Betrug im Sinne des § 146 StGB erfordert auf der äußeren Tatseite Irreführung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen, wodurch dieser zu einer Handlung verleitet wird, die den Schaden herbeiführt. Nun hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Wohnungskäufer weder über die Größe ihrer Wohnung noch über die Höhe des zu entrichtenden Kaufpreises getäuscht, sondern sie lediglich darüber in Unkenntnis belassen, daß er selbst Liegenschaftsanteile um einen nur symbolischen Kaufpreis erwarb. Wirtschaftlich gesehen ist für die Käufer von Eigentumswohnungen die Größe ihrer Wohnungen und der zu bezahlende Preis relevant, nicht aber der ideelle Liegenschaftsanteil, der in der Regel endgültig erst nach Fertigstellung der Wohnungen durch die sogenannte Parifizierung festgelegt wird. Eine Verpflichtung des redlichen Verkäufers, seine Preiskalkulation (und damit seine Gewinnspanne) offenzulegen, besteht grundsätzlich nicht. Das bloße Verschweigen des Umstandes, daß der Angeklagte selbst für ideelle Anteile an der Liegenschaft nur einen symbolischen Kaufpreis zahlte, stellte noch keine Irreführung der Käufer dar, die sich im übrigen schon deshalb über die Tatsache des Erwerbs der Garagen und Abstellplätze durch den Angeklagten im klaren sein mußten, weil ihnen diese zuzüglich zu ihrer Wohnung zum Kauf angeboten wurden. Es besteht auch kein Anspruch der Käufer auf Abschluß eines Kaufvertrages zu einem "gerechten" oder besonders vorteilhaften Preis; vielmehr wäre auch der Verkauf der Wohnungen zu individuell verschiedenen Preisen zulässig gewesen. Grundsätzlich ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht verhalten, die Miteigentümer bei Grund- und Baukosten nach Verhältnis der Anteile gleich zu behandeln. Solche Vertragsbeschränkungen würden - zumindest bis zum Stadium des Kaufvertrages - gegen die Privatautonomie verstoßen (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 10 zu § 19). Daraus folgt weiters, daß den Erwerbern durch den - von ihnen allerdings de facto finanzierten - Vorteil des Angeklagten allein noch kein Schaden erwachsen ist; denn der Angeklagte ist als Unternehmer aufgetreten und als solcher zweifellos auch zu einer für ihn gewinnbringenden Kalkulation berechtigt gewesen. Könnte selbst ein über dem Marktwert liegender Preis nicht schlechthin als Vermögensschaden angesehen werden, so kann vorliegend von einem derartigen Schaden umsoweniger die Rede sein, als ein an sich überhöhter Preis der Wohnungen weder festgestellt worden ist, noch nach den Ergebnissen des Strafverfahrens hätte festgestellt werden können. Im Sinne des hier maßgebenden "wirtschaftlichen Vermögensbegriffs" (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33 zu § 146; Kienapfel, BT II, RN 119 ff zu § 146) stellt sich ein Vermögensschaden als effektiver Verlust an Vermögenssubstanz dar. Nur wenn der durch den Erwerb der Eigentumswohnung eingetretene Vermögenszuwachs kleiner gewesen wäre, als die vom Wohnungseigentumswerber erbrachten Leistungen, könnte von einem Vermögensschaden gesprochen werden (Kienapfel, aaO, RN 160 ff zu 3 146). Ein solcher, durch Gesamtsaldierung zu ermittelnder Vermögensverlust auf Seite der Wohnungskäufer ist aber nach den Urteilsfeststellungen nicht eingetreten, sodaß auch das diesbezügliche Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nicht gegeben ist.Betrug im Sinne des Paragraph 146, StGB erfordert auf der äußeren Tatseite Irreführung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen, wodurch dieser zu einer Handlung verleitet wird, die den Schaden herbeiführt. Nun hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Wohnungskäufer weder über die Größe ihrer Wohnung noch über die Höhe des zu entrichtenden Kaufpreises getäuscht, sondern sie lediglich darüber in Unkenntnis belassen, daß er selbst Liegenschaftsanteile um einen nur symbolischen Kaufpreis erwarb. Wirtschaftlich gesehen ist für die Käufer von Eigentumswohnungen die Größe ihrer Wohnungen und der zu bezahlende Preis relevant, nicht aber der ideelle Liegenschaftsanteil, der in der Regel endgültig erst nach Fertigstellung der Wohnungen durch die sogenannte Parifizierung festgelegt wird. Eine Verpflichtung des redlichen Verkäufers, seine Preiskalkulation (und damit seine Gewinnspanne) offenzulegen, besteht grundsätzlich nicht. Das bloße Verschweigen des Umstandes, daß der Angeklagte selbst für ideelle Anteile an der Liegenschaft nur einen symbolischen Kaufpreis zahlte, stellte noch keine Irreführung der Käufer dar, die sich im übrigen schon deshalb über die Tatsache des Erwerbs der Garagen und Abstellplätze durch den Angeklagten im klaren sein mußten, weil ihnen diese zuzüglich zu ihrer Wohnung zum Kauf angeboten wurden. Es besteht auch kein Anspruch der Käufer auf Abschluß eines Kaufvertrages zu einem "gerechten" oder besonders vorteilhaften Preis; vielmehr wäre auch der Verkauf der Wohnungen zu individuell verschiedenen Preisen zulässig gewesen. Grundsätzlich ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht verhalten, die Miteigentümer bei Grund- und Baukosten nach Verhältnis der Anteile gleich zu behandeln. Solche Vertragsbeschränkungen würden - zumindest bis zum Stadium des Kaufvertrages - gegen die Privatautonomie verstoßen (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 10 zu Paragraph 19,). Daraus folgt weiters, daß den Erwerbern durch den - von ihnen allerdings de facto finanzierten - Vorteil des Angeklagten allein noch kein Schaden erwachsen ist; denn der Angeklagte ist als Unternehmer aufgetreten und als solcher zweifellos auch zu einer für ihn gewinnbringenden Kalkulation berechtigt gewesen. Könnte selbst ein über dem Marktwert liegender Preis nicht schlechthin als Vermögensschaden angesehen werden, so kann vorliegend von einem derartigen Schaden umsoweniger die Rede sein, als ein an sich überhöhter Preis der Wohnungen weder festgestellt worden ist, noch nach den Ergebnissen des Strafverfahrens hätte festgestellt werden können. Im Sinne des hier maßgebenden "wirtschaftlichen Vermögensbegriffs" vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33 zu Paragraph 146,; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 119 ff zu Paragraph 146,) stellt sich ein Vermögensschaden als effektiver Verlust an Vermögenssubstanz dar. Nur wenn der durch den Erwerb der Eigentumswohnung eingetretene Vermögenszuwachs kleiner gewesen wäre, als die vom Wohnungseigentumswerber erbrachten Leistungen, könnte von einem Vermögensschaden gesprochen werden (Kienapfel, aaO, RN 160 ff zu 3 146). Ein solcher, durch Gesamtsaldierung zu ermittelnder Vermögensverlust auf Seite der Wohnungskäufer ist aber nach den Urteilsfeststellungen nicht eingetreten, sodaß auch das diesbezügliche Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nicht gegeben ist.
Zur subjektiven Tatseite findet sich im Urteil weder eine klare Feststellung, über den (Betrugs-) Vorsatz des Angeklagten, noch eine Begründung für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Annahme desselben; dazu hätte konstatiert werden müssen, daß der Angeklagte die Irreführung der Käufer gewollt und sich damit sowie mit deren hiedurch veranlaßter Schädigung abgefunden hat.
Den Bereicherungsvorsatz leitet das Erstgericht aus der Aussage des Angeklagten ab, er habe damit seinen Unternehmensgewinn lukrieren wollen. Diese schlichte Gleichsetzung des Gewinnstrebens eines Unternehmers mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern (US 13), ist verfehlt und beruht auf einer Fehlbeurteilung zulässigen wirtschaftlichen Gewinnstrebens.
Da sich die beschriebene Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt und bei der gegebenen Sachlage auch in einem erneuerten Verfahren ein dem Gesetz entsprechender Schuldspruch nicht zu erwarten ist, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde im Umfang der Anfechtung sogleich mit einem Freispruch des Angeklagten vorzugehen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung für das verbleibende Vergehen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB - nach Art XX Abs. 1, zweiter Satz, StrafrechtsänderungsG 1987 ist von den durch Art I Z 15 StRÄG geänderten Strafbestimmungen, mithin von einem Strafsatz bis zu drei Jahren auszugehen - wurde als erschwerend die Wiederholung der Angriffe, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein erheblicher Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand gewertet, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat.Da sich die beschriebene Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt und bei der gegebenen Sachlage auch in einem erneuerten Verfahren ein dem Gesetz entsprechender Schuldspruch nicht zu erwarten ist, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde im Umfang der Anfechtung sogleich mit einem Freispruch des Angeklagten vorzugehen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung für das verbleibende Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB - nach Artikel römisch zwanzig, Absatz eins,, zweiter Satz, StrafrechtsänderungsG 1987 ist von den durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, StRÄG geänderten Strafbestimmungen, mithin von einem Strafsatz bis zu drei Jahren auszugehen - wurde als erschwerend die Wiederholung der Angriffe, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein erheblicher Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand gewertet, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat.
Hievon ausgehend erschien dem Senat die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe tatschuldgerecht.
Die Unrechtsfolge war gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen, weil eine derartige Nachsicht bereits im ersten Urteil rechtskräftig gewährt worden war (§§ 290 Abs. 2, 292, 293 Abs. 3 StPO).Die Unrechtsfolge war gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen, weil eine derartige Nachsicht bereits im ersten Urteil rechtskräftig gewährt worden war (Paragraphen 290, Absatz 2, 292, 293, Absatz 3, StPO).