Rechtssatz RS0072679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0072679
Entscheidungsdatum
11.07.2006
Rechtssatz
Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Verrechnungsscheck. Der sich auf Art 39 SchG stützende Verrechnungsvermerk hat nämlich nur Wirkungen für den Bezogenen.Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Verrechnungsscheck. Der sich auf Artikel 39, SchG stützende Verrechnungsvermerk hat nämlich nur Wirkungen für den Bezogenen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 688/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 7 Ob 688/82
Veröff: SZ 55/128
- 14 Os 156/89
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 14 Os 156/89
Vgl auch; Beisatz: Abhanden gekommene Verrechnungsschecks können gutgläubig (Art 21 SchG) erworben werden. (T1) Veröff: EvBl 1990/118 S 534
- 4 Ob 504/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 504/91
Auch; Veröff: EvBl 1991/110 S 505 = RdW 1991,260 = ecolex 1992,528 = ÖBA 1991,751 (Iro) = WBl 1991,300
- 1 Ob 2291/96k
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2291/96k
Auch; nur: Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Verrechnungsscheck. (T2) Beisatz: Eine Bank ist vor Honorierung eines Schecks grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers oder eines Vormanns nachzuprüfen.Den Scheckerwerber trifft daher auch keine auf das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen bezogene Nachforschungspflicht. (T3)
- 8 Ob 31/97k
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 8 Ob 31/97k
Auch; nur: Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. (T4); Beisatz: Eine hohe Schecksumme allein ist noch nicht geeignet, Verdachtsmomente auf ein "Abhanden-Gekommensein" hervorzurufen. Dies würde zu einer Überspannung der Prüfpflicht führen und den Scheck seiner Funktion als Zahlungsmittel berauben. (T5) Veröff: SZ 71/181
- 8 Ob 59/99f
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 59/99f
nur T2
- 14 Os 20/06g
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 14 Os 20/06g
Auch; Beisatz: Die Berechtigung des Einreichers des Verrechnungsschecks ist von der bezogenen Bank grundsätzlich wie bei einem gewöhnlichen Scheck zu überprüfen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072679
Dokumentnummer
JJR_19820916_OGH0002_0070OB00688_8200000_001