Schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die gegen die Schuldspruchfakten A/2/a,b erhobenen Rechtsrügen der beiden Beschwerdeführer zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesen Punkten, aber auch hinsichtlich der dem Mitangeklagten Peter J***** laut B/2/b des Urteilssatzes angelasteten strafbaren Handlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§§ 285 e, 290 Abs 1 StPO).Schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die gegen die Schuldspruchfakten A/2/a,b erhobenen Rechtsrügen der beiden Beschwerdeführer zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesen Punkten, aber auch hinsichtlich der dem Mitangeklagten Peter J***** laut B/2/b des Urteilssatzes angelasteten strafbaren Handlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraphen 285, e, 290 Absatz eins, StPO).
Dem Urteil haften nämlich Feststellungsmängel zu den bezeichneten Schuldspruchfakten in der Bedeutung der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO an.Dem Urteil haften nämlich Feststellungsmängel zu den bezeichneten Schuldspruchfakten in der Bedeutung der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.
Alle drei Angeklagten haben nämlich behauptet, von der Legalität des Mohnkapselverkaufes überzeugt gewesen zu sein, hiefür auch Argumente angeführt (S 229, 287 f, 307/IV) und sich solcherart im Ergebnis dahin verantwortet, über die Qualität des aus den Mohnkapseln herzustellenden O-Tees als Suchtgift geirrt zu haben. Das Erstgericht hat über diesen, ein normatives Tatbestandsmerkmal (§ 5 Abs 1 StGB) betreffenden Irrtum keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Es nahm zwar an, daß Franz H***** "um die Suchtgiftbeschaffenheit der Mohnkapsel wußte" (US 26), unterlag dabei aber selbst einem Irrtum:Alle drei Angeklagten haben nämlich behauptet, von der Legalität des Mohnkapselverkaufes überzeugt gewesen zu sein, hiefür auch Argumente angeführt (S 229, 287 f, 307/IV) und sich solcherart im Ergebnis dahin verantwortet, über die Qualität des aus den Mohnkapseln herzustellenden O-Tees als Suchtgift geirrt zu haben. Das Erstgericht hat über diesen, ein normatives Tatbestandsmerkmal (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) betreffenden Irrtum keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Es nahm zwar an, daß Franz H***** "um die Suchtgiftbeschaffenheit der Mohnkapsel wußte" (US 26), unterlag dabei aber selbst einem Irrtum:
In der Liste der in den Anhang I der ESK (Einzige Suchtgiftkonvention 1961, BGBl Nr 531/1978) aufgenommenen Suchtgifte ist nur "Mohnstroh-Konzentrat" aufgezählt und wird als "das bei Verarbeitung von Mohnstroh zwecks Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material, wenn dieses im Handel erhältlich ist" definiert. Nach dem Anhang I der Suchtgiftverordnung (sowohl 1979 als auch 1997) ist "Mohnstrohkonzentrat das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde". Mohnstroh, das selbst somit kein Suchtgift ist (Foregger/Litzka SGG2 Anm V zu § 2), sind hingegen alle Teile des Opiummohns nach dem Mähen mit Ausnahme des Samens (Art 1 Abs 1 lit r ESK). Demnach ist die Mohnkapsel als Teil des Mohnstrohs mangels Bearbeitung zum Zweck der Konzentrierung seiner Alkaloide kein Mohnstrohkonzentrat und unterfällt weder § 1 SGG noch § 2 SMG.In der Liste der in den Anhang römisch eins der ESK (Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Bundesgesetzblatt Nr 531 aus 1978,) aufgenommenen Suchtgifte ist nur "Mohnstroh-Konzentrat" aufgezählt und wird als "das bei Verarbeitung von Mohnstroh zwecks Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material, wenn dieses im Handel erhältlich ist" definiert. Nach dem Anhang römisch eins der Suchtgiftverordnung (sowohl 1979 als auch 1997) ist "Mohnstrohkonzentrat das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde". Mohnstroh, das selbst somit kein Suchtgift ist (Foregger/Litzka SGG2 Anmerkung römisch fünf zu Paragraph 2,), sind hingegen alle Teile des Opiummohns nach dem Mähen mit Ausnahme des Samens (Artikel eins, Absatz eins, Litera r, ESK). Demnach ist die Mohnkapsel als Teil des Mohnstrohs mangels Bearbeitung zum Zweck der Konzentrierung seiner Alkaloide kein Mohnstrohkonzentrat und unterfällt weder Paragraph eins, SGG noch Paragraph 2, SMG.
Im erneuerten Verfahren wird (durch Befragung der bekannten Mohnkapselkäufer und Einvernahme eines Sachverständigen) auch zu klären sein, in welchem - bei auf den Additionseffekt gerichtetem Vorsatz allenfalls verbrechensqualifizierenden (nunmehr § 28 Abs 2 oder Abs 4 Z 3 SMG) - Ausmaß die in den Mohnkapseln enthaltenen Morphinmengen gewonnen wurden, weil nur diese Mengen anlastbar sind (sofern der Konzentrationsgrad von Morphin im "O-Tee" 0,001 % übersteigt - Anhang I der Suchtgiftverordnung) und die hundertprozentige Ausbeute des Suchtgiftes durch Auskochen nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** (S 331/IV) nicht möglich ist.Im erneuerten Verfahren wird (durch Befragung der bekannten Mohnkapselkäufer und Einvernahme eines Sachverständigen) auch zu klären sein, in welchem - bei auf den Additionseffekt gerichtetem Vorsatz allenfalls verbrechensqualifizierenden (nunmehr Paragraph 28, Absatz 2, oder Absatz 4, Ziffer 3, SMG) - Ausmaß die in den Mohnkapseln enthaltenen Morphinmengen gewonnen wurden, weil nur diese Mengen anlastbar sind (sofern der Konzentrationsgrad von Morphin im "O-Tee" 0,001 % übersteigt - Anhang römisch eins der Suchtgiftverordnung) und die hundertprozentige Ausbeute des Suchtgiftes durch Auskochen nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** (S 331/IV) nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang wird auf im Urteil widersprüchliche Annahmen zum Mohnkapselgewicht - von dem 0,3 % auf Morphin entfällt - hingewiesen. Aus der Konstatierung, wonach 15.500 Mohnkapseln 41 kg wiegen (US 30), errechnet sich ein Gewicht von 2,645 g, wogegen auf US 39 von "gut 4 g" die Rede ist.
Sohin war teils in Stattgebung der gegen A/2 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden, teils aus deren Anlaß schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu verfahren (§§ 285 e, 290 Abs 1 StPO) und die Erörterung der diesbezüglichen weiteren - zum Teil in bloßer Kritik an der Rechtslage bestehenden - Beschwerdepunkte entbehrlich.Sohin war teils in Stattgebung der gegen A/2 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden, teils aus deren Anlaß schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu verfahren (Paragraphen 285, e, 290 Absatz eins, StPO) und die Erörterung der diesbezüglichen weiteren - zum Teil in bloßer Kritik an der Rechtslage bestehenden - Beschwerdepunkte entbehrlich.
Über den gegen Punkt A/1 des Urteilssatzes gerichteten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz H***** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Christian J***** und Franz H***** auf diese Entscheidung zu verweisen.