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Rechtssatz RS0084252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084252

Geschäftszahl

7Ob115/73; 6Ob564/81; 1Ob2291/96k

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Norm

WG Art16 Abs1

Rechtssatz

Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt dann vor, wenn nach Anblick der Wechselurkunde die Reihe der als Indossamente sich darstellenden Erklärungen ununterbrochen in ihrem äußerlichen Zusammenhang vom Remittenten bis auf den Inhaber führt (Kapfer Handkommentar zum WG, 88). Für die Ausweiswirkung (Legitimationseffekt) des Indossamentes kommt es daher nur auf die Namensgleichheit von Indossatar und Indossanten, nicht aber darauf an, ob es eine solche Person überhaupt gibt, oder die Unterschrift gefälscht ist (Stranz, Kommentar Wechselrecht 14.Auflage 106; Jacobi, Wechselrecht und Scheckrecht 51). Dies gilt auch beim Blankoindossament, wenn dieses mit dem möglichen Namen einer wechselfähigen Person unterzeichnet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 115/73
    Entscheidungstext OGH 20.06.1973 7 Ob 115/73
    Veröff: EvBl 1973/295 S 603
  • 6 Ob 564/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 6 Ob 564/81
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem an eigene Order ausgestellten Wechsel muß das erste Indossament vom Aussteller stammen. (T1)
  • 1 Ob 2291/96k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2291/96k
    nur: Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt dann vor, wenn nach Anblick der Wechselurkunde die Reihe der als Indossamente sich darstellenden Erklärungen ununterbrochen in ihrem äußerlichen Zusammenhang vom Remittenten bis auf den Inhaber führt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084252

Dokumentnummer

JJR_19730620_OGH0002_0070OB00115_7300000_001