Nach Ansicht der Klägerin ist der „Inhalt der Scheckformulare ... auch Inhalt des Scheckvertrags“ geworden. Hier ist jedoch nicht zu prüfen, ob die Klägerin vertraglich verpflichtet war, sich ausschließlich der von der beklagten Partei übergebenen Scheckformulare zu bedienen; zu klären ist vielmehr, ob die beklagte Partei aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen einen zur Einlösung präsentierten Scheck vor dessen Honorierung mit dem im Durchschriftsverfahren ausgefüllten und bei ihr verbliebenen Blatt 3 des Formularsatzes zu vergleichen hatte. Aus den im Berufungsverfahren übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts läßt sich jedoch keine vertragliche Prüfpflicht der beklagten Partei im Sinne des Prozeßstandpunkts der Klägerin ableiten, genügt doch dieser Sachverhalt nicht für die Annahme des Abschlusses einer solchen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten gemäß § 863 ABGB. Im übrigen ist in diesem Punkt gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen.Nach Ansicht der Klägerin ist der „Inhalt der Scheckformulare ... auch Inhalt des Scheckvertrags“ geworden. Hier ist jedoch nicht zu prüfen, ob die Klägerin vertraglich verpflichtet war, sich ausschließlich der von der beklagten Partei übergebenen Scheckformulare zu bedienen; zu klären ist vielmehr, ob die beklagte Partei aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen einen zur Einlösung präsentierten Scheck vor dessen Honorierung mit dem im Durchschriftsverfahren ausgefüllten und bei ihr verbliebenen Blatt 3 des Formularsatzes zu vergleichen hatte. Aus den im Berufungsverfahren übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts läßt sich jedoch keine vertragliche Prüfpflicht der beklagten Partei im Sinne des Prozeßstandpunkts der Klägerin ableiten, genügt doch dieser Sachverhalt nicht für die Annahme des Abschlusses einer solchen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten gemäß Paragraph 863, ABGB. Im übrigen ist in diesem Punkt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend darlegten, dürfen die Anforderungen an die Prüfung der Echtheit und Unverfälschtheit der einem Bankunternehmen zur Einlösung vorgelegten Schecks nicht überspannt werden, weil der Scheckverkehr als Massengeschäft eine rasche und reibungslose Abwicklung erfordert. Zahlt daher ein Bankunternehmen aufgrund eines zur Einlösung präsentierten Schecks, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck der Echtheit und Unverfälschtheit erweckt, ist eine Verletzung der Prüfpflicht im Regelfall zu verneinen. In erster Linie hat nämlich der Kontoinhaber selbst der Gefahr der Verfälschung eines ausgestellten Schecks durch eine entsprechende Organisation seines Betriebs vorzubeugen (ÖBA 1990, 938 = RdW 1990, 441 = ecolex 1990, 475 mwN). In 3 Ob 544/94 (SZ 67/146 = JBl 1995, 111 = ÖBA 1995, 64 = ecolex 1995, 21) sprach der Oberste Gerichtshof aber auch schon aus, daß Punkt 10 der Scheckbedingungen nicht sittenwidrig sei; der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Beweislastprobleme stellen sich wie in jenem Fall auch hier nicht, gingen doch die Streitteile bereits aufgrund ihrer Prozeßbehauptungen übereinstimmend von einer perfekten Verfälschung des von der Klägerin ausgestellten und später durch die beklagte Partei eingelösten Schecks aus, die nur unter Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erkennbar gewesen wäre. Damit liegt es aber - angesichts des im Scheckverkehr zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabs - auf der Hand, daß die bei der beklagten Partei unerkannt gebliebene Scheckverfälschung die Annahme eines Verschuldens deren Mitarbeiter nicht zu rechtfertigen vermag. Streitentscheidend ist daher nur, ob die beklagte Partei die Einlösung des verfälschten Schecks aus anderen mit seinem äußeren Erscheinungsbild zusammenhängenden Gründen hätte ablehnen müssen.
Die Übertragung der Scheckrechte erfolgte aufgrund eines offenen Vollmachtsindossaments. Dieses bevollmächtigt den Indossatar, die Scheckrechte im Namen des Indossanten auszuüben (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz19 Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 1 zu Art 18 WG; Bülow, Wechselgesetz-Scheckge- setz-Allgemeine Geschäftsbedingungen2 Rz 2 zu Art 23 SchG). Das Vollmachtsindossament verschafft dem Scheckinhaber als Vollmachtsindossatar die formelle Legitimation, die Scheckrechte geltend zu machen (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 60; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 3 und 4 zu Art 18 WG). Ein Indossament kann gemäß Art 14 Abs 3 SchG auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Es ist demnach auch ein offenes Vollmachtsindossament rechtmäßig, das den sich aus der Scheckurkunde ergebenden Remittenten als Geschäftsherrn bezeichnet. Der Vollmachtsindossant bleibt Scheckgläubiger. Er kann jedoch die Scheckrechte nicht ausüben, solange er den Scheck nicht besitzt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 4 zu Art 18 WG). Der Vollmachtsindossatar ist als Scheckinhaber regelmäßig befugt, die Schecksumme im Namen des Geschäftsherrn einzuziehen (Stanzl aaO 60 f; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 635; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 3 zu Art 18 WG). Im Wechsel- und Scheckrecht finden sich - von den Regelungen in Art 8 WG und Art 11 SchG über die Scheinvertretung abgesehen - keine besonderen Anordnungen über die Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Maßgebend sind daher die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Privatrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Stets ist aber dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist, sind doch Wechsel und Scheck für den Umlauf bestimmte Wertpapiere. Dabei muß sich der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber auf den Bestand und den Inhalt des im Wertpapier verbrieften Rechts verlassen können; für diese ist somit nur der sich aufgrund des äußeren Bilds der Urkunde ergebende Sachverhalt von Bedeutung (ÖBA 1991, 678; SZ 55/35 ua). Der Vertreter kann das Vollmachtsindossament - wie hier - unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses mit seinem eigenen Namen oder durch eine entsprechende (firmenmäßige) Zeichnung dessen Namens (oder der Firma) des Vertretenen unterfertigen (SZ 55/35; SZ 27/280; SZ 27/152 ua). Ist die Reihe der Scheckerklärungen nach ihrem äußerlichen Anschein formal geschlossen, kommt es bei der Prüfung der sich daraus ergebenden Befugnis, die Scheckrechte auszuüben, nicht darauf an, ob der als Vertreter Unterfertigte tatsächlich Machthaber ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 4 zu Art 16 WG). Gemäß Art 19 SchG gilt nämlich als rechtmäßiger Inhaber eines durch Indossament übertragbaren Schecks derjenige, der sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar selbst dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt vor, wenn die sich als Indossamente darstellenden Erklärungen nach ihrem äußeren Zusammenhang ununterbrochen vom Remittenten bis zum Scheckinhaber führen (EvBl 1973/295; Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 88; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 19 SchG und Rz 3 und 4 zu Art 16 WG). Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann erfüllt, wenn auf den Remittenten ein von diesem abgeleitetes offenes Vollmachtsindossament unmittelbar folgt. Ein solches Indossament dient ganz augenscheinlich dem Zweck, dem Vollmachtsindossatar und Scheckinhaber die Legitimation zu verschaffen, die Scheckforderung im Namen des Indossanten einzuziehen. Soweit die Klägerin dementgegen meint, die Inkassobank könne ihre Rechte als Scheckinhaberin nicht aus einem von ihrem eigenen organschaftlichen Vertreter im Namen des Begünstigten gesetzten „Blankoindossaments“ ableiten, will sie die sich aus allgemeinen Grundsätzen der Stellvertretung ergebenden rechtlichen Möglichkeiten nicht zur Kenntnis nehmen: Die Rechtswirkungen der Vertretung treten nämlich entgegen dem Prozeßstandpunkt der Klägerin keineswegs nur dann ein, wenn die Anbringung eines Vollmachtsindossaments im Namen des Remittenten als „eine praktische oder rechtliche Notwendigkeit“ geboten war. Der Remittent (oder sonstige Inhaber) kann das ihn als Vertretenen ausweisende Vollmachtsindossament auch durch den von ihm Bevollmächtigten setzen lassen. Es besteht keine scheckrechtliche Bestimmung, die ein solches Indossament seiner Rechtswirksamkeit entkleidete. Es liegt vielmehr allein in der Ingerenz des Remittenten, ob er die Scheckforderung als Inhaber des Wertpapiers selbst einzieht oder einem anderen die Vertretungsmacht einräumt, sich als Scheckinhaber durch ein offenes Vollmachtsindossament die scheckrechtliche Legitimation zu verschaffen, um die Scheckforderung für ihn einzuziehen. Der Remittent ist dabei nicht etwa nur auf ein von ihm selbst gesetztes offenes oder verdecktes Vollmachts-, Ermächtigungs-, Treuhand- oder Inkassoindossament (zu solchen Indossamenten etwa Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 bis 10 zu Art 18 WG) beschränkt. Im übrigen ist noch anzumerken, daß gar kein bloß auf den (jeweiligen) Inhaber lautendes Blankoindossament nach Art 15 Abs 4 SchG vorliegt, weil sich das hier zu beurteilende Indossament auf einen bestimmten Machthaber in Vertretung des im Scheck bezeichneten Remittenten bezieht.Die Übertragung der Scheckrechte erfolgte aufgrund eines offenen Vollmachtsindossaments. Dieses bevollmächtigt den Indossatar, die Scheckrechte im Namen des Indossanten auszuüben (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz19 Rz 1 zu Artikel 23, SchG und Rz 1 zu Artikel 18, WG; Bülow, Wechselgesetz-Scheckge- setz-Allgemeine Geschäftsbedingungen2 Rz 2 zu Artikel 23, SchG). Das Vollmachtsindossament verschafft dem Scheckinhaber als Vollmachtsindossatar die formelle Legitimation, die Scheckrechte geltend zu machen (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 60; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Artikel 23, SchG und Rz 3 und 4 zu Artikel 18, WG). Ein Indossament kann gemäß Artikel 14, Absatz 3, SchG auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Es ist demnach auch ein offenes Vollmachtsindossament rechtmäßig, das den sich aus der Scheckurkunde ergebenden Remittenten als Geschäftsherrn bezeichnet. Der Vollmachtsindossant bleibt Scheckgläubiger. Er kann jedoch die Scheckrechte nicht ausüben, solange er den Scheck nicht besitzt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Artikel 23, SchG und Rz 4 zu Artikel 18, WG). Der Vollmachtsindossatar ist als Scheckinhaber regelmäßig befugt, die Schecksumme im Namen des Geschäftsherrn einzuziehen (Stanzl aaO 60 f; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 635; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Artikel 23, SchG und Rz 3 zu Artikel 18, WG). Im Wechsel- und Scheckrecht finden sich - von den Regelungen in Artikel 8, WG und Artikel 11, SchG über die Scheinvertretung abgesehen - keine besonderen Anordnungen über die Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Maßgebend sind daher die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Privatrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Stets ist aber dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist, sind doch Wechsel und Scheck für den Umlauf bestimmte Wertpapiere. Dabei muß sich der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber auf den Bestand und den Inhalt des im Wertpapier verbrieften Rechts verlassen können; für diese ist somit nur der sich aufgrund des äußeren Bilds der Urkunde ergebende Sachverhalt von Bedeutung (ÖBA 1991, 678; SZ 55/35 ua). Der Vertreter kann das Vollmachtsindossament - wie hier - unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses mit seinem eigenen Namen oder durch eine entsprechende (firmenmäßige) Zeichnung dessen Namens (oder der Firma) des Vertretenen unterfertigen (SZ 55/35; SZ 27/280; SZ 27/152 ua). Ist die Reihe der Scheckerklärungen nach ihrem äußerlichen Anschein formal geschlossen, kommt es bei der Prüfung der sich daraus ergebenden Befugnis, die Scheckrechte auszuüben, nicht darauf an, ob der als Vertreter Unterfertigte tatsächlich Machthaber ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Artikel 23, SchG und Rz 4 zu Artikel 16, WG). Gemäß Artikel 19, SchG gilt nämlich als rechtmäßiger Inhaber eines durch Indossament übertragbaren Schecks derjenige, der sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar selbst dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt vor, wenn die sich als Indossamente darstellenden Erklärungen nach ihrem äußeren Zusammenhang ununterbrochen vom Remittenten bis zum Scheckinhaber führen (EvBl 1973/295; Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 88; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Artikel 19, SchG und Rz 3 und 4 zu Artikel 16, WG). Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann erfüllt, wenn auf den Remittenten ein von diesem abgeleitetes offenes Vollmachtsindossament unmittelbar folgt. Ein solches Indossament dient ganz augenscheinlich dem Zweck, dem Vollmachtsindossatar und Scheckinhaber die Legitimation zu verschaffen, die Scheckforderung im Namen des Indossanten einzuziehen. Soweit die Klägerin dementgegen meint, die Inkassobank könne ihre Rechte als Scheckinhaberin nicht aus einem von ihrem eigenen organschaftlichen Vertreter im Namen des Begünstigten gesetzten „Blankoindossaments“ ableiten, will sie die sich aus allgemeinen Grundsätzen der Stellvertretung ergebenden rechtlichen Möglichkeiten nicht zur Kenntnis nehmen: Die Rechtswirkungen der Vertretung treten nämlich entgegen dem Prozeßstandpunkt der Klägerin keineswegs nur dann ein, wenn die Anbringung eines Vollmachtsindossaments im Namen des Remittenten als „eine praktische oder rechtliche Notwendigkeit“ geboten war. Der Remittent (oder sonstige Inhaber) kann das ihn als Vertretenen ausweisende Vollmachtsindossament auch durch den von ihm Bevollmächtigten setzen lassen. Es besteht keine scheckrechtliche Bestimmung, die ein solches Indossament seiner Rechtswirksamkeit entkleidete. Es liegt vielmehr allein in der Ingerenz des Remittenten, ob er die Scheckforderung als Inhaber des Wertpapiers selbst einzieht oder einem anderen die Vertretungsmacht einräumt, sich als Scheckinhaber durch ein offenes Vollmachtsindossament die scheckrechtliche Legitimation zu verschaffen, um die Scheckforderung für ihn einzuziehen. Der Remittent ist dabei nicht etwa nur auf ein von ihm selbst gesetztes offenes oder verdecktes Vollmachts-, Ermächtigungs-, Treuhand- oder Inkassoindossament (zu solchen Indossamenten etwa Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 bis 10 zu Artikel 18, WG) beschränkt. Im übrigen ist noch anzumerken, daß gar kein bloß auf den (jeweiligen) Inhaber lautendes Blankoindossament nach Artikel 15, Absatz 4, SchG vorliegt, weil sich das hier zu beurteilende Indossament auf einen bestimmten Machthaber in Vertretung des im Scheck bezeichneten Remittenten bezieht.
Die Klägerin verkennt aber auch den Umfang der sich aus dem Erscheinungsbild des Schecks ergebenden Prüfpflichten. Eine Bank ist vor Honorierung eines Schecks grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers oder eines Vormanns nachzuprüfen. Das gilt nicht nur für Inhaber-, sondern auch für Verrechnungsschecks (EvBl 1993/129 = WBl 1993, 161; EvBl 1991/110 = ÖBA 1991, 751 [Iro] = RdW 1991, 260 = ecolex 1992, 528 mwN). Den Scheckerwerber trifft daher auch keine auf das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen bezogene Nachforschungspflicht (EvBl 1993/129 = WBl 1993, 161 mwN). Die konkrete Bezeichnung des Remittenten war demnach kein Anlaß für die beklagte Partei, Nachforschungen über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin anzustellen. Gleiches gilt für die Höhe des Scheckbetrags, steht doch fest, daß die Klägerin mehrmals Schecks in einem 100.000 S übersteigenden Betrag ausstellte. Auch soweit die Klägerin versucht, andere Merkmale des äußeren Scheckbilds als ungewöhnlich hinzustellen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Der beklagten Partei kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe eine noch vor der Scheckeinlösung wahrzunehmende Prüf- und Nachforschungspflicht verletzt. Die Klägerin hat daher den ihr durch die Einlösung des verfälschten Schecks entstandenen Schaden im Verhältnis zur beklagten Partei nach Punkt 10 der Scheckbedingungen selbst zu tragen.
Auch die an sich richtige Behauptung der Klägerin, die beklagte Partei habe den Verrechnungsscheck erst nach Ablauf der Vorlagefrist eingelöst, kann ihr zu keinem Erfolg verhelfen: In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin selbst hervor, die Einlösungspflicht der beklagten Partei sei durch das Unterbleiben eines Scheckwiderrufs bedingt gewesen (Arb 32 SchG); die Klägerin widerrief indessen den Scheck nicht, sodaß die beklagte Partei gemäß Art 32 Abs 2 SchG auch noch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten konnte.Auch die an sich richtige Behauptung der Klägerin, die beklagte Partei habe den Verrechnungsscheck erst nach Ablauf der Vorlagefrist eingelöst, kann ihr zu keinem Erfolg verhelfen: In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin selbst hervor, die Einlösungspflicht der beklagten Partei sei durch das Unterbleiben eines Scheckwiderrufs bedingt gewesen (Arb 32 SchG); die Klägerin widerrief indessen den Scheck nicht, sodaß die beklagte Partei gemäß Artikel 32, Absatz 2, SchG auch noch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten konnte.
Der erkennende Senat vermag der Klägerin aber auch nicht darin zu folgen, daß die beklagte Partei eine ihr gegenüber bestehende „Verpflichtung zur Interessenwahrung“ verletzt habe, weil sie es trotz deren Aufforderung unterlassen habe, die für eine Rechtsverfolgung gegenüber dem schottischen Bankunternehmen als „Scheckeinreicher“ erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die beklagte Partei kann der Klägerin nur jene Informationen weitergeben, über die sie selbst verfügt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, erhielt die Klägerin aber ohnehin von der beklagten Partei alle verfügbaren Auskünfte, die eine Rechtsverfolgung gegen das schottische Bankunternehmen ermöglichen. Die Klägerin geht, dahin lassen sich ihre Revisionsausführungen in diesem Punkt zusammenfassen, offenbar, aber unzutreffend davon aus, daß die beklagte Partei den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen vollständig zu erheben und in deren Interesse als Bankkundin alle Informationen zu beschaffen habe, die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Klageführung gegen das schottische Bankunternehmen sind. Die Klägerin brachte im Verfahren erster Instanz auch gar nicht vor, daß sich die beklagte Partei trotz ihr verfügbaren Informationen geweigert habe, irgendeine konkrete Rechtsverfolgungsmaßnahme zu unterstützen. Die Revisionsausführungen beruhen in diesem Punkt überwiegend auf unbewiesenen Spekulationen. Es wird daher zunächst an der Klägerin selbst liegen, den in Verfolgung ihrer eigenen Interessen erforderlichen Kontakt mit dem schottischen Bankunternehmen herzustellen, um die für die Geltendmachtung ihrer Rechte als notwendig angesehenen weiteren Informationen zu erhalten.
Das Berufungsgericht, das alle streitentscheidenden Rechtsfragen erkannte und zutreffend löste, bestätigte daher ohne Rechtsirrtum das klageabweisende Ersturteil, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 41 ZPO und § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 41, ZPO und Paragraph 50, ZPO.