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Entscheidung 14 Os 159/95×

Entscheidung 14 Os 159/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os159/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Mai 1995, GZ 6 b römisch fünf r 10.129/94-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet T***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB (römisch eins), ferner der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (II/1) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/2) schuldig erkannt.

Ihm liegt - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - zur Last, in Hirtenberg dazu beigetragen zu haben, daß den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Quantum zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte, in Verkehr gesetzt werde, indem er Anfang 1994 die gesondert verfolgte Susanne B***** zwecks Ankaufes großer Mengen Heroin an den gesondert verfolgten Musa A***** verwies, welcher ihr in der Folge in Wien bis Anfang Juli 1994 insgesamt rund 150 bis 180 Gramm Heroin verkaufte (I/4).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten nur gegen diesen Teil des Schuldspruches aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 152, Absatz 3,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich gegen die Verlesung der schriftlichen Aufzeichnungen über den Inhalt von überwachten Telefongesprächen (Paragraph 149, a StPO) wendet, die er mit seiner Lebensgefährtin Susanne B***** geführt hat, ist offenbar unbegründet.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß sich das in Paragraph 152, Absatz 3, StPO verankerte Umgehungsverbot nur auf die Zeugnisbefreiung von Personen bezieht, die den in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 2, StPO bezeichneten Berufsgruppen zuzuzählen sind, also nicht auf das Entschlagungsrecht von Angehörigen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Durch die Verlesung der in Rede stehenden schriftlichen Aufzeichnungen wurde aber auch nicht das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO verletzt, weil es sich bei den Telefongesprächen der Susanne B***** mit dem Angeklagten nicht um die "Aussage" einer Zeugin oder Mitbeschuldigten im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, StPO gehandelt hat. Darunter sind nur Angaben vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen zu verstehen vergleiche Erl zur Regierungsvorlage des StPÄG 1993, 924 BlgNR 18.GP, 31, li Sp 3.Abs), die also nach den Verfahrensvorschriften auch einer förmlichen gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Protokollierung zugänglich wären. Auf Privatgespräche, mögen sie auch von Amtsorganen mitgehört und amtlich festgehalten worden sein, trifft dies nicht zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist im Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E40720 14D01595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00159.95.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19951107_OGH0002_0140OS00159_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung