Rechtssatz RS0106792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106792
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Bei Einlösung eines verfälschten Schecks geht die Interessenwahrungspflicht des Bankunternehmens für den Scheckaussteller als Vertragspartner nicht soweit, daß es den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen vollständig zu erheben und alle Informationen zu beschaffen hätte, um dem Bankkunden eine erfolgversprechende Klageführung gegen einen bestimmten Scheckverpflichteten zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106792
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02291_96K0000_003