Beide Revisionen sind mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1
ZPO zurückzuweisen, weil zum Umfang der Prüfungspflicht der
Inkassobank ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt
(vgl insb 4 Ob 504/91 = ÖBA 1991/294 [Iro] = EvBl 1991/110 = WBl
1991, 300 = ecolex 1992, 528; 1 Ob 2291/96k = ÖBA 1997/629 = ecolex
1997, 246 [Rabl]; 8 Ob 31/97k = ÖBA 1999/780 [Iro] jeweils mwN), die
auch von der Lehre geteilt wird (vgl Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I [1987] 407, 412 f mwN; für den deutschen Rechtsbereich vgl für alle Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und SchG21 Rz 8 ff zu Art 21 SchG), die von den Vorinstanzen auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden ist.auch von der Lehre geteilt wird vergleiche Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins [1987] 407, 412 f mwN; für den deutschen Rechtsbereich vergleiche für alle Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und SchG21 Rz 8 ff zu Artikel 21, SchG), die von den Vorinstanzen auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden ist.
Zusammenfassend ist hervorzuheben, daß nach Art 21 SchG im Fall, daß der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhandengekommen ist, der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet ist, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Inhaber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage, so haftet er dem Scheckberechtigten für Schadenersatz.Zusammenfassend ist hervorzuheben, daß nach Artikel 21, SchG im Fall, daß der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhandengekommen ist, der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet ist, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Inhaber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage, so haftet er dem Scheckberechtigten für Schadenersatz.
Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird und es bei Orderschecks genügt zu prüfen, ob die Reihe der Scheckerklärungen nach ihrem äußerlichen Anschein formal geschlossen erscheinen (Art 19 SchG). Dies gilt auch für Verrechnungsschecks.Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird und es bei Orderschecks genügt zu prüfen, ob die Reihe der Scheckerklärungen nach ihrem äußerlichen Anschein formal geschlossen erscheinen (Artikel 19, SchG). Dies gilt auch für Verrechnungsschecks.
Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Einreichers zu überprüfen, besteht erst dann, wenn ganz besondere Umstände - vor allem in der Person des Inhabers oder der Ungewöhnlichkeit des Geschäftes einschließlich seiner Begleitumstände oder aus dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild der Scheckurkunde - nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könnte abhanden gekommen sein. Besondere Verdachtsmomente können sich bei der Einreichung eines Verrechnungsschecks ergeben, wenn der Einreicher ein Konto ersichtlich nur zur Einziehung von Verrechnungsschecks einrichtet, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kontoeröffnung und der Scheckeinreichung besteht; auch bei der Einreichung von Schecks über größere Summen oder einer ungewöhnlichen Anzahl von Schecks wird die Bank zur Nachforschung verpflichtet sein.
Daß diese Rechtsprechung unrichtig sei oder noch weiterer Detaillierung bedürfte, behaupten beide Teile nicht. Sie meinen lediglich, die Vorinstanzen hätten diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt unzutreffend angewandt.
Das Berufungsgericht hat der beklagten Partei zu Recht vorgeworfen, daß die Begleitumstände bei Einreichung des von der klagenden Partei ausgestellten Verrechnungsschecks, sie zu weitergehenden Nachforschungen hätten veranlassen müssen: Zunächst war es selbst für die im Grenzbezirk angesiedelte beklagte Bank ungewöhnlich, daß 29 Verrechnungsschecks auf einmal zur Einlösung vorgelegt wurden, die noch dazu aus verschiedenen, nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft liegenden Ländern stammten und auf verschiedene Währungen lauteten, und deren Indossamente auf der Rückseite der Schecks alle dasselbe Bild aufwiesen. Dazu kommt, daß die Schecks von einem ausländischen Neukunden vorgelegt wurden, der zu diesem Zweck Girokonten einrichtete. Unter diesen Umständen hätte sich die beklagte Bank nicht mit einer Identitätsprüfung (Vorlage des Passes) und dem Hinweis, der Einreicher habe ein Unternehmen, begnügen dürfen, sondern hätte bei der klagenden Partei nachfragen oder wenigstens die bezogene Bank (als Hausbank der klagenden Partei) auf die verdächtigen Umstände der Scheckeinreichung im Ausland aufmerksam machen müssen.
Zu Recht ist aber das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der klagenden Partei selbst grobe Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen ist, die gemäß § 1304 ABGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der beklagten Partei nach § 21 SchG führen muß. Diese grobe Sorglosigkeit liegt nicht nur darin, daß sie sich begnügte den Scheck, der auf eine höhere Geldsumme (fast eine halbe Million Schilling) lautete, mag er auch ein Verrechnungsscheck gewesen sein, uneingeschrieben in ein Ausland zu versenden, und weitere mögliche Sicherheitsmaßnahmen (zB Verwendung eines Rektaschecks) unterließ, sich nicht über dessen Einlangen beim berechtigten Scheckinhaber vergewisserte und nach Auskunft, daß er nicht eingelangt sei, ihn nach Verstreichen der Vorlagefrist iSd Art 32 SchG widerrief. Hätte sie letzteres umgehend getan, wäre es nicht zur Auszahlung der Schecksumme an den unberechtigten Schecküberbringer gekommen, weil dieser den Scheck erst nach Ablauf der Vorlagefrist bei der beklagten Partei erstmals vorlegte.Zu Recht ist aber das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der klagenden Partei selbst grobe Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen ist, die gemäß Paragraph 1304, ABGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der beklagten Partei nach Paragraph 21, SchG führen muß. Diese grobe Sorglosigkeit liegt nicht nur darin, daß sie sich begnügte den Scheck, der auf eine höhere Geldsumme (fast eine halbe Million Schilling) lautete, mag er auch ein Verrechnungsscheck gewesen sein, uneingeschrieben in ein Ausland zu versenden, und weitere mögliche Sicherheitsmaßnahmen (zB Verwendung eines Rektaschecks) unterließ, sich nicht über dessen Einlangen beim berechtigten Scheckinhaber vergewisserte und nach Auskunft, daß er nicht eingelangt sei, ihn nach Verstreichen der Vorlagefrist iSd Artikel 32, SchG widerrief. Hätte sie letzteres umgehend getan, wäre es nicht zur Auszahlung der Schecksumme an den unberechtigten Schecküberbringer gekommen, weil dieser den Scheck erst nach Ablauf der Vorlagefrist bei der beklagten Partei erstmals vorlegte.
Die Verschuldensteilung ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, soferne wie hier keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, zumal die Haftung der beklagten Partei ein Gegensatz zu der klagenden Paetei erst bei groben Verschulden gegeben ist.Die Verschuldensteilung ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, soferne wie hier keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, zumal die Haftung der beklagten Partei ein Gegensatz zu der klagenden Paetei erst bei groben Verschulden gegeben ist.
Die Revisionen beider Teile sind daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Der beklagten Partei sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen und dies auch näher begründet hat.