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Rechtssatz RS0112370

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112370

Geschäftszahl

8Ob59/99f

Entscheidungsdatum

26.08.1999

Norm

SchG Art21

Rechtssatz

Es ist selbst für eine im Grenzbezirk angesiedelte Bank ungewöhnlich, daß 29 Verrechnungsschecks auf einmal zur Einlösung vorgelegt wurden, die noch dazu aus verschiedenen, nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft liegenden Ländern stammten und auf verschiedene Währungen lauteten, und deren Indossamente auf der Rückseite der Schecks alle dasselbe Bild aufwiesen. Dazu kommt, daß die Schecks von einem ausländischen Neukunden vorgelegt wurden, der zu diesem Zweck Girokonten einrichtete. Unter diesen Umständen hätte sich die Bank nicht mit einer Identitätsprüfung (Vorlage des Passes) und dem Hinweis, der Einreicher habe ein Unternehmen, begnügen dürfen, sondern hätte beim Aussteller nachfragen oder wenigstens die bezogene Bank (als Hausbank des Ausstellers) auf die verdächtigen Umstände der Scheckeinreichung im Ausland aufmerksam machen müssen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 59/99f
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 59/99f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112370

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00059_99F0000_001