Rechtssatz RS0112371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112371
Entscheidungsdatum
26.08.1999
Norm
ABGB §1304 F
SchG Art21
SchG Art32
Rechtssatz
Ist dem Aussteller selbst grobe Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, führt dies gemäß § 1304 ABGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der Bank nach § 21 SchG. Eine grobe Sorglosigkeit liegt darin, daß sich der Aussteller begnügte, den Scheck, der auf eine höhere Geldsumme (fast eine halbe Million Schilling) lautete, mag er auch ein Verrechnungsscheck gewesen sein, uneingeschrieben ins Ausland zu versenden, und weitere mögliche Sicherheitsmaßnahmen (zB Verwendung eines Rektaschecks) unterließ, sich nicht über dessen Einlangen beim berechtigten Scheckinhaber vergewisserte und nach Auskunft, daß er nicht eingelangt sei, ihn nach Verstreichen der Vorlagefrist iSd Art 32 SchG widerrief.Ist dem Aussteller selbst grobe Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, führt dies gemäß Paragraph 1304, ABGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der Bank nach Paragraph 21, SchG. Eine grobe Sorglosigkeit liegt darin, daß sich der Aussteller begnügte, den Scheck, der auf eine höhere Geldsumme (fast eine halbe Million Schilling) lautete, mag er auch ein Verrechnungsscheck gewesen sein, uneingeschrieben ins Ausland zu versenden, und weitere mögliche Sicherheitsmaßnahmen (zB Verwendung eines Rektaschecks) unterließ, sich nicht über dessen Einlangen beim berechtigten Scheckinhaber vergewisserte und nach Auskunft, daß er nicht eingelangt sei, ihn nach Verstreichen der Vorlagefrist iSd Artikel 32, SchG widerrief.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112371
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00059_99F0000_002