Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil sogleich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 97), sein Verteidiger diese Rechtsmittel jedoch innerhalb der Frist des § 285 Abs 1StPO nicht ausgeführt.Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil sogleich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 97), sein Verteidiger diese Rechtsmittel jedoch innerhalb der Frist des Paragraph 285, Absatz eins S, t, P, O, nicht ausgeführt.
Nach dem glaubhaften Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag kam es wegen einer durch Malerarbeiten erforderlichen Änderung der räumlichen Ordnung der Aktenstücke und urlaubsbedingten Abwesenheit der ursprünglich befassten, ansonsten verlässlichen Kanzleileiterin dazu, dass eine Überprüfung der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Einordnung der Einschreibebestätigung unterblieb, weshalb nach Lage des Falles dem Verteidiger nur ein Versehen minderen Grades in Bezug auf die ihm am 24. Jänner 2000 zur Kenntnis gelangte Versäumung der Rechtsmittelausführung zur Last liegt (§ 364 Abs 1 Z 1StPO).Nach dem glaubhaften Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag kam es wegen einer durch Malerarbeiten erforderlichen Änderung der räumlichen Ordnung der Aktenstücke und urlaubsbedingten Abwesenheit der ursprünglich befassten, ansonsten verlässlichen Kanzleileiterin dazu, dass eine Überprüfung der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Einordnung der Einschreibebestätigung unterblieb, weshalb nach Lage des Falles dem Verteidiger nur ein Versehen minderen Grades in Bezug auf die ihm am 24. Jänner 2000 zur Kenntnis gelangte Versäumung der Rechtsmittelausführung zur Last liegt (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins S, t, P, O,).
Zu der Nichtigkeitsbeschwerde:
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Alfred Gerhard B***** - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unter einem rechtskräftig verurteilten Brigitte B***** - am 24. Mai 1999 in Deutsch-Wagram zwei Herrenfahrräder im Wert von insgesamt 16.000 S dem Armin und dem Clemens S***** durch Aufbrechen der Fahrradschlösser mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mit der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wenn er unter isolierter Hervorhebung differierender Entfernungs- und Standortangaben der Tatzeugen seine eindeutige Identifizierung auch an Hand seiner Begleiterin und des von ihnen benutzten Fahrzeuges zu relativieren sucht (US 6 f).Mit der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wenn er unter isolierter Hervorhebung differierender Entfernungs- und Standortangaben der Tatzeugen seine eindeutige Identifizierung auch an Hand seiner Begleiterin und des von ihnen benutzten Fahrzeuges zu relativieren sucht (US 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfassten Schriftsatz (ON 12) war nicht einzugehen, weil es nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Mayerhofer StPO4 § 285 E 39a).Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfassten Schriftsatz (ON 12) war nicht einzugehen, weil es nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 39a).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.