Rechtssatz RS0072672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072672
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Der Ankauf eines Verrechnungsschecks gegen Barzahlung ist ein ganz ungewöhnliches Geschäft, so daß die Bank in einem solchen Fall die Berechtigung des Einreichers besonders überprüfen muß. Besondere Verdachtsmomente können sich bei der Einreichung eines solchen Schecks (beim bezogenen Institut selbst) aus der Umgehung des Barzahlungsverbotes ergeben. Eine derartige Umgehungsabsicht des Einreichers liegt vor allem dann nahe, wenn er ein Konto ersichtlich nur zur Einziehung von Verrechnungsschecks einrichtet, wenn also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kontoeröffnung und der Scheckeinreichung besteht; bei der Einreichung von Schecks über größere Summen wird die Bank in solchen Fällen zur Nachforschung verpflichtet sein. Besonders verdächtig ist es auch, wenn der Einreicher von vornherein zu erkennen gibt, daß er unmittelbar nach der Gutschrift des Schecks eine Barabhebung vornehmen will.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 504/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 504/91
Veröff: EvBl 1991/110 S 505 = RdW 1991,260 = ecolex 1992,528 = ÖBA 1991,751 (Iro) = WBl 1991,300
- 8 Ob 59/99f
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 59/99f
Vgl auch
- 8 Ob 66/00i
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 66/00i
Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob die beteiligten Banken bei Hereinnahme des Verrechnungsschecks zu einer Prüfung der materiellen Berechtigung des durch eine geschlossene Indossamentenkette ausgewiesenen Einreichers (Art 19 ScheckG) wegen besonderer Verdachtsmomente verpflichtet gewesen wären, deren Unterlassung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre (Art 21 ScheckG), handelt es sich um einen Einzelfall. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072672
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0040OB00504_9100000_006