Rechtssatz RS0106797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106797
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Bei der Frage der Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt sind daher die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Privatrechts sowie des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts maßgebend. Stets ist aber dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist, sind doch Wechsel und Scheck für den Umlauf bestimmte Wertpapiere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106797
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02291_96K0000_008