Entscheidung 14 Os 161/07v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen nach § 33 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 86/07b des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober 2007, GZ 14 Os 121/07m-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen nach Paragraph 33, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 86/07b des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober 2007, GZ 14 Os 121/07m-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof eine Beschwerde des Verurteilten gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit welcher einer Beschwerde in Bezug auf einen Antrag auf Aufschiebung der Einziehung der Geldstrafe nicht Folge gegeben worden war, zurück.
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sieht die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vor, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E86434
14Os161.07v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00161.07V.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20080115_OGH0002_0140OS00161_07V0000_000