Rechtssatz RS0025996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025996
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Norm
ABGB §1295 IIf7g
AGBKr Pkt5
SchG Art3
Rechtssatz
Die an die bezogene Kreditunternehmung zu stellenden Anforderungen bei der Prüfung eingereichter Schecks auf deren Echtheit haben sich daran zu orientieren, daß der Scheckverkehr ein Massengeschäft ist, welches eine rasche und reibungslos Abwicklung erfordert; sie dürfen nicht überspannt werden. Im Regelfall wird eine Kreditunternehmung ihrer Prüfungspflicht genügen, wenn sie sich in einer den Anforderungen des Massenverkehrs entsprechenden Weise davon überzeugt, daß der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Die Unterschriftsprüfung hat nach dem Maßstab zu erfolgen, den ein sorgfältiger und erfahrener (nicht aber zu einem Schriftsachverständigen ausgebildeter) Sachbearbeiter anlegen würde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 568/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 5 Ob 568/90
Veröff: ÖBA 1990,938 = RdW 1990,441 = ecolex 1990,475
- 2 Ob 580/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 580/94
Vgl; nur: Die Unterschriftsprüfung hat nach dem Maßstab zu erfolgen, den ein sorgfältiger und erfahrener (nicht aber zu einem Schriftsachverständigen ausgebildeter) Sachbearbeiter anlegen würde. (T1) Beisatz: Verwendet der Scheckkarteninhaber als Unterschrift eine Paraphe, die einem gängigen Schriftbild nicht zugeordnet werden kann, so hat er möglicherweise sowohl die leichte Durchführbarkeit, als auch die schwere Erkennbarkeit einer Fälschung seiner Unterschrift mitbewirkt, und fällt dieser Umstand allein ihm zur Last. (T2)
- 1 Ob 2291/96k
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2291/96k
Auch; nur: Die an die bezogene Kreditunternehmung zu stellenden Anforderungen bei der Prüfung eingereichter Schecks auf deren Echtheit haben sich daran zu orientieren, daß der Scheckverkehr ein Massengeschäft ist, welches eine rasche und reibungslos Abwicklung erfordert; sie dürfen nicht überspannt werden. Im Regelfall wird eine Kreditunternehmung ihrer Prüfungspflicht genügen, wenn sie sich in einer den Anforderungen des Massenverkehrs entsprechenden Weise davon überzeugt, daß der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0025996
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0050OB00568_9000000_001