Rechtssatz RS0101055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101055
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Art 6 Abs 1 MRK (siehe ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 MRK. Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Art 3 MRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat.Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Artikel 6, Absatz eins, MRK (siehe ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber nicht den in Paragraph 2, GRBG ausdrücklich genannten Artikel 5, MRK. Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Artikel 3, MRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat.
Entscheidungstexte
- 13 Os 107/96
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 13 Os 107/96
- 14 Os 161/01
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 14 Os 161/01
- 11 Os 9/13b
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 11 Os 9/13b
Gegenteilig; Beisatz: Auch Verletzung von Art 5 MRK, wenn die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO unterlassen wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101055
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0130OS00107_9600000_001