Rechtssatz RS0084252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084252
Geschäftszahl
7Ob115/73; 6Ob564/81; 1Ob2291/96k
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt dann vor, wenn nach Anblick der Wechselurkunde die Reihe der als Indossamente sich darstellenden Erklärungen ununterbrochen in ihrem äußerlichen Zusammenhang vom Remittenten bis auf den Inhaber führt (Kapfer Handkommentar zum WG, 88). Für die Ausweiswirkung (Legitimationseffekt) des Indossamentes kommt es daher nur auf die Namensgleichheit von Indossatar und Indossanten, nicht aber darauf an, ob es eine solche Person überhaupt gibt, oder die Unterschrift gefälscht ist (Stranz, Kommentar Wechselrecht 14.Auflage 106; Jacobi, Wechselrecht und Scheckrecht 51). Dies gilt auch beim Blankoindossament, wenn dieses mit dem möglichen Namen einer wechselfähigen Person unterzeichnet ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 115/73
Entscheidungstext OGH 20.06.1973 7 Ob 115/73
Veröff: EvBl 1973/295 S 603
- 6 Ob 564/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 6 Ob 564/81
Vgl auch; Beisatz: Bei einem an eigene Order ausgestellten Wechsel muß das erste Indossament vom Aussteller stammen. (T1)
- 1 Ob 2291/96k
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2291/96k
nur: Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt dann vor, wenn nach Anblick der Wechselurkunde die Reihe der als Indossamente sich darstellenden Erklärungen ununterbrochen in ihrem äußerlichen Zusammenhang vom Remittenten bis auf den Inhaber führt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084252
Dokumentnummer
JJR_19730620_OGH0002_0070OB00115_7300000_001