Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Gröbming steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 1 Z 3 Amnestie 1995 ist ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen wurde und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.Nach Paragraph eins, Ziffer 3, Amnestie 1995 ist ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen wurde und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.
Gemäß § 4 Abs 2 erster Satz Amnestie 1995 ist der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu fassen. Gemäß § 4 Abs 2 Z 3 Amnestie 1995 ist von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes dann zu entscheiden, wenn eine Strafverfügung erlassen oder die Hauptverhandlung anberaumt oder durchgeführt werden müsste.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz Amnestie 1995 ist der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu fassen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Amnestie 1995 ist von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes dann zu entscheiden, wenn eine Strafverfügung erlassen oder die Hauptverhandlung anberaumt oder durchgeführt werden müsste.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nach § 1 Z 3 Amnestie 1995 erfüllt, weil Rado P***** die Tat am 11. Juni 1976, somit vor dem 27. April 1980, begangen hat und für das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph eins, Ziffer 3, Amnestie 1995 erfüllt, weil Rado P***** die Tat am 11. Juni 1976, somit vor dem 27. April 1980, begangen hat und für das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.
Auch war das Gericht zur amtswegigen Entscheidung gemäß § 4 Abs 2 Z 3 Amnestie 1995 verpflichtet, weil unter Erlassung einer Strafverfügung die Durchführung des - mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen - Mandatsverfahrens (§§ 460 - 462 StPO idF vor der StPONov 1999) und somit auch die Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten zu verstehen ist.Auch war das Gericht zur amtswegigen Entscheidung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Amnestie 1995 verpflichtet, weil unter Erlassung einer Strafverfügung die Durchführung des - mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen - Mandatsverfahrens (Paragraphen 460, - 462 StPO in der Fassung vor der StPONov 1999) und somit auch die Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten zu verstehen ist.
Das Bezirksgericht Gröbming hätte daher das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Amnestie 1995 am 1. Juni 1995 (§ 9 Abs 1 Amnestie 1995) noch nicht rechtskräftig beendete Strafverfahren einstellen und die Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten sowie deren Vollzug unterlassen müssen (vgl auch 1.3. des Erlasses vom 12. Mai 1995, JMZ 624008/10-II.2/95, JABI 1995/28).Das Bezirksgericht Gröbming hätte daher das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Amnestie 1995 am 1. Juni 1995 (Paragraph 9, Absatz eins, Amnestie 1995) noch nicht rechtskräftig beendete Strafverfahren einstellen und die Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten sowie deren Vollzug unterlassen müssen vergleiche auch 1.3. des Erlasses vom 12. Mai 1995, JMZ 624008/10-II.2/95, JABI 1995/28).
Die Gesetzesverletzung war demnach festzustellen, gemäß § 292 letzter Satz StPO die Strafverfügung aufzuheben und das Strafverfahren nach § 1 Amnestie 1995 einzustellen.Die Gesetzesverletzung war demnach festzustellen, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die Strafverfügung aufzuheben und das Strafverfahren nach Paragraph eins, Amnestie 1995 einzustellen.