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Entscheidung 14 Os 16/00×

Entscheidung 14 Os 16/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os16/00 (14Os17/00)

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred Gerhard B***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB über den Antrag dieses Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24. November 1999, GZ 11 Vr 1.443/99-11, sowie über diese Rechtsmittel selbst und die Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend Alfred Gerhard B*****) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung seiner Rechtsmittel bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Gerhard B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil sogleich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 97), sein Verteidiger diese Rechtsmittel jedoch innerhalb der Frist des Paragraph 285, Absatz eins S, t, P, O, nicht ausgeführt.

Nach dem glaubhaften Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag kam es wegen einer durch Malerarbeiten erforderlichen Änderung der räumlichen Ordnung der Aktenstücke und urlaubsbedingten Abwesenheit der ursprünglich befassten, ansonsten verlässlichen Kanzleileiterin dazu, dass eine Überprüfung der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Einordnung der Einschreibebestätigung unterblieb, weshalb nach Lage des Falles dem Verteidiger nur ein Versehen minderen Grades in Bezug auf die ihm am 24. Jänner 2000 zur Kenntnis gelangte Versäumung der Rechtsmittelausführung zur Last liegt (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins S, t, P, O,).

Zu der Nichtigkeitsbeschwerde:

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Alfred Gerhard B***** - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unter einem rechtskräftig verurteilten Brigitte B***** - am 24. Mai 1999 in Deutsch-Wagram zwei Herrenfahrräder im Wert von insgesamt 16.000 S dem Armin und dem Clemens S***** durch Aufbrechen der Fahrradschlösser mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wenn er unter isolierter Hervorhebung differierender Entfernungs- und Standortangaben der Tatzeugen seine eindeutige Identifizierung auch an Hand seiner Begleiterin und des von ihnen benutzten Fahrzeuges zu relativieren sucht (US 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfassten Schriftsatz (ON 12) war nicht einzugehen, weil es nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 39a).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Textnummer

E57520

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00016..0314.000

Im RIS seit

14.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0140OS00016_0000000_000

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