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Rechtssatz RS0112371

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112371

Geschäftszahl

8Ob59/99f

Entscheidungsdatum

26.08.1999

Norm

ABGB §1304 F
SchG Art21
SchG Art32

Rechtssatz

Ist dem Aussteller selbst grobe Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, führt dies gemäß Paragraph 1304, ABGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der Bank nach Paragraph 21, SchG. Eine grobe Sorglosigkeit liegt darin, daß sich der Aussteller begnügte, den Scheck, der auf eine höhere Geldsumme (fast eine halbe Million Schilling) lautete, mag er auch ein Verrechnungsscheck gewesen sein, uneingeschrieben ins Ausland zu versenden, und weitere mögliche Sicherheitsmaßnahmen (zB Verwendung eines Rektaschecks) unterließ, sich nicht über dessen Einlangen beim berechtigten Scheckinhaber vergewisserte und nach Auskunft, daß er nicht eingelangt sei, ihn nach Verstreichen der Vorlagefrist iSd Artikel 32, SchG widerrief.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 59/99f
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 59/99f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112371

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00059_99F0000_002