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Entscheidung 14 Os 160/97×

Entscheidung 14 Os 160/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os160/97

Entscheidungsdatum

02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 1997, GZ 20 u römisch fünf r 3.295/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof unter Wiedervorlage der Akten umgehend darüber zu berichten, ob den Geschworenen gemäß Paragraph 321, StPO eine (schriftliche) Rechtsbelehrung erteilt wurde, sodaß ihnen diese während ihrer Beratung zur Verfügung stand, und ob diese im Zeitraum der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen war.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil des Geschworenengerichtes wurde Wolfgang W***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

In der vom Angeklagten dagegen erhobenen und dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird (unter anderem) der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO geltend gemacht und behauptet, die nach Paragraph 321, StPO erforderliche (schriftliche) Rechtsbelehrung sei den Geschworenen gar nicht erteilt, jedenfalls aber dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht angeschlossen worden (S 433).

Über diesen Einwand kann derzeit noch nicht abgesprochen werden, zumal im Hauptverhandlungsprotokoll über diese wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens nichts beurkundet ist (S 405 f).

Es war daher vorerst die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über den behaupteten Verfahrensmangel anzuordnen (Paragraphen 285, f, 344 StPO).

Anmerkung

E50041 14D01607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00160.97.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_0140OS00160_9700000_000