebnisse entgegenstehen, sind die Rechtsmittelausführungen auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten hervorzurufen.
Soweit auch der Angeklagte G*** zur subjektiven Tatseite der Entziehung des Tresors eine unzureichende Begründung reklamiert und einschlägige Vorhalte an ihn vermißt, genügt es, ihn auf die Erledigung der bezüglichen Rüge des Angeklagten M*** zu verweisen. Das gilt gleichermaßen auch für die Rechtsrüge, die sich ebenso wie die Beschwerde des Angeklagten M*** gegen die gesonderte Zurechnung der dauernden Sachentziehung wendet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter
P***:
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen ist weder der Wert der Fotoausrüstung (Schuldspruch A/c 14.000 S) noch jener des Tresors (B/ 22.400 S) von entscheidender Bedeutung, weil einerseits der Wert der beim Diebstahl erbeuteten anderen Gegenstände (Münzen und Schmuck A/a 272.000 S; Bargeld und Schecks A/b 261.000 S) mit insgesamt 533.000 S (im Urteil irrtümlich 503.000 S) bereits die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 2 StGB übersteigt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 20 zu § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a) und die aus Spruch und Gründen hervorgehende Bewertung der Fotoausrüstung durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Bestohlenen vor der Gendarmerie (AS 5 und 11 in ON 41 iVm AS 89/III) gedeckt und mängelfrei begründet ist. Die Behauptung, diese Angaben des Bestohlenen beträfen den Neuwert und nicht die gebrauchte Ausrüstung wird durch die Verfahrensergebnisse nicht gestützt und erstmals im Rechtsmittel aufgestellt, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit unbeachtlich bleiben muß. In Ansehung des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Vergehens nach § 135 Abs. 1 StGB, ist aber eine weitere Wertfeststellung nicht erforderlich, da es vorliegendenfalls nur darauf ankommt, ob der Tresor überhaupt einen wirtschaftlichen Wert hatte.Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen ist weder der Wert der Fotoausrüstung (Schuldspruch A/c 14.000 S) noch jener des Tresors (B/ 22.400 S) von entscheidender Bedeutung, weil einerseits der Wert der beim Diebstahl erbeuteten anderen Gegenstände (Münzen und Schmuck A/a 272.000 S; Bargeld und Schecks A/b 261.000 S) mit insgesamt 533.000 S (im Urteil irrtümlich 503.000 S) bereits die Qualifikationsgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB übersteigt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 20 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a) und die aus Spruch und Gründen hervorgehende Bewertung der Fotoausrüstung durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Bestohlenen vor der Gendarmerie (AS 5 und 11 in ON 41 in Verbindung mit AS 89/III) gedeckt und mängelfrei begründet ist. Die Behauptung, diese Angaben des Bestohlenen beträfen den Neuwert und nicht die gebrauchte Ausrüstung wird durch die Verfahrensergebnisse nicht gestützt und erstmals im Rechtsmittel aufgestellt, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit unbeachtlich bleiben muß. In Ansehung des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Vergehens nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, ist aber eine weitere Wertfeststellung nicht erforderlich, da es vorliegendenfalls nur darauf ankommt, ob der Tresor überhaupt einen wirtschaftlichen Wert hatte.
Auch die Rechtsrüge (Z 10) ist nicht berechtigt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, Verrechnungsschecks seien nicht frei umlauffähig und für den Dieb nicht verwertbar, mithin kein Diebstahlsobjekt, ist irrig. Art 38 Abs. 2 ScheckG sieht lediglich vor, daß Verrechnungsschecks vom Bezogenen nur im Wege der Gutschrift (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung) eingelöst werden dürfen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind aber (auch) Verrechnungsschecks zum Umlauf bestimmt und geeignet, wobei auch die Weitergabe des Schecks gegen bar möglich ist (Schinnerer-Avancini, Bankverträge I3, S 123; sh auch Roth, Grundriß des österr Wertpapierrechts, S 65; Avancini-Iro-Koziol, Österr Bankvertragsrecht I, RN 7/35 sowie Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz, ENr 2 b zu Art 38 ScheckG; sh auch EvBl 1984/38 sowie 14 Os 151/89).Auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) ist nicht berechtigt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, Verrechnungsschecks seien nicht frei umlauffähig und für den Dieb nicht verwertbar, mithin kein Diebstahlsobjekt, ist irrig. Artikel 38, Absatz 2, ScheckG sieht lediglich vor, daß Verrechnungsschecks vom Bezogenen nur im Wege der Gutschrift (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung) eingelöst werden dürfen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind aber (auch) Verrechnungsschecks zum Umlauf bestimmt und geeignet, wobei auch die Weitergabe des Schecks gegen bar möglich ist (Schinnerer-Avancini, Bankverträge I3, S 123; sh auch Roth, Grundriß des österr Wertpapierrechts, S 65; Avancini-Iro-Koziol, Österr Bankvertragsrecht römisch eins, RN 7/35 sowie Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz, ENr 2 b zu Artikel 38, ScheckG; sh auch EvBl 1984/38 sowie 14 Os 151/89).
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Bestohlene als Zeuge in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Aussage, es habe sich bei den gestohlenen Schecks um Barschecks gehandelt (AS 83/III) später dahin modifizierte, es sei anzunehmen, daß es "eher Verrechnungsschecks waren" (AS 87/III) bestand für das Erstgericht demnach kein Anlaß zur Feststellung, ob es sich um Bar- oder Verrechnungsschecks gehandelt hat und wie hoch deren wertmäßiger Anteil an dem auch Bargeld enthaltenden Gesamtbetrag von 261.000 S (Schuldspruch A/b) gewesen war, weil auch Verrechnungsschecks durch einen Dieb, etwa durch Überweisung auf ein eigenes (anonymes oder unter einem anderen Namen geführtes) Konto oder Verkauf gegen Barzahlung an Dritte, verwertet und sogar abhanden gekommene Verrechnungsschecks gutgläubig (Art 21 ScheckG) erworben werden können (vgl Schinnerer-Avancini und Avancini-Iro-Koziol, jeweils aaO).Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Bestohlene als Zeuge in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Aussage, es habe sich bei den gestohlenen Schecks um Barschecks gehandelt (AS 83/III) später dahin modifizierte, es sei anzunehmen, daß es "eher Verrechnungsschecks waren" (AS 87/III) bestand für das Erstgericht demnach kein Anlaß zur Feststellung, ob es sich um Bar- oder Verrechnungsschecks gehandelt hat und wie hoch deren wertmäßiger Anteil an dem auch Bargeld enthaltenden Gesamtbetrag von 261.000 S (Schuldspruch A/b) gewesen war, weil auch Verrechnungsschecks durch einen Dieb, etwa durch Überweisung auf ein eigenes (anonymes oder unter einem anderen Namen geführtes) Konto oder Verkauf gegen Barzahlung an Dritte, verwertet und sogar abhanden gekommene Verrechnungsschecks gutgläubig (Artikel 21, ScheckG) erworben werden können vergleiche Schinnerer-Avancini und Avancini-Iro-Koziol, jeweils aaO).