Rechtssatz RS0112370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112370
Entscheidungsdatum
26.08.1999
Rechtssatz
Es ist selbst für eine im Grenzbezirk angesiedelte Bank ungewöhnlich, daß 29 Verrechnungsschecks auf einmal zur Einlösung vorgelegt wurden, die noch dazu aus verschiedenen, nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft liegenden Ländern stammten und auf verschiedene Währungen lauteten, und deren Indossamente auf der Rückseite der Schecks alle dasselbe Bild aufwiesen. Dazu kommt, daß die Schecks von einem ausländischen Neukunden vorgelegt wurden, der zu diesem Zweck Girokonten einrichtete. Unter diesen Umständen hätte sich die Bank nicht mit einer Identitätsprüfung (Vorlage des Passes) und dem Hinweis, der Einreicher habe ein Unternehmen, begnügen dürfen, sondern hätte beim Aussteller nachfragen oder wenigstens die bezogene Bank (als Hausbank des Ausstellers) auf die verdächtigen Umstände der Scheckeinreichung im Ausland aufmerksam machen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112370
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00059_99F0000_001