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Entscheidung 14 Os 158/89×

Entscheidung 14 Os 158/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os158/89 (14Os159/89)

Entscheidungsdatum

22.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz A*** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB über (1.) die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie (2.) die Beschwerde des Angeklagten (gegen zu 1.) das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. August 1989, GZ 29 römisch fünf r 1184/89-13, und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag, Seite 61 in Verbindung mit ON 13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Mai 1968 geborene Franz A*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.März 1989 in Innnsbruck dem Josef G*** mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihn am Hemdkragen erfaßte, gewaltsam daran zerrte und von ihm 200 S forderte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den versuchten Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelte.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zum Tathergang vor allem auf die insgesamt als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des Zeugen Josef G*** gegründet vergleiche insbesondere US 5 f), wobei es jene Divergenzen in den Angaben des Genannten vor der Polizei und vor Gericht, die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens ins Treffen führt, - und zwar auch den Umstand, daß sich der genannte Zeuge an ein der Tat nachfolgendes, in einem Autobus zufällig zustande gekommenes Gespräch mit dem Angeklagten über den Vorfall bzw das Strafverfahren nicht mehr exakt erinnern konnte -, bei der Würdigung der Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussage ohnedies berücksichtigt hat (US 6). Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, der Zeuge G*** habe bei der Erstattung der Anzeige lediglich eine Personenbeschreibung des Angeklagten gegeben und unerwähnt lassen, daß sich dieser als "Sohn der Frieda in Wattens" zu erkennen gegeben habe, übergeht er jene Passage der Anzeige (S 7), wonach der Angeklagte auf Grund des Hinweises des Josef G*** gegenüber der Polizei, beim Täter handle es sich um den Sohn der Kellnerin "Frieda" des Gasthauses "T***", ausgeforscht werden konnte. Weshalb der vom Angeklagten behauptete Besitz von 300 S Bargeld (zum Tatzeitpunkt) der Annahme eines Handelns mit "Bereicherungsabsicht" entgegenstehen sollte, kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

Daß aber die Tatrichter den Divergenzen in den Aussagen des Zeugen G*** nicht jene Bedeutung beigemessen haben, die der Beschwerdeführer ihnen beimißt, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die bezüglichen Urteilskonstatierungen zu erwecken. Die Beschwerde vermag sohin weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen vergleiche NRsp 1988/204 = EvBl 1988/116 = RZ 1989/34 ua). Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, das Schöffengericht wäre gehalten gewesen, die von der Gastwirtin Hildegard H*** erwähnte damalige Aushilfe an der Bar von Amts wegen auszuforschen und als Zeugin zu vernehmen, scheitert die solcherart der Sache nach erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schon an einem formellen Hindernis. Denn die Geltendmachung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 Nr 1 ff zu Paragraph 281, Ziffer 4,), was vorliegend nicht zutrifft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach offenbar unbegründet, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E19002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00158.89.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19891122_OGH0002_0140OS00158_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung