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Entscheidung 14 Os 161/07v×

Entscheidung 14 Os 161/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os161/07v

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen nach Paragraph 33, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 86/07b des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober 2007, GZ 14 Os 121/07m-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof eine Beschwerde des Verurteilten gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit welcher einer Beschwerde in Bezug auf einen Antrag auf Aufschiebung der Einziehung der Geldstrafe nicht Folge gegeben worden war, zurück.

Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sieht die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vor, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E86434 14Os161.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00161.07V.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20080115_OGH0002_0140OS00161_07V0000_000