Rechtssatz RS0082984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082984
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Der Wohnungseigentumsorganisator ist grundsätzlich nicht verhalten, die Miteigentümer bei den Grundkosten und Baukosten nach dem Verhältnis der Anteile gleich zu behandeln. Der Käufer einer Eigentumswohnung hat auch keinen Anspruch auf Abschluß des Kaufvertrages zu einem "gerechten" oder besonders vorteilhaften Preis; selbst ein über dem Marktwert liegender Preis kann nicht schlechthin als Vermögensschaden angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082984
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19880309_OGH0002_0140OS00161_8700000_001