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Rechtssatz RS0098269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098269

Geschäftszahl

14Os159/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Rechtssatz

Unter einer "Aussage" eines Zeugen oder Mitbeschuldigten sind nur Angaben vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen zu verstehen vergleiche Erl zur Regierungsvorlage des StPÄG 1993, 924 BlgNR 18.GP, 31, li Sp 3. Abs), die also nach den Verfahrensvorschriften auch einer förmlichen gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Protokollierung zugänglich wären. Auf Privatgespräche, mögen sie auch von Amtsorganen mitgehört und amtlich festgehalten worden sein, trifft dies nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098269

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0140OS00159_9500000_002