Gründe:
Aus dem Akt 9 U 2244/86 des Strafbezirksgerichtes Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aufgrund einer am 22.Juli 1986 beim Strafbezirksgericht Wien eingelangten (der Übersendungsnote zufolge allerdings an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien gerichtet gewesenen) Anzeige des Bezirkspolizeikommissariats Neubau wurde vom Bezirksanwalt (ua auch) gegen den am 2.Jänner 1969 geborenen, in Wien wohnhaften Johann Franz T*** am 30.Juli 1986 der Antrag auf Bestrafung wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB gestellt. Am 13. August 1986 erließ das Strafbezirksgericht gegen den Genannten die Strafverfügung ON 2, womit über ihn wegen des bezeichneten, (am 9. August 1985 in Wien) begangenen Vergehens eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Strafverfügung wurde dem Bezirksanwalt sowie dem Beschuldigten zugestellt, die dagegen keinen Einspruch erhoben (AS 68).Aufgrund einer am 22.Juli 1986 beim Strafbezirksgericht Wien eingelangten (der Übersendungsnote zufolge allerdings an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien gerichtet gewesenen) Anzeige des Bezirkspolizeikommissariats Neubau wurde vom Bezirksanwalt (ua auch) gegen den am 2.Jänner 1969 geborenen, in Wien wohnhaften Johann Franz T*** am 30.Juli 1986 der Antrag auf Bestrafung wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gestellt. Am 13. August 1986 erließ das Strafbezirksgericht gegen den Genannten die Strafverfügung ON 2, womit über ihn wegen des bezeichneten, (am 9. August 1985 in Wien) begangenen Vergehens eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Strafverfügung wurde dem Bezirksanwalt sowie dem Beschuldigten zugestellt, die dagegen keinen Einspruch erhoben (AS 68).
Die Geldstrafe (von 1.000 S sowie die Verfahrenskosten von 300 S) wurden am 3.November 1986 bezahlt (S 83).
Am 27.Jänner 1987 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Johann Franz T***, gab die Erklärung ab, daß "sodann zur weiteren Verfolgung des Johann T*** kein Grund gefunden wird (§ 90 Abs. 1 StPO aus dem Grunde des § 12 Abs. 1 JGG)", und beantragte die Veranlassung der Rückzahlung von Geldstrafe und Kosten sowie die Übermittlung des Aktes an das Vormundschaftsgericht gemäß § 12 Abs. 1 JGG. Dieser Antragstellung entsprach das Strafbezirksgericht Wien mit - zwar nicht ausgefertigten, jedoch zweifelsfrei zu diesem Zweck der Geschäftsabteilung übergebenem (siehe ON 16) - Beschluß vom 24. März 1987 (AS 92), in welchem insbesondere die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Johann Franz T*** wegen § 83 Abs. 1 StGB ohne vorherige Erhebungen begründungslos bewilligt, die Einstellung des Verfahrens gegen den Genannten wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 90 Abs. 1 StPO aus dem Grunde des § 12 Abs. 1 JGG verfügt, ferner die Rückzahlung der Strafe und des Pauschalkostenbetrages an den Genannten sowie die Übersendung des Aktes an den Jugendgerichtshof Wien als Vormundschaftsgericht angeordnet wurde.Am 27.Jänner 1987 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Johann Franz T***, gab die Erklärung ab, daß "sodann zur weiteren Verfolgung des Johann T*** kein Grund gefunden wird (Paragraph 90, Absatz eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 12, Absatz eins, JGG)", und beantragte die Veranlassung der Rückzahlung von Geldstrafe und Kosten sowie die Übermittlung des Aktes an das Vormundschaftsgericht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG. Dieser Antragstellung entsprach das Strafbezirksgericht Wien mit - zwar nicht ausgefertigten, jedoch zweifelsfrei zu diesem Zweck der Geschäftsabteilung übergebenem (siehe ON 16) - Beschluß vom 24. März 1987 (AS 92), in welchem insbesondere die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Johann Franz T*** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB ohne vorherige Erhebungen begründungslos bewilligt, die Einstellung des Verfahrens gegen den Genannten wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 12, Absatz eins, JGG verfügt, ferner die Rückzahlung der Strafe und des Pauschalkostenbetrages an den Genannten sowie die Übersendung des Aktes an den Jugendgerichtshof Wien als Vormundschaftsgericht angeordnet wurde.
Ungeachtet der weiteren Antragstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom 26.August 1987 (ON 16), worin der Antrag auf Aktenübersendung an das Vormundschaftsgericht zurückgezogen, jedoch die Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der Wiederaufnahme an den Verurteilten beantragt wurde, erließ das Strafbezirksgericht Wien am 28.August 1987 die Verfügung: "Beschluß AS 92 nicht durchführen" (AS 100).