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Rechtssatz RS0072647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072647

Geschäftszahl

4Ob504/91

Entscheidungsdatum

09.04.1991

Norm

SchG Art21

Rechtssatz

Eine Pflicht der Bank zur Suche nach Auffälligkeiten, die sich aus der Verschiedenheit des Einreichers von dem im Scheck genannten Empfänger ergeben könnten, besteht nicht, da es jedenfalls im kaufmännischen Verkehr nicht ungewöhnlich ist, daß der erste Schecknehmer, der im Scheckformular angeführt ist, den Scheck nicht sogleich zur Einziehung einreicht, sondern ihn zahlungshalber wieder in Verkehr setzt. Ungewöhnlich ist es aber, wenn ein Scheck, der nach den Angaben in der Urkunde über Ausstellerin, Empfängerin und Verwendungszweck (offensichtlich) geschäftlichen Zwecken diente, zur Einziehung auf ein Sparbuch eingereicht wird. Sparkonten, die geschäftlichen Zwecken dienen, sind selten. Dagegen werden unterschlagene oder gestohlene Schecks nach der Lebenserfahrung über Privatkonten und nicht über Geschäftskonten eingezogen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 504/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 504/91
    Veröff: EvBl 1991/110 S 505 = RdW 1991,260 = ecolex 1992,528 = ÖBA 1991,751 (Iro) = WBl 1991,300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072647

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0040OB00504_9100000_002