Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß, wie gar nicht mehr strittig ist, die Rechtssache nach deutschem Recht zu beurteilen ist, die hier maßgebende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland aber von der Rechtslage in Österreich nicht abweicht.
Nach Art. 21 ScheckG ist der Inhaber eines Schecks, der einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen ist, zur Herausgabe nur verpflichtet, wenn er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grob fahrlässig handelt ein Erwerber erst, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maße verletzt hat. Es muß von ihm das unbeachtet geblieben sein, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Verrechnungsscheck (Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[13] 489). Der sich auf Art. 39 ScheckG stützende Verrechnungsvermerk hat nämlich nur Wirkungen für den Bezogenen (vgl. Baumbach - Hefermehl aaO 536 f.).Nach Artikel 21, ScheckG ist der Inhaber eines Schecks, der einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen ist, zur Herausgabe nur verpflichtet, wenn er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grob fahrlässig handelt ein Erwerber erst, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maße verletzt hat. Es muß von ihm das unbeachtet geblieben sein, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Da der Besitz eines Inhaberschecks den Inhaber bereits legitimiert, braucht der Erwerber des Schecks grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Verrechnungsscheck (Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[13] 489). Der sich auf Artikel 39, ScheckG stützende Verrechnungsvermerk hat nämlich nur Wirkungen für den Bezogenen vergleiche Baumbach - Hefermehl aaO 536 f.).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte eine Forderung gegen eine Firma hatte und daß nach einer auch ihr bekannten Vereinbarung ein deutscher Staatsbürger Zahlungen auf diese Forderung direkt an sie leisten sollte. Bei dieser Sachlage konnte sie der Annahme sein, daß der ihr aus der Bundesrepublik Deutschland zugesandte Scheck der teilweisen Abstattung dieser Forderung dient. Nur nebenbei sei bemerkt, daß die Übermittlung des Schecks tatsächlich durch den wahren Schuldner erfolgt ist. In ihrer nicht unberechtigten Annahme wurde die Beklagte noch durch ihr Gespräch mit den Eheleuten S bestärkt, die keinen Zweifel bezüglich der Herkunft des Schecks äußerten und ebenfalls der Annahme waren, mit diesem Scheck sollte die offene Darlehensschuld beglichen werden. Wenn daher die Beklagte bei dieser Situation den Scheck bei ihrer Bank eingereicht hat, kann dieses Verhalten nicht als grob fahrlässig gewertet werden. Daß sie von der Sperre des Schecks Kenntnis erlangt hätte, wurde nicht festgestellt. Ob die Vorlage innerhalb der gesetzlichen Vorlagefrist erfolgt ist, spielt keine Rolle, weil die nicht rechtzeitige Vorlage des Schecks für den Inhaber lediglich zum Verlust des Rückgriffsrechtes führt (Baumbach - Hefermehl aaO 519).
Die Revision verweist auf die vom Erstgericht angestellten Erwägungen bezüglich der Bereicherung. Hiebei übersieht sie, ebenso wie das Erstgericht, daß die von ihr erwähnten Autoren lediglich die Anweisung im Auge hatten. Für den Scheckverkehr gelten jedoch eigene Bestimmungen. Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall das Deckungsverhältnis zwischen dem Aussteller des Schecks und der bezogenen Bank (Klägerin) mangelhaft war, doch liegt der vom Erstgericht angenommene Mangel im Valutaverhältnis nicht vor, weil, redlichen und nicht grob fahrlässigen Erwerb des Schecks vorausgesetzt, das Verhältnis zwischen dem Inhaber des Schecks und dem Aussteller grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Dies ergibt sich aus Art. 22 ScheckG, demzufolge dem Inhaber keine Einwendungen entgegengehalten werden können, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des in Anspruch Genommenen zum Aussteller grunden. Die Abstraktheit des Schecks bringt es eben mit sich, daß bereits die bloße Innehabung des Schecks den Inhaber legitimiert. Demnach kann aber die Forderung des gutgläubigen Scheckinhabers, der den Scheck nicht grob fahrlässig erworben hat, nicht mit einem Mangel behaftet sein, der den Erhalt der Schecksumme als Bereicherung erscheinen lassen würde.Die Revision verweist auf die vom Erstgericht angestellten Erwägungen bezüglich der Bereicherung. Hiebei übersieht sie, ebenso wie das Erstgericht, daß die von ihr erwähnten Autoren lediglich die Anweisung im Auge hatten. Für den Scheckverkehr gelten jedoch eigene Bestimmungen. Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall das Deckungsverhältnis zwischen dem Aussteller des Schecks und der bezogenen Bank (Klägerin) mangelhaft war, doch liegt der vom Erstgericht angenommene Mangel im Valutaverhältnis nicht vor, weil, redlichen und nicht grob fahrlässigen Erwerb des Schecks vorausgesetzt, das Verhältnis zwischen dem Inhaber des Schecks und dem Aussteller grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Dies ergibt sich aus Artikel 22, ScheckG, demzufolge dem Inhaber keine Einwendungen entgegengehalten werden können, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des in Anspruch Genommenen zum Aussteller grunden. Die Abstraktheit des Schecks bringt es eben mit sich, daß bereits die bloße Innehabung des Schecks den Inhaber legitimiert. Demnach kann aber die Forderung des gutgläubigen Scheckinhabers, der den Scheck nicht grob fahrlässig erworben hat, nicht mit einem Mangel behaftet sein, der den Erhalt der Schecksumme als Bereicherung erscheinen lassen würde.