Die Revision ist nicht, der Rekurs im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Zum Rekurs der beklagten Partei:
Hinsichtlich des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, nämlich der mangelnden "Aktivlegitimation" (richtig: Parteifähigkeit) der klagenden Partei, deren Eigenschaft als juristische Person nicht geklärt sei, hat der Oberste Gerichtshof versucht, die erforderlichen Erhebungen nachzutragen. Nach Mitteilung des österreichischen Handelsdelegierten vom 26. Mai 1997 ist die klagende Partei eine registrierte Aktiengesellschaft saudiarabischen Rechts mit dem Sitz in J*****. Gleiches bestätigt auch die Botschaft von Saudi Arabien in Wien mit Schreiben vom 29. April 1997. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde bestätigt mit Schreiben vom 2. 5. 1997, daß die klagende Partei nach dem bilateralen Luftfahrtabkommen zwischen Österreich und Saudi Arabien, BGBl 195/1990, gegenüber dem österreichischen Vertragspartner für die Durchführung des gewerbsmäßigen Fluglinienverkehrs namhaft gemacht wurde, was geradezu selbstverständlich ihre Rechtspersönlichkeit voraussetzt. Die Bestreitung der Richtigkeit und Echtheit der von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden durch die beklagte Partei erfolgte im Schriftsatz vom 13. Juni 1997 nur unsubtantiiert. Zusammenfassend bestehen an der Parteifähigkeit der klagenden Partei keine begründeten Bedenken, so daß die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt.Hinsichtlich des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, nämlich der mangelnden "Aktivlegitimation" (richtig: Parteifähigkeit) der klagenden Partei, deren Eigenschaft als juristische Person nicht geklärt sei, hat der Oberste Gerichtshof versucht, die erforderlichen Erhebungen nachzutragen. Nach Mitteilung des österreichischen Handelsdelegierten vom 26. Mai 1997 ist die klagende Partei eine registrierte Aktiengesellschaft saudiarabischen Rechts mit dem Sitz in J*****. Gleiches bestätigt auch die Botschaft von Saudi Arabien in Wien mit Schreiben vom 29. April 1997. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde bestätigt mit Schreiben vom 2. 5. 1997, daß die klagende Partei nach dem bilateralen Luftfahrtabkommen zwischen Österreich und Saudi Arabien, Bundesgesetzblatt 195 aus 1990,, gegenüber dem österreichischen Vertragspartner für die Durchführung des gewerbsmäßigen Fluglinienverkehrs namhaft gemacht wurde, was geradezu selbstverständlich ihre Rechtspersönlichkeit voraussetzt. Die Bestreitung der Richtigkeit und Echtheit der von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden durch die beklagte Partei erfolgte im Schriftsatz vom 13. Juni 1997 nur unsubtantiiert. Zusammenfassend bestehen an der Parteifähigkeit der klagenden Partei keine begründeten Bedenken, so daß die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß die von Peter K***** durch die Einreichung der Schecks eingezogenen Beträge jeweils weit über dessen üblichen Gehaltsbezug hinausgehen, gar nicht getroffen. Es hat nur ausgesprochen, daß die Schecksummen deutlich über das, was man üblicherweise als monatliches Gehalt erwarten darf, hinausgehen.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz ist Art 21 SchG, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhaberschecks als auch hinsichtlich der drei Orderschecks. Art 38 SchG kommt als Anspruchsgrundlage insofern nicht in Frage, als darin lediglich ein Verbot der Barauszahlung bei Vorliegen eines Verrechnungsvermerkes normiert wird, gegen das die beklagte Partei nicht verstoßen hat.Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz ist Artikel 21, SchG, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhaberschecks als auch hinsichtlich der drei Orderschecks. Artikel 38, SchG kommt als Anspruchsgrundlage insofern nicht in Frage, als darin lediglich ein Verbot der Barauszahlung bei Vorliegen eines Verrechnungsvermerkes normiert wird, gegen das die beklagte Partei nicht verstoßen hat.
Zunächst ist zu klären, ob die klagende Partei Inhaberin der gegenständlichen Schecks und damit aus Art 21 SchG anspruchsberechtigt wurde. Zieht man in Betracht, daß die Schecks in die Hände des die Wiener Niederlassung der klagenden Partei leitenden Angestellten und damit in die Hände dessen gelangten, der sie für die klagende Partei (auf deren Konto) einziehen sollte, dann war die klagende Partei aufgrund einer wirksamen Scheckbegebung in den Besitz der Schecks gelangt und damit - anders als in dem Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 4. 11. 1997, WM 1997, 2395 zugrundeliegenden Fall - als frühere Inhaberin zur Geltendmachung des Anspruches nach Art 21 SchG aktiv legitimiert (siehe auch Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 775).Zunächst ist zu klären, ob die klagende Partei Inhaberin der gegenständlichen Schecks und damit aus Artikel 21, SchG anspruchsberechtigt wurde. Zieht man in Betracht, daß die Schecks in die Hände des die Wiener Niederlassung der klagenden Partei leitenden Angestellten und damit in die Hände dessen gelangten, der sie für die klagende Partei (auf deren Konto) einziehen sollte, dann war die klagende Partei aufgrund einer wirksamen Scheckbegebung in den Besitz der Schecks gelangt und damit - anders als in dem Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 4. 11. 1997, WM 1997, 2395 zugrundeliegenden Fall - als frühere Inhaberin zur Geltendmachung des Anspruches nach Artikel 21, SchG aktiv legitimiert (siehe auch Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 775).
Wird nun der Scheck von einem Angestellten des Scheckinhabers veruntreut, ist auch dieser Tatbestand Art 21 SchG zu unterstellen, weil das Abhandenkommen nach dieser Norm nicht Gewahrsamsbruch voraussetzt, sondern nach dem Schutzzweck des Gesetzes auch die Veruntreuung des Schecks umfaßt (vgl SZ 47/19 sowie ÖBA 1991, 751 sowie Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz20 Art 21 SchG Rz 3, wonach von dieser Bestimmung jeder Scheck umfaßt ist, der ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in andere Hände gelangt; vgl auch BGH 15. 4. 1997, WM 1997, 1092 sowie Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, Rz 295, die ausdrücklich auch die Einlösung durch einen untreuen Angestellten anführen).Wird nun der Scheck von einem Angestellten des Scheckinhabers veruntreut, ist auch dieser Tatbestand Artikel 21, SchG zu unterstellen, weil das Abhandenkommen nach dieser Norm nicht Gewahrsamsbruch voraussetzt, sondern nach dem Schutzzweck des Gesetzes auch die Veruntreuung des Schecks umfaßt vergleiche SZ 47/19 sowie ÖBA 1991, 751 sowie Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz20 Artikel 21, SchG Rz 3, wonach von dieser Bestimmung jeder Scheck umfaßt ist, der ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in andere Hände gelangt; vergleiche auch BGH 15. 4. 1997, WM 1997, 1092 sowie Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, Rz 295, die ausdrücklich auch die Einlösung durch einen untreuen Angestellten anführen).
Zieht man aber Art 21 SchG als Anspruchsgrundlage heran, dann begründet diese Bestimmung eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen der einlösenden Bank und dem früheren (berechtigten) Inhaber des Schecks durch Normierung einer Prüfpflicht der Bank in dessen Interesse. Die Bank haftet daher für die Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung dieser im Interesse einer bestimmten (im Fall eines Orderschecks sogar in der Urkunde selbst bezeichneten) Person ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung bedient, gemäß § 1313a ABGB (siehe RIS-Justiz RS0023567 und RS0028527, zuletzt 6 Ob 345/97x; siehe auch Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1313a Rz 10). Mit dieser Lösung wird auch der Kritik Iros (in der Anmerkung zu 4 Ob 504/91 in ÖBA 1991, 751) an der aus § 337 ABGB abgeleiteten Haftung der Inkassobank für die beim Erwerb des Schecks für sie tätigen Gehilfen Rechnung getragen.Zieht man aber Artikel 21, SchG als Anspruchsgrundlage heran, dann begründet diese Bestimmung eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen der einlösenden Bank und dem früheren (berechtigten) Inhaber des Schecks durch Normierung einer Prüfpflicht der Bank in dessen Interesse. Die Bank haftet daher für die Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung dieser im Interesse einer bestimmten (im Fall eines Orderschecks sogar in der Urkunde selbst bezeichneten) Person ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB (siehe RIS-Justiz RS0023567 und RS0028527, zuletzt 6 Ob 345/97x; siehe auch Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1313 a, Rz 10). Mit dieser Lösung wird auch der Kritik Iros (in der Anmerkung zu 4 Ob 504/91 in ÖBA 1991, 751) an der aus Paragraph 337, ABGB abgeleiteten Haftung der Inkassobank für die beim Erwerb des Schecks für sie tätigen Gehilfen Rechnung getragen.
Was die gegenständlichen, auf den Namen der klagenden Partei lautenden Orderschecks betrifft, ist der gute Glaube der beklagten Partei jedenfalls auszuschließen, da die auf hohe Summen lautenden Schecks ohne Prüfung der Berechtigung des nicht durch ein Indossament legitimierten Einreichers auf dessen Privatkonto gutgeschrieben wurden. Da die Vermutungswirkung des Besitzes nur bei Inhaberschecks gilt, ist die Bank, auch in Abwesenheit besonderer Verdachtsmomente, beim Inkasso eines Orderschecks nicht in gutem Glauben, wenn der Einreicher sich weder durch eine ununterbrochene Indossamentenkette legitimieren kann, noch seine Berechtigung auf andere Weise dartut (siehe Baumbach/Hefermehl aaO Art 21 SchG Rz 21; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs2 Rz 277; Schwintowski/Schäfer, aaO Rz 301 sowie BGH 26. 9. 1989, NJW 1990, 242). Selbst wenn dann, wenn die Schecks durch einen Vermerk nach Art 5 Abs 2 SchG lediglich als disparische Inhaberschecks zu qualifizieren gewesen wären, wäre die beklagte Bank nach der Aden (Die Haftung der einlösenden Bank bei abhandengekommenen Schecks, NJW 1994, 413) folgenden neueren Rechtsprechung des BGH (vom 12. 12. 1995, WM 1996, 248; vom 15. 4. 1997, WM 1997, 1092 sowie vom 4. 11. 1997, WM 1997, 2395) im Hinblick auf die Unüblichkeit der Weitergabe solcher Schecks durch den darin genannten Empfänger, die Höhe der Summe sowie den der beklagten Partei bekannten Umstand, daß Peter K***** Angestellter des im Scheck genannten Berechtigten war, zu einer näheren Prüfung der Berechtigung des Einreichers verpflichtet gewesen.Was die gegenständlichen, auf den Namen der klagenden Partei lautenden Orderschecks betrifft, ist der gute Glaube der beklagten Partei jedenfalls auszuschließen, da die auf hohe Summen lautenden Schecks ohne Prüfung der Berechtigung des nicht durch ein Indossament legitimierten Einreichers auf dessen Privatkonto gutgeschrieben wurden. Da die Vermutungswirkung des Besitzes nur bei Inhaberschecks gilt, ist die Bank, auch in Abwesenheit besonderer Verdachtsmomente, beim Inkasso eines Orderschecks nicht in gutem Glauben, wenn der Einreicher sich weder durch eine ununterbrochene Indossamentenkette legitimieren kann, noch seine Berechtigung auf andere Weise dartut (siehe Baumbach/Hefermehl aaO Artikel 21, SchG Rz 21; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs2 Rz 277; Schwintowski/Schäfer, aaO Rz 301 sowie BGH 26. 9. 1989, NJW 1990, 242). Selbst wenn dann, wenn die Schecks durch einen Vermerk nach Artikel 5, Absatz 2, SchG lediglich als disparische Inhaberschecks zu qualifizieren gewesen wären, wäre die beklagte Bank nach der Aden (Die Haftung der einlösenden Bank bei abhandengekommenen Schecks, NJW 1994, 413) folgenden neueren Rechtsprechung des BGH (vom 12. 12. 1995, WM 1996, 248; vom 15. 4. 1997, WM 1997, 1092 sowie vom 4. 11. 1997, WM 1997, 2395) im Hinblick auf die Unüblichkeit der Weitergabe solcher Schecks durch den darin genannten Empfänger, die Höhe der Summe sowie den der beklagten Partei bekannten Umstand, daß Peter K***** Angestellter des im Scheck genannten Berechtigten war, zu einer näheren Prüfung der Berechtigung des Einreichers verpflichtet gewesen.
Zutreffend rügt die Rekurswerberin aber, daß sich die Vorinstanzen nicht mit dem im Punkt 2.8 der Klage erhobenen Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei auseinandergesetzt haben, die klagende Partei habe ihren Mitarbeiter über die Schecks mit beträchtlichen Summen verfügen lassen, ohne ihn entsprechend zu kontrollieren, so daß der klagenden Partei seine Malversationen erst im Dezember 1994 und somit erst eineinhalb Jahre nach dem ersten Vorfall aufgefallen seien. Ein Mitverschulden des geschädigten Scheckberechtigten führt gemäß § 1304 ABGB zur Minderung seines Ersatzanspruches (siehe Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, Rz 7/37; Canaris aaO Rz 814; Baumbach/Hefermehl aaO Art 21 Rz 7, wonach der Geschädigte eine mangelhafte Orgainsation oder ungenügende Überwachung seiner Angestellten gegen sich gelten lassen muß).Zutreffend rügt die Rekurswerberin aber, daß sich die Vorinstanzen nicht mit dem im Punkt 2.8 der Klage erhobenen Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei auseinandergesetzt haben, die klagende Partei habe ihren Mitarbeiter über die Schecks mit beträchtlichen Summen verfügen lassen, ohne ihn entsprechend zu kontrollieren, so daß der klagenden Partei seine Malversationen erst im Dezember 1994 und somit erst eineinhalb Jahre nach dem ersten Vorfall aufgefallen seien. Ein Mitverschulden des geschädigten Scheckberechtigten führt gemäß Paragraph 1304, ABGB zur Minderung seines Ersatzanspruches (siehe Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, Rz 7/37; Canaris aaO Rz 814; Baumbach/Hefermehl aaO Artikel 21, Rz 7, wonach der Geschädigte eine mangelhafte Orgainsation oder ungenügende Überwachung seiner Angestellten gegen sich gelten lassen muß).
2. Zur Revision der klagenden Partei:
Für die beklagte Partei bestand entgegen der Auffassung der klagenden Partei keinerlei Veranlassung, an der Berechtigung des Peter K***** bezüglich des von ihm zum Einzug auf sein Konto vorgelegten Inhaberverrechnungsschecks über den Betrag von S 528.980 zu zweifeln, zumal der Scheck keinerlei Hinweis auf einen Zahlungsempfänger, auch nicht einen solchen nach Art 5 Abs 2 SchG aufwies, so daß die oben dargestellte neue Rechtsprechung des BGH zur Prüfpflicht der Inkassobank bei Einlösung disparischer Inhaberschecks nicht anwendbar ist. Die den gegenständlichen Inhaberverrechnungsscheck einlösende Bank mußte daher die Berechtigung des Einreichers nicht prüfen. Eine hohe Schecksumme allein ist noch nicht geeignet, Verdachtsmomente auf ein "Abhanden-Gekommensein" hervorzurufen (Bülow aaO Art 21 SchG Rz 19). Dies würde zu einer Überspannung der Prüfpflicht führen und den Scheck seiner Funktion als Zahlungsmittel berauben (siehe Baumbach/Hefermehl aaO Art 21 SchG Rz 4; Avancini aaO Rz 7/37; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs2 Rz 271; SZ 55/128; 1 Ob 2291/96h).Für die beklagte Partei bestand entgegen der Auffassung der klagenden Partei keinerlei Veranlassung, an der Berechtigung des Peter K***** bezüglich des von ihm zum Einzug auf sein Konto vorgelegten Inhaberverrechnungsschecks über den Betrag von S 528.980 zu zweifeln, zumal der Scheck keinerlei Hinweis auf einen Zahlungsempfänger, auch nicht einen solchen nach Artikel 5, Absatz 2, SchG aufwies, so daß die oben dargestellte neue Rechtsprechung des BGH zur Prüfpflicht der Inkassobank bei Einlösung disparischer Inhaberschecks nicht anwendbar ist. Die den gegenständlichen Inhaberverrechnungsscheck einlösende Bank mußte daher die Berechtigung des Einreichers nicht prüfen. Eine hohe Schecksumme allein ist noch nicht geeignet, Verdachtsmomente auf ein "Abhanden-Gekommensein" hervorzurufen (Bülow aaO Artikel 21, SchG Rz 19). Dies würde zu einer Überspannung der Prüfpflicht führen und den Scheck seiner Funktion als Zahlungsmittel berauben (siehe Baumbach/Hefermehl aaO Artikel 21, SchG Rz 4; Avancini aaO Rz 7/37; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs2 Rz 271; SZ 55/128; 1 Ob 2291/96h).
Soweit die klagende Partei in ihrer Revision ausführt, die Haftung der beklagten Partei für den Verlust des Gegenwertes des gegenständlichen Inhaberschecks sei nicht nur aus einer Fahrlässigkeit der Angestellten der beklagten Partei bei Einlösung dieses Schecks, sondern auch daraus abzuleiten, daß die Einlösung durch den materiell nicht berechtigten Peter K***** verhindert worden wäre, hätten die Angestellten der beklagten Partei schon aus Anlaß dere ersten Präsentation eines auf den Namen der klagenden Partei ausgestellten Orderschecks die Berechtigung des Einreichers entsprechend überprüft, macht sie eine unzulässige Neuerung geltend. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Art 21 SchG nur fordert, daß grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb des Schecks selbst vorgelegen hat (siehe Bülow aaO Art 21 SchG Rz 3; Gößmann aaO Rz 266; BGH 29. 2. 1992, NJW 1992, 3235).Soweit die klagende Partei in ihrer Revision ausführt, die Haftung der beklagten Partei für den Verlust des Gegenwertes des gegenständlichen Inhaberschecks sei nicht nur aus einer Fahrlässigkeit der Angestellten der beklagten Partei bei Einlösung dieses Schecks, sondern auch daraus abzuleiten, daß die Einlösung durch den materiell nicht berechtigten Peter K***** verhindert worden wäre, hätten die Angestellten der beklagten Partei schon aus Anlaß dere ersten Präsentation eines auf den Namen der klagenden Partei ausgestellten Orderschecks die Berechtigung des Einreichers entsprechend überprüft, macht sie eine unzulässige Neuerung geltend. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 21, SchG nur fordert, daß grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb des Schecks selbst vorgelegen hat (siehe Bülow aaO Artikel 21, SchG Rz 3; Gößmann aaO Rz 266; BGH 29. 2. 1992, NJW 1992, 3235).
Der Revision der klagenden Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Erstgericht daher mit dem Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei auseinanderzusetzen und weiters die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen über die von Peter K***** geleisteten Teilzahlungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 392 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.