Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0072679×

Rechtssatz RS0072679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072679

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Norm

SchG Art21
SchG Art38

Rechtssatz

Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Verrechnungsscheck. Der sich auf Artikel 39, SchG stützende Verrechnungsvermerk hat nämlich nur Wirkungen für den Bezogenen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 688/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 7 Ob 688/82
    Veröff: SZ 55/128
  • 14 Os 156/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 14 Os 156/89
    Vgl auch; Beisatz: Abhanden gekommene Verrechnungsschecks können gutgläubig (Art 21 SchG) erworben werden. (T1) Veröff: EvBl 1990/118 S 534
  • 4 Ob 504/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 504/91
    Auch; Veröff: EvBl 1991/110 S 505 = RdW 1991,260 = ecolex 1992,528 = ÖBA 1991,751 (Iro) = WBl 1991,300
  • 1 Ob 2291/96k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2291/96k
    Auch; nur: Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Verrechnungsscheck. (T2) Beisatz: Eine Bank ist vor Honorierung eines Schecks grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers oder eines Vormanns nachzuprüfen.Den Scheckerwerber trifft daher auch keine auf das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen bezogene Nachforschungspflicht. (T3)
  • 8 Ob 31/97k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 8 Ob 31/97k
    Auch; nur: Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. (T4); Beisatz: Eine hohe Schecksumme allein ist noch nicht geeignet, Verdachtsmomente auf ein "Abhanden-Gekommensein" hervorzurufen. Dies würde zu einer Überspannung der Prüfpflicht führen und den Scheck seiner Funktion als Zahlungsmittel berauben. (T5) Veröff: SZ 71/181
  • 8 Ob 59/99f
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 59/99f
    nur T2
  • 14 Os 20/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 14 Os 20/06g
    Auch; Beisatz: Die Berechtigung des Einreichers des Verrechnungsschecks ist von der bezogenen Bank grundsätzlich wie bei einem gewöhnlichen Scheck zu überprüfen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072679

Dokumentnummer

JJR_19820916_OGH0002_0070OB00688_8200000_001