Der gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz gerichteten Grundrechtsbeschwerde zuwider ist diesem bei der Beurteilung des aktuellen Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO kein Irrtum unterlaufen. Lässt doch das vom Beschwerdeführer vor der Gendarmerie plastisch einbekannte Motiv, das für die erste Schmuggelfahrt eingesetzte Kapital samt Gewinn in gleicher Höhe von insgesamt 40.000 bis 50.000 S bald danach in eine weitere Schmuggelfahrt zu investieren, um nun einen "Gewinn von ca 100.000 S einzustreifen" (S 201/I), wobei er zudem für eine (unverdächtige) Lagerung der Suchtmittel in seinen Geschäftsräumlichkeiten sorgte, ungeachtet seines bisher ordentlichen Lebenswandels befürchten, er werde insbesondere seine Kontakte zum in einen größeren Suchtgiftbeschaffungs- und Verteilerring eingebundenen Oliver E***** nützen, um neuerlich derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten (jene nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO tangierenden) Folgen (insbesondere auch in Bezug auf die Gesundheit des breitgestreuten Abnehmerkreises) zu begehen.Der gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz gerichteten Grundrechtsbeschwerde zuwider ist diesem bei der Beurteilung des aktuellen Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO kein Irrtum unterlaufen. Lässt doch das vom Beschwerdeführer vor der Gendarmerie plastisch einbekannte Motiv, das für die erste Schmuggelfahrt eingesetzte Kapital samt Gewinn in gleicher Höhe von insgesamt 40.000 bis 50.000 S bald danach in eine weitere Schmuggelfahrt zu investieren, um nun einen "Gewinn von ca 100.000 S einzustreifen" (S 201/I), wobei er zudem für eine (unverdächtige) Lagerung der Suchtmittel in seinen Geschäftsräumlichkeiten sorgte, ungeachtet seines bisher ordentlichen Lebenswandels befürchten, er werde insbesondere seine Kontakte zum in einen größeren Suchtgiftbeschaffungs- und Verteilerring eingebundenen Oliver E***** nützen, um neuerlich derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten (jene nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO tangierenden) Folgen (insbesondere auch in Bezug auf die Gesundheit des breitgestreuten Abnehmerkreises) zu begehen.
Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht aber auch zutreffend eine Substituierbarkeit der insgesamt etwas mehr als eineinhalb Monate währenden Haft durch gelindere Mittel ausgeschlossen. Der Hinweis des Beschuldigten auf seine angeblich geordnete finanzielle Situation verfängt nicht, liegt ihm doch zur Last, sich dennoch in Suchtgiftgeschäfte mit massiv gesteigertem Kapitaleinsatz und Gewinnaussichten eingelassen zu haben, ohne selbst, mag er auch bereits Suchtmittel konsumiert haben (Faktum I der ON 21), drogenabhängig zu sein und Geld für diesbezügliche Beschaffung zu benötigen. Den vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten gelinderen Mitteln kommt mithin derzeit keine hinreichend prohibitive Wirkung zu.Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht aber auch zutreffend eine Substituierbarkeit der insgesamt etwas mehr als eineinhalb Monate währenden Haft durch gelindere Mittel ausgeschlossen. Der Hinweis des Beschuldigten auf seine angeblich geordnete finanzielle Situation verfängt nicht, liegt ihm doch zur Last, sich dennoch in Suchtgiftgeschäfte mit massiv gesteigertem Kapitaleinsatz und Gewinnaussichten eingelassen zu haben, ohne selbst, mag er auch bereits Suchtmittel konsumiert haben (Faktum römisch eins der ON 21), drogenabhängig zu sein und Geld für diesbezügliche Beschaffung zu benötigen. Den vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten gelinderen Mitteln kommt mithin derzeit keine hinreichend prohibitive Wirkung zu.
Der Umstand, dass weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, berührt nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 EMRK und bewirkt daher - auch der diesbezüglich den Beschwerdeausführungen beitretenden Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider - keinen relevanten Grundrechtseingriff (vgl 13 Os 107/96).Der Umstand, dass weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, berührt nicht den in Paragraph 2, GRBG ausdrücklich genannten Artikel 5, EMRK und bewirkt daher - auch der diesbezüglich den Beschwerdeausführungen beitretenden Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider - keinen relevanten Grundrechtseingriff vergleiche 13 Os 107/96).
§ 182 Abs 4 StPO sieht eine Mitteilung der Beschwerde des Beschuldigten oder des Staatsanwaltes gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters über die Fortsetzung der Untersuchungshaft an den Gegner nicht vor.Paragraph 182, Absatz 4, StPO sieht eine Mitteilung der Beschwerde des Beschuldigten oder des Staatsanwaltes gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters über die Fortsetzung der Untersuchungshaft an den Gegner nicht vor.
Entgegen dem dem EGMR im Fall Toth gegen Österreich zur Entscheidung vorliegenden Fall (ÖJZ 1992 9a MRK, 242) beteiligte sich hier kein Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft an der nichtöffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichtes. Es liegt auch keine Äußerung zur Beschwerde von Seiten der Oberstaatsanwaltschaft vor.
Im hier in Rede stehenden Vorverfahren (vor dem Oberlandesgericht) wurde daher der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht verletzt.
Im Übrigen ist auch im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgesehen, den - hier mit "fortgesetzte Taten über längeren Zeitraum, massiver Suchtgifthandel" begründeten - Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten mitzuteilen. Diesem stand zudem die Möglichkeit offen, sich durch seinen Verteidiger Einsicht in den beim Erstgericht vorliegenden Originalakt und damit Kenntnis vom Inhalt der in seiner Gegenwart erhobenen Beschwerde zu verschaffen und hiezu eine Stellungnahme abzugeben, auf welche das Oberlandesgericht gemäß § 114 Abs 2 StPO hätte Rücksicht nehmen können.Im Übrigen ist auch im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgesehen, den - hier mit "fortgesetzte Taten über längeren Zeitraum, massiver Suchtgifthandel" begründeten - Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten mitzuteilen. Diesem stand zudem die Möglichkeit offen, sich durch seinen Verteidiger Einsicht in den beim Erstgericht vorliegenden Originalakt und damit Kenntnis vom Inhalt der in seiner Gegenwart erhobenen Beschwerde zu verschaffen und hiezu eine Stellungnahme abzugeben, auf welche das Oberlandesgericht gemäß Paragraph 114, Absatz 2, StPO hätte Rücksicht nehmen können.
Letztlich ist das Haftrecht von der Möglichkeit des Beschuldigten geprägt, jederzeit einen neuerlichen Enthaftungsantrag zu stellen (vgl hier ON 464).Letztlich ist das Haftrecht von der Möglichkeit des Beschuldigten geprägt, jederzeit einen neuerlichen Enthaftungsantrag zu stellen vergleiche hier ON 464).
Bernd S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Bernd S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.