Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 27.August 1984, GZ 1 U 183/84-6, wurde der damals jugendliche Jürgen L*** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, wobei gemäß § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurden. Dieses Urteil ist am 24.September 1984 in Rechtskraft erwachsen. Nach Ablauf der Probezeit sprach das Beirksgericht Wels mit rechtskräftigem Beschluß vom 30.November 1987, GZ 1 U 183/84-10, gemäß § 46 Abs. 6 JGG aus, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 27.August 1984, GZ 1 U 183/84-6, wurde der damals jugendliche Jürgen L*** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, wobei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurden. Dieses Urteil ist am 24.September 1984 in Rechtskraft erwachsen. Nach Ablauf der Probezeit sprach das Beirksgericht Wels mit rechtskräftigem Beschluß vom 30.November 1987, GZ 1 U 183/84-10, gemäß Paragraph 46, Absatz 6, JGG aus, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird.
In der Folge wurde Jürgen L*** mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 24.März 1988, GZ 16 U 511/87-14, der Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 (§ 164 Abs. 1 Z 2) StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zwischenzeitig ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.Feber 1988, GZ 14 U 113/87-8, sowie unter gleichzeitiger Straffestsetzung zu 1 U 183/84 des Bezirksgerichtes Wels zu einer Zusatz-Geldstrafe von 80 Tagessätzen (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; der Tagessatz wurde mit 50 S bestimmt. Unter einem wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO ausgesprochen, daß im Verfahren 1 U 183/84 des Bezirksgerichtes Wels, in welchem die bedingte Verurteilung des Jürgen L*** gemäß § 13 Abs. 1 JGG ergangen war, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Punkt 1 des Beschlusses vom 24.März 1988, GZ 16 U 511/87-14); weiters wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.Feber 1988, GZ 14 U 113/87-8, über Jürgen L*** verhängten Geldstrafe aus dem Grunde des § 55 Abs. 1 StGB widerrufen (Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses). Auch diese Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen; die Geldstrafe wurde noch nicht bezahlt.In der Folge wurde Jürgen L*** mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 24.März 1988, GZ 16 U 511/87-14, der Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach Paragraph 165, (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das zwischenzeitig ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.Feber 1988, GZ 14 U 113/87-8, sowie unter gleichzeitiger Straffestsetzung zu 1 U 183/84 des Bezirksgerichtes Wels zu einer Zusatz-Geldstrafe von 80 Tagessätzen (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; der Tagessatz wurde mit 50 S bestimmt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO ausgesprochen, daß im Verfahren 1 U 183/84 des Bezirksgerichtes Wels, in welchem die bedingte Verurteilung des Jürgen L*** gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG ergangen war, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Punkt 1 des Beschlusses vom 24.März 1988, GZ 16 U 511/87-14); weiters wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.Feber 1988, GZ 14 U 113/87-8, über Jürgen L*** verhängten Geldstrafe aus dem Grunde des Paragraph 55, Absatz eins, StGB widerrufen (Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses). Auch diese Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen; die Geldstrafe wurde noch nicht bezahlt.