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Entscheidung 14 Os 161/03×

Entscheidung 14 Os 161/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os161/03

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rado P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB über die vom Generalprokurator gegen die Unterlassung der Einstellung des Strafverfahrens AZ U 181/76 des Bezirksgerichtes Gröbming erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Unterlassung der Einstellung des Strafverfahrens AZ U 181/76 des Bezirksgerichtes Gröbming durch dieses Gericht verletzt Paragraph eins, Ziffer 3, Amnestie 1995 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Amnestie 1995.

Die Strafverfügung dieses Bezirksgerichtes vom 11. November 1976, GZ U 181/76 - 17, wird aufgehoben und das Strafverfahren nach Paragraph eins, Ziffer 3, Amnestie 1995 eingestellt.

Text

Gründe:

Mit Strafverfügung vom 11. November 1976, GZ U 181/76-17, erkannte das Bezirksgericht Gröbming Rado P***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (erster Fall) StGB schuldig, weil er am 11. Juni 1976 im Gemeindegebiet von Pruggern als Lenker eines PKW infolge vorschriftswidrigen Überholens den Lenker eines entgegenkommenden PKW schwer verletzt hatte. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Da es P***** infolge seines unbekannten Aufenthaltes die Strafverfügung vorerst nicht zustellen konnte, schrieb es ihn zur Aufenthaltsermittlung aus und brach zunächst das Strafverfahren gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO ab (S 97).

Nach Ausforschung seines Aufenthaltes wurde ihm am 1. September 1997 im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Tübingen die Strafverfügung zugestellt (S 129). Mangels Einspruchs erwuchs diese am 16. September 1997 in Rechtskraft (S 133).

In weiterer Folge forderte das Bezirksgericht Gröbming Rado P***** zur Bezahlung der Geldstrafe auf (S 133, 141 ff). Am 11. Februar 1998 ordnete es anstelle der nicht eingebrachten Geldstrafe den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen an (S 149). Die Aufforderung zum Strafantritt konnte dem Verurteilten jedoch nicht zugestellt werden (S 153 ff), worauf er wieder zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde (S 165 ff).

Rechtliche Beurteilung

Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Gröbming steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach Paragraph eins, Ziffer 3, Amnestie 1995 ist ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen wurde und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz Amnestie 1995 ist der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu fassen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Amnestie 1995 ist von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes dann zu entscheiden, wenn eine Strafverfügung erlassen oder die Hauptverhandlung anberaumt oder durchgeführt werden müsste.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph eins, Ziffer 3, Amnestie 1995 erfüllt, weil Rado P***** die Tat am 11. Juni 1976, somit vor dem 27. April 1980, begangen hat und für das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.

Auch war das Gericht zur amtswegigen Entscheidung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Amnestie 1995 verpflichtet, weil unter Erlassung einer Strafverfügung die Durchführung des - mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen - Mandatsverfahrens (Paragraphen 460, - 462 StPO in der Fassung vor der StPONov 1999) und somit auch die Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten zu verstehen ist.

Das Bezirksgericht Gröbming hätte daher das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Amnestie 1995 am 1. Juni 1995 (Paragraph 9, Absatz eins, Amnestie 1995) noch nicht rechtskräftig beendete Strafverfahren einstellen und die Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten sowie deren Vollzug unterlassen müssen vergleiche auch 1.3. des Erlasses vom 12. Mai 1995, JMZ 624008/10-II.2/95, JABI 1995/28).

Die Gesetzesverletzung war demnach festzustellen, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die Strafverfügung aufzuheben und das Strafverfahren nach Paragraph eins, Amnestie 1995 einzustellen.

Anmerkung

E71856 14Os161.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3532 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00161.03.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0140OS00161_0300000_000

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