Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen (also unfreiwillig oder zumindest ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in andere Hände gelangt (SZ 47/19)), so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Art 19 SchG nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen (also unfreiwillig oder zumindest ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in andere Hände gelangt (SZ 47/19)), so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19, SchG nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung der Erwerber eines Schecks erst dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maß verletzt hat, indem von ihm das unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 7/37, 413; SZ 55/128; BGH in WM 1963, 891).Grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung der Erwerber eines Schecks erst dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maß verletzt hat, indem von ihm das unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 7/37, 413; SZ 55/128; BGH in WM 1963, 891).
Ist der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. Dieser gründet sich nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland auf §§ 989, 990 BGB (Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz17 Rz 5a, 5b, 6 und 9 zu Art 21 SchG; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 792 ff; BGH in BB 1980, 1488 = MDR 1980, 912; BGH in NJW 1988, 911), bei Anwendung österreichischen Rechtes - welche sich hier aus § 48 Abs. 1 IPRG ergibt, weil das schadensverursachende Verhalten in Salzburg gesetzt wurde - aber auf § 335 ABGB. Nach dieser Bestimmung muß, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der unredliche Besitzer dem Eigentümer den durch seinen Besitz adäquat verursachten Schaden ersetzen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 335; Schwimann-Pimmer, ABGB, II § 335 Rz 3; Koziol-Welser8 II 90; Apathy, Redlicher oder unredlicher Besitz, NZ 1989, 141 f; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen 114 f; JBl 1953, 661). § 335 ABGB ist auf den unredlichen Inhaber sinngemäß anzuwenden (Spielbüchler in Rummel aaO Rz 4 zu § 335).Ist der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. Dieser gründet sich nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland auf Paragraphen 989, 990, BGB (Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz17 Rz 5a, 5b, 6 und 9 zu Artikel 21, SchG; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 792 ff; BGH in BB 1980, 1488 = MDR 1980, 912; BGH in NJW 1988, 911), bei Anwendung österreichischen Rechtes - welche sich hier aus Paragraph 48, Absatz eins, IPRG ergibt, weil das schadensverursachende Verhalten in Salzburg gesetzt wurde - aber auf Paragraph 335, ABGB. Nach dieser Bestimmung muß, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der unredliche Besitzer dem Eigentümer den durch seinen Besitz adäquat verursachten Schaden ersetzen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 335,; Schwimann-Pimmer, ABGB, römisch zwei Paragraph 335, Rz 3; Koziol-Welser8 römisch zwei 90; Apathy, Redlicher oder unredlicher Besitz, NZ 1989, 141 f; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen 114 f; JBl 1953, 661). Paragraph 335, ABGB ist auf den unredlichen Inhaber sinngemäß anzuwenden (Spielbüchler in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 335,).
Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird (Avancini aaO Rz 7/37, 412; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Art 21 SchG; Canaris aaO Rz 801; SZ 55/128; BGH in NJW 1974, 458 = WM 1974, 154; WM 1977, 1019; NJW 1980, 2353 = WM 1980, 891; NJW 1987, 1264; NJW 1988, 911). Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Einreichers zu überprüfen, besteht erst dann, wenn ganz besondere Umstände, vor allem in der Person des Inhabers oder der Ungewöhnlichkeit des Geschäftes einschließlich seiner Begleitumstände oder aus dem Inhalt und dem äußeren Entstehungsbild der Scheckurkunde - nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könnte abhanden gekommen sein (Avancini aaO Rz 7/37, 412 f mwN FN 97, 98; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Art 21 SchG; Canaris aaO Rz 801, 802; BGH in NJW 1987, 1264; NJW 1988, 911).Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird (Avancini aaO Rz 7/37, 412; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Artikel 21, SchG; Canaris aaO Rz 801; SZ 55/128; BGH in NJW 1974, 458 = WM 1974, 154; WM 1977, 1019; NJW 1980, 2353 = WM 1980, 891; NJW 1987, 1264; NJW 1988, 911). Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Einreichers zu überprüfen, besteht erst dann, wenn ganz besondere Umstände, vor allem in der Person des Inhabers oder der Ungewöhnlichkeit des Geschäftes einschließlich seiner Begleitumstände oder aus dem Inhalt und dem äußeren Entstehungsbild der Scheckurkunde - nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könnte abhanden gekommen sein (Avancini aaO Rz 7/37, 412 f mwN FN 97, 98; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Artikel 21, SchG; Canaris aaO Rz 801, 802; BGH in NJW 1987, 1264; NJW 1988, 911).
Eine Pflicht der Bank zur Suche nach Auffälligkeiten, die sich aus der Verschiedenheit des Einreichers von dem im Scheck genannten Empfänger ergeben könnten, besteht nicht, da es jedenfalls im kaufmännischen Verkehr nicht ungewöhnlich ist, daß der erste Schecknehmer, der im Scheckformular angeführt ist, den Scheck nicht sogleich zur Einziehung einreicht, sondern ihn zahlungshalber wieder in Verkehr setzt (Canaris aaO Rz 802; BGH in NJW 1980, 2353 = WM 1980, 891; NJW 1987, 1264). Ungewöhnlich ist es aber, wenn ein Scheck, der nach den Angaben in der Urkunde über Ausstellerin, Empfängerin und Verwendungszweck (offensichtlich) geschäftlichen Zwecken diente, zur Einziehung auf ein Sparbuch eingereicht wird (Canaris aaO Rz 809). Nach der Lebenserfahrung pflegen nämlich kaufmännische Unternehmen in der Regel die durch Scheck eingehenden Beträge nicht auf niedrig verzinste Sparkonten anzulegen. Ferner spricht die Lebenserfahrung bei einem Sparkonto dafür, daß es sich um das Konto einer Privatperson handelt; Sparkonten, die geschäftlichen Zwecken dienen, sind selten. Dagegen werden unterschlagene oder gestohlene Schecks nach der Lebenserfahrung über Privatkonten und nicht über Geschäftskonten eingezogen (BGH NJW 1987, 1264). Verdachtsgründe aus der Person des Einreichers können sich ferner aus der Identitätsprüfung ergeben (Canaris aaO Rz 804).
Der Grundsatz, daß der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, so daß der Erwerber des Schecks im allgemeinen die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen braucht, gilt auch bei einem Verrechnungsscheck, weil der Verrechnungsvermerk nach Art 38 Abs 2 SchG (= Art 39 Abs 2 dSchG) nur Wirkungen für den Bezogenen hat, so daß diese Bestimmung bei Ankauf des Schecks durch einen Dritten (Inkassobank) nicht verletzt ist. Auch für den Erwerber eines Verrechnungsschecks gelten nur die Vorschriften des Art 21 SchG (Avancini aaO Rz 7/37, 412; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Art 39 SchG; SZ 47/19; SZ 55/128). Der Ankauf eines Verrechnungsschecks gegen Barzahlung ist jedoch ein ganz ungewöhnliches Geschäft, so daß die Bank in einem solchen Fall die Berechtigung des Einreichers besonders überprüfen muß (Canaris aaO Rz 808; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 11 zu Art 21 SchG; BGHZ 26, 268 = NJW 1958, 462).Der Grundsatz, daß der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, so daß der Erwerber des Schecks im allgemeinen die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen braucht, gilt auch bei einem Verrechnungsscheck, weil der Verrechnungsvermerk nach Artikel 38, Absatz 2, SchG (= Artikel 39, Absatz 2, dSchG) nur Wirkungen für den Bezogenen hat, so daß diese Bestimmung bei Ankauf des Schecks durch einen Dritten (Inkassobank) nicht verletzt ist. Auch für den Erwerber eines Verrechnungsschecks gelten nur die Vorschriften des Artikel 21, SchG (Avancini aaO Rz 7/37, 412; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Artikel 39, SchG; SZ 47/19; SZ 55/128). Der Ankauf eines Verrechnungsschecks gegen Barzahlung ist jedoch ein ganz ungewöhnliches Geschäft, so daß die Bank in einem solchen Fall die Berechtigung des Einreichers besonders überprüfen muß (Canaris aaO Rz 808; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 11 zu Artikel 21, SchG; BGHZ 26, 268 = NJW 1958, 462).
Besondere Verdachtsmomente können sich bei der Einreichung eines solchen Schecks (beim bezogenen Institut selbst) aus der Umgehung des Barzahlungsverbotes ergeben. Eine derartige Umgehungsabsicht des Einreichers liegt vor allem dann nahe, wenn er ein Konto ersichtlich nur zur Einziehung von Verrechnungsschecks einrichtet, wenn also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kontoeröffnung und der Scheckeinreichung besteht; bei der Einreichung von Schecks über größere Summen wird die Bank in solchen Fällen zur Nachforschung verpflichtet sein. Besonders verdächtig ist es auch, wenn der Einreicher von vornherein zu erkennen gibt, daß er unmittelbar nach der Gutschrift des Schecks eine Barabhebung vornehmen will (Canaris aaO Rz 807; vgl. auch Baumbach-Hefermehl aaO Rz 13 zu Art 21 SchG; BGH in WM 1969, 111). Derartige Umstände sind aber auch verdächtig, wenn der Scheck bei einer Inkassobank eingereicht wird, bei der an sich kein Barzahlungsverbot besteht.Besondere Verdachtsmomente können sich bei der Einreichung eines solchen Schecks (beim bezogenen Institut selbst) aus der Umgehung des Barzahlungsverbotes ergeben. Eine derartige Umgehungsabsicht des Einreichers liegt vor allem dann nahe, wenn er ein Konto ersichtlich nur zur Einziehung von Verrechnungsschecks einrichtet, wenn also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kontoeröffnung und der Scheckeinreichung besteht; bei der Einreichung von Schecks über größere Summen wird die Bank in solchen Fällen zur Nachforschung verpflichtet sein. Besonders verdächtig ist es auch, wenn der Einreicher von vornherein zu erkennen gibt, daß er unmittelbar nach der Gutschrift des Schecks eine Barabhebung vornehmen will (Canaris aaO Rz 807; vergleiche auch Baumbach-Hefermehl aaO Rz 13 zu Artikel 21, SchG; BGH in WM 1969, 111). Derartige Umstände sind aber auch verdächtig, wenn der Scheck bei einer Inkassobank eingereicht wird, bei der an sich kein Barzahlungsverbot besteht.
Im vorliegenden Fall hat Klaus F***** schon bei seinem ersten Gespräch mit dem Schalterprokuristen Wolfgang G***** anläßlich der Eröffnung des anonymen Sparkontos Einwände dagegen erhoben, sich ausweisen zu müssen; er hat auf das eröffnete Konto nur einen Betrag von DM 10,-- eingezahlt und schon eine Stunde (!) später den unrechtmäßig erworbenen Scheck in den Briefkasten der Beklagten mit dem Vermerk eingeworfen, die Schecksumme seinem Konto zuzuschreiben. Nur wenige Tage später erkundigte sich Klaus F***** bei Wolfgang G*****, ob auf seinem Konto etwas eingegangen sei, und äußerte, als dies bejaht wurde, den Wunsch, DM 165.000, also praktisch fast den ganzen eingegangenen Betrag, beheben zu len. Wolfgang G***** hat daraufhin bei der Nebenintervenientin mit Telex nachgefragt, ob der Scheck gedeckt sei. Wolfgang G***** mußte daher Kenntnis vom Inhalt des Schecks haben, also insbesondere davon, daß es sich um eine sehr hohe Schecksumme handelte und ein im Ausland zahlbarer Verrechnungsscheck vorlag, der offensichtlich geschäftlichen Zwecken diente. Er hatte somit damals von allen wesentlichen Schritten des Klaus F*****, mit denen dieser die Schecksumme zu realisieren versuchte, Kenntnis. Er hätte sich wenige Tage nach dem ersten Gespräch mit Klaus F***** noch daran erinnern müssen, daß dieser ein privates anonymes Ausländersparkonto mit einer Einlage von nur DM 10,-- eröffnet und trotz der geringen Einlagesumme Einwände gegen die Ausweisleistung erhoben hatte. Wolfgang G***** war somit damals in Kenntnis besonderer Verdachtsmomente, die Zweifel an der materiellen Berechtigung des Scheckinhabers geradezu aufdrängten, so daß er zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre. Im einzelnen lagen nämlich folgende gravierende Verdachtsmomente vor:
Es handelte sich um die Einreichung eines Verrechnungsschecks, der geschäftlichen Zwecken des Ausstellers und des Empfängers in der Bundesrepublik Deutschland dienen sollte, durch einen Ausländer bei einer - vom Ausstellungsort her gesehen - im Ausland liegenden Inkassobank, die dem Verbot des Art 38 Abs 2 SchG nicht unterlag; der Einreicher wollte die Schecksumme seinem anonymen Devisenausländersparbuch, also einem Privatkonto, das er erst wenige Tage vorher eröffnet hatte und das nach den damals üblichen Konditionen der Beklagten keine Zinsen abwarf, gutschreiben lassen. Wolfgang G***** hätte damals auch leicht feststellen können, daß der Scheck unmittelbar nach der Kontoeröffnung eingelangt sein mußte; der Kontoinhaber äußerte den Wunsch, nahezu die gesamte Schecksumme wieder zu beheben, womit er im wirtschaftlichen Ergebnis innerhalb weniger Tage Barzahlung eines Verrechnungsschecks erreichte; Klaus F***** war den Angestellten der Beklagten unbekannt, wollte sich aber bei seinem ersten Gespräch mit Wolfgang G***** trotzdem nicht ausweisen; schließlich hat Klaus F***** offensichtlich auf eheste Auszahlung nahezu des gesamten Kontostandes gedrängt, da es sonst nicht notwendig gewesen wäre, Auskunft über die Deckung bei der bezogenen Bank mit Telex einzuholen.Es handelte sich um die Einreichung eines Verrechnungsschecks, der geschäftlichen Zwecken des Ausstellers und des Empfängers in der Bundesrepublik Deutschland dienen sollte, durch einen Ausländer bei einer - vom Ausstellungsort her gesehen - im Ausland liegenden Inkassobank, die dem Verbot des Artikel 38, Absatz 2, SchG nicht unterlag; der Einreicher wollte die Schecksumme seinem anonymen Devisenausländersparbuch, also einem Privatkonto, das er erst wenige Tage vorher eröffnet hatte und das nach den damals üblichen Konditionen der Beklagten keine Zinsen abwarf, gutschreiben lassen. Wolfgang G***** hätte damals auch leicht feststellen können, daß der Scheck unmittelbar nach der Kontoeröffnung eingelangt sein mußte; der Kontoinhaber äußerte den Wunsch, nahezu die gesamte Schecksumme wieder zu beheben, womit er im wirtschaftlichen Ergebnis innerhalb weniger Tage Barzahlung eines Verrechnungsschecks erreichte; Klaus F***** war den Angestellten der Beklagten unbekannt, wollte sich aber bei seinem ersten Gespräch mit Wolfgang G***** trotzdem nicht ausweisen; schließlich hat Klaus F***** offensichtlich auf eheste Auszahlung nahezu des gesamten Kontostandes gedrängt, da es sonst nicht notwendig gewesen wäre, Auskunft über die Deckung bei der bezogenen Bank mit Telex einzuholen.
Gerade weil die Beklagte vor der Auszahlung der Schecksumme dringliche Nachforschungen über die Deckung anstellte, hätte ihr die Ungewöhnlichkeit der gesamten Umstände dieser Scheckeinlösung auffallen müssen. Daß derartige Geschäfte in Österreich auch im Zusammenhang mit der Gutschrift von Provisionen vorkommen, die in der Bundesrepublik Deutschland "schwarz kassiert" worden sind, entlastet die Beklagte nicht; abgesehen davon, daß für derartige Transaktionen wohl kaum Verrechnungsschecks verwendet werden, hätte nämlich die Beklagte gerade dann, wenn sie als Grund für die ungewöhnlichen Begleitumstände des Geschäftes an die Möglichkeit einer vom Scheckeinreicher schwarz kassierten Provision dachte, auch an den ebenso naheliegenden Fall denken müssen, daß nach der Lebenserfahrung auch unterschlagene oder gestohlene Schecks über Privatkonten und nicht über Geschäftskonten eingezogen werden. Sich bei Vorliegen besonderer Verdachtsmomente damit zu beruhigen, daß der Scheckeinreicher zwar etwas verbergen wolle, diese Umstände aber nicht seine Scheckberechtigung beträfen, ist grob fahrlässig, weil die Inkassobank damit auch vor naheliegendem Scheckmißbrauch bewußt die Augen verschließt. Das gilt bei Gutschriften von Verrechnungsschecks auf sogenannten "anonymen" Sparkonten ganz besonders, wird doch im Schrifttum sogar die Ansicht vertreten, daß dies überhaupt unzulässig sei (Roth, Wertpapierrecht 65).
Im vorliegenden Fall führt schon die Zurechnung des Wissens des mit dem vorliegenden Geschäftsfall mehrmals befaßten Schalterprokuristen Wolfgang G***** zu dem Ergebnis, daß der Beklagten beim Erwerb des gegenständlichen Schecks grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil sie schwerwiegende Verdachtsmomente, die darauf hindeuteten, daß der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen sein konnte, nicht zum Anlaß leicht durchführbarer Nachforschungen nahm. Als sie das Telex an die Nebenintervenientin richtete, um Bestätigung für ihre eigene Deckung zu erhalten, lagen gegen den Scheckeinreicher schwerwiegende Verdachtsmomente vor, so daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auch beim Scheckaussteller nachzufragen oder wenigstens die Nebenintervenientin (als Hausbank der Klägerin) auf die verdächtigen Umstände der Scheckeinreichung im Ausland aufmerksam zu machen. Da Wolfgang G***** über die wesentlichen, Verdacht erregenden Umstände informiert war, kann die Frage, ob die Beklagte ein Organisationsverschulden trifft, weil Kontoeröffnung, Scheckgutschrift und Auszahlung der Schecksumme infolge Arbeitsteilung auf mehrere Bankangestellte aufgeteilt waren, so daß keinem einzelnen von ihnen ausreichende Verdachtsmomente auffallen konnten, weshalb die Beklagte zur Sicherung einer entsprechenden Kontrolle zur organisatorischen Zusammenfassung ihrer Informationen verpflichtet gewesen wäre, und ob bei einem derartigen Mangel eine Zusammenrechnung des Wissens aller Wissensvertreter zu erfolgen hat (vgl Canaris aaO Rz 800, 800a, 810), auf sich beruhen.Im vorliegenden Fall führt schon die Zurechnung des Wissens des mit dem vorliegenden Geschäftsfall mehrmals befaßten Schalterprokuristen Wolfgang G***** zu dem Ergebnis, daß der Beklagten beim Erwerb des gegenständlichen Schecks grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil sie schwerwiegende Verdachtsmomente, die darauf hindeuteten, daß der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen sein konnte, nicht zum Anlaß leicht durchführbarer Nachforschungen nahm. Als sie das Telex an die Nebenintervenientin richtete, um Bestätigung für ihre eigene Deckung zu erhalten, lagen gegen den Scheckeinreicher schwerwiegende Verdachtsmomente vor, so daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auch beim Scheckaussteller nachzufragen oder wenigstens die Nebenintervenientin (als Hausbank der Klägerin) auf die verdächtigen Umstände der Scheckeinreichung im Ausland aufmerksam zu machen. Da Wolfgang G***** über die wesentlichen, Verdacht erregenden Umstände informiert war, kann die Frage, ob die Beklagte ein Organisationsverschulden trifft, weil Kontoeröffnung, Scheckgutschrift und Auszahlung der Schecksumme infolge Arbeitsteilung auf mehrere Bankangestellte aufgeteilt waren, so daß keinem einzelnen von ihnen ausreichende Verdachtsmomente auffallen konnten, weshalb die Beklagte zur Sicherung einer entsprechenden Kontrolle zur organisatorischen Zusammenfassung ihrer Informationen verpflichtet gewesen wäre, und ob bei einem derartigen Mangel eine Zusammenrechnung des Wissens aller Wissensvertreter zu erfolgen hat vergleiche Canaris aaO Rz 800, 800a, 810), auf sich beruhen.
Verfehlt ist auch die Ansicht der Beklagten, sie habe für Schadenersatzansprüche der Klägerin nur gemäß § 1315 ABGB zu haften. Der Haftungsgrund der Beklagten liegt darin, daß sie zur Herausgabe eines grob fahrlässig erworbenen Schecks an den Berechtigten verpflichtet wäre, ihn aber als Inkassobank nicht mehr herausgeben kann und der Klägerin dadurch, daß diese von der bezogenen Bank belastet wurde, (endgültig) ein Schaden entstanden ist. Die Frage, ob die Beklagte über das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter hinaus für das Verschulden ihrer sonstigen Repräsentanten oder sogar bloßen Gehilfen gegenüber Dritten, denen sie nicht zu einer Leistung im Sinne des § 1313a ABGB verpflichtet ist, zu haften hätte (vgl etwa QuHGZ 1982/207), stellt sich im vorliegenden Fall gar nicht; vielmehr geht es um die Frage, wie weit sich die Beklagte als juristische Person bei der Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbes des Schecks die Unredlichkeit der für sie handelnden physischen Personen anrechnen lassen muß (§ 337 ABGB). Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht darauf an, wer die organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht schlechthin hat, sondern nur darauf, wer bei der Beklagten für die Akte des Besitzerwerbes tatsächlich zuständig (Spielbüchler in Rummel aaO Rz 1 zu § 337) im vorliegenden Fall also mit der Einlösung von Schecks befaßt ist. Die Beklagte muß sich das Wissen (und die fahrlässige Unkenntnis) jener Personen zurechnen lassen, die für sie auf Grund der Betrauung mit diesen Aufgaben von Kunden eingereichte Schecks einlösen. Sie zieht die Vorteile aus der Redlichkeit dieser Personen, muß dafür aber auch für die nachteiligen Folgen ihrer Unredlichkeit haften (Ostheim, Organisation, Organschaft und Machthaberschaft im Deliktsrecht juristischer Personen, in GedS Gschnitzer 317 ff (330); Schey-Klang in Klang2 II 93; vgl. auch Iro aaO 216 ff).Verfehlt ist auch die Ansicht der Beklagten, sie habe für Schadenersatzansprüche der Klägerin nur gemäß Paragraph 1315, ABGB zu haften. Der Haftungsgrund der Beklagten liegt darin, daß sie zur Herausgabe eines grob fahrlässig erworbenen Schecks an den Berechtigten verpflichtet wäre, ihn aber als Inkassobank nicht mehr herausgeben kann und der Klägerin dadurch, daß diese von der bezogenen Bank belastet wurde, (endgültig) ein Schaden entstanden ist. Die Frage, ob die Beklagte über das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter hinaus für das Verschulden ihrer sonstigen Repräsentanten oder sogar bloßen Gehilfen gegenüber Dritten, denen sie nicht zu einer Leistung im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB verpflichtet ist, zu haften hätte vergleiche etwa QuHGZ 1982/207), stellt sich im vorliegenden Fall gar nicht; vielmehr geht es um die Frage, wie weit sich die Beklagte als juristische Person bei der Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbes des Schecks die Unredlichkeit der für sie handelnden physischen Personen anrechnen lassen muß (Paragraph 337, ABGB). Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht darauf an, wer die organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht schlechthin hat, sondern nur darauf, wer bei der Beklagten für die Akte des Besitzerwerbes tatsächlich zuständig (Spielbüchler in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 337,) im vorliegenden Fall also mit der Einlösung von Schecks befaßt ist. Die Beklagte muß sich das Wissen (und die fahrlässige Unkenntnis) jener Personen zurechnen lassen, die für sie auf Grund der Betrauung mit diesen Aufgaben von Kunden eingereichte Schecks einlösen. Sie zieht die Vorteile aus der Redlichkeit dieser Personen, muß dafür aber auch für die nachteiligen Folgen ihrer Unredlichkeit haften (Ostheim, Organisation, Organschaft und Machthaberschaft im Deliktsrecht juristischer Personen, in GedS Gschnitzer 317 ff (330); Schey-Klang in Klang2 römisch zwei 93; vergleiche auch Iro aaO 216 ff).
Auch der Mitverschuldenseinwand der Beklagten ist nicht berechtigt.
Daß die Klägerin im Scheck den Zusatz "oder Überbringer" nicht gestrichen hat, begründet für sich allein überhaupt kein Verschulden, weil es der Gesetzgeber dem Scheckaussteller freistellt, den Scheck als Orderscheck, als Rektascheck oder als Inhaberscheck auszustellen (§ 5 Abs 1 bis 3 SchG) und Art 21 SchG ausdrücklich auch für Inhaberschecks gilt. Zudem ist der Überbringerscheck im innerdeutschen Zahlungsverkehr die bei Banken übliche Form des Schecks. Änderungen und Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nach den AGB für den Scheckverkehr nicht vorgenommen werden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 4 zu Art 6 SchG).Daß die Klägerin im Scheck den Zusatz "oder Überbringer" nicht gestrichen hat, begründet für sich allein überhaupt kein Verschulden, weil es der Gesetzgeber dem Scheckaussteller freistellt, den Scheck als Orderscheck, als Rektascheck oder als Inhaberscheck auszustellen (Paragraph 5, Absatz eins bis 3 SchG) und Artikel 21, SchG ausdrücklich auch für Inhaberschecks gilt. Zudem ist der Überbringerscheck im innerdeutschen Zahlungsverkehr die bei Banken übliche Form des Schecks. Änderungen und Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nach den AGB für den Scheckverkehr nicht vorgenommen werden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 4 zu Artikel 6, SchG).
Ein die Ersatzpflicht des Erwerbers nach § 21 SchG gemäß § 1304 ABGB minderndes Mitverschulden des früheren Scheckinhabers (Avancini aaO Rz 7/37, 413; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 7 zu Art 21 SchG; siehe auch BGH in NJW 1987, 1264) könnte nur darin liegen, daß die Klägerin den trotz des Verrechnungsvermerkes gegen Scheckmißbrauch nicht ausreichend gesicherten Scheck (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Art 39 SchG; Avancini aaO Rz 7/37, 412 f) mit der Post versendet hat, ohne die Sendung einschreiben zu lassen (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 7 zu Art 21 SchG; Canaris aaO Rz 814). Da aber nicht feststeht, ob der Scheck auf dem Postweg abhanden gekommen und wie Klaus F***** in seinen Besitz gelangt ist, ist der Beklagten ein Beweis für die ein Mitverschulden der Klägerin begründenden Tatumstände nicht gelungen; die Klägerin trifft nicht der Beweis dafür, daß auch eine andere Art der Versendung das Abhandenkommen des Schecks nicht verhindert hätte.Ein die Ersatzpflicht des Erwerbers nach Paragraph 21, SchG gemäß Paragraph 1304, ABGB minderndes Mitverschulden des früheren Scheckinhabers (Avancini aaO Rz 7/37, 413; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 7 zu Artikel 21, SchG; siehe auch BGH in NJW 1987, 1264) könnte nur darin liegen, daß die Klägerin den trotz des Verrechnungsvermerkes gegen Scheckmißbrauch nicht ausreichend gesicherten Scheck (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 8 zu Artikel 39, SchG; Avancini aaO Rz 7/37, 412 f) mit der Post versendet hat, ohne die Sendung einschreiben zu lassen (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 7 zu Artikel 21, SchG; Canaris aaO Rz 814). Da aber nicht feststeht, ob der Scheck auf dem Postweg abhanden gekommen und wie Klaus F***** in seinen Besitz gelangt ist, ist der Beklagten ein Beweis für die ein Mitverschulden der Klägerin begründenden Tatumstände nicht gelungen; die Klägerin trifft nicht der Beweis dafür, daß auch eine andere Art der Versendung das Abhandenkommen des Schecks nicht verhindert hätte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.