Rechtssatz RS0052437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052437
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich Sache des Kontoinhabers, durch eine entsprechende Organisation seines Betriebes die Gefahr der Fälschung oder des Mißbrauchs seiner Schecks so weit wie möglich einzuschränken. Der Scheckaussteller hat innerhalb der von ihm beherrschbaren Sphäre dafür Sorge zu tragen, daß Schecks nicht gefälscht oder mißbräuchlich in den Verkehr gegeben werden können. Er ist insbesondere zur sorgfältigen Aufbewahrung der Scheckvordrucke und zur laufenden Überwachung von deren Verwendung an Hand der Kontoauszüge verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 568/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 5 Ob 568/90
Veröff: ÖBA 1990,938 = RdW 1990,441 = ecolex 1990,475
- 1 Ob 2291/96k
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2291/96k
nur: Es ist grundsätzlich Sache des Kontoinhabers, durch eine entsprechende Organisation seines Betriebes die Gefahr der Fälschung oder des Mißbrauchs seiner Schecks so weit wie möglich einzuschränken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052437
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0050OB00568_9000000_003