Rechtssatz RS0106800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106800
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Norm
SchG Art19
SchG Art23
WG Art18
Rechtssatz
Es liegt allein in der Ingerenz des Remittenten, ob er die Scheckforderung als Inhaber des Wertpapiers selbst einzieht oder einem anderen die Vertretungsmacht einräumt, sich als Scheckinhaber durch ein offenes Vollmachtsindossament die scheckrechtliche Legitimation zu verschaffen, um die Scheckforderung für ihn einzuziehen. Der Remittent ist dabei nicht etwa nur auf ein von ihm selbst gesetztes offenes oder verdecktes Vollmachtsindossament, Ermächtigungsindossament, Treuhandindossament oder Inkassoindossament beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106800
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02291_96K0000_011