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Entscheidung 14 Os 162/03×

Entscheidung 14 Os 162/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os162/03

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter K***** wegen der Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. August 2003, GZ 22 Hv 40/03d-32, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter K***** der Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall (A) sowie der Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, (erster, zweiter, dritter und vierter Fall) StGB (B), der teils im Entwicklungsstadium des Versuchs verbliebenen (Paragraph 15, StGB) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Graz

A) nachstehend angeführte slowakische Staatsangehörige, mögen sie

auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt, indem er sie von der Slowakei nach Graz zunächst in die P*****-Straße ***** verbrachte, sie anschließend in die Wohnung M*****straße ***** einwies, ihnen die Einzelheiten ihrer auszuübenden Tätigkeit, insbesondere die für die einzelnen geschlechtlichen Handlungen zu verlangenden Preise erklärte und ihnen zu verstehen gab, dass sie den gesamten Schandlohn an ihn abliefern müssen, und zwar

  1. eins,
    im Dezember 2002 die am 16. Jänner 1985 geborene Eva A*****,
  2. 2,
    am 18. Jänner 2003 die am 29. März 1985 geborene Lucia S*****, sowie
                  3.)              am 15. April 2003 die am 16. Juni 1984 geborene Monika M*****;
    B) mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht nachstehend
angeführter Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Personen durch Abnahme ihres gesamten aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielten Verdienstes ausgebeutet, sie eingeschüchtert, indem er Darina A***** gegenüber zu verstehen gab, sie zu schlagen, wenn sie nicht der Prostitution nachgehe, ihren Reisepass einbehielt, sie wiederholt schlug, ihr Ohrfeigen versetzte und sie auf das Bett warf, Eva A***** an den Haaren riss, ihr Ohrfeigen versetzte und sie auf das Bett warf, Lucia S***** würgte und an den Haaren zog und gegenüber Monika M***** äußerte, dass er sie schlagen würde, wenn sie nicht der Prostitution nachginge, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt, und zwar
  1. eins,
    zwischen Sommer 2002 und 22. April 2003 Darina A*****,
  2. 2,
    von Dezember 2002 bis 22. April 2003 Eva A*****,
  3. 3,
    vom 18. Jänner 2003 bis 22. April 2003 Lucia S***** und
  4. 4,
    vom 15. bis 22. April 2003 Monika M*****;
C) nachstehend angeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt bzw zu verletzten versucht, und zwar
              1.)              im April 2003 Darina A***** dadurch, dass er ihr mit der Faust gegen den Kopf schlug, sie an den Haaren aus dem Taxi zerrte, sodass sie zu Sturz kam (blutende Wunde am rechten Knie), sie weiters an den Haaren zog und sie (auch) durch Schläge zu verletzen trachtete (Versuch),
              2.)              im April 2003 Eva A***** dadurch, dass er sie an den Haaren zerrte, ihr eine Ohrfeige versetzte und sie auf das Bett warf (Versuch),
              3.)              am 29. März 2003 Lucia S***** dadurch, dass er sie würgte und an den Haaren riss (Versuch);
D) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich nachstehend
angeführte Reisepässe, durch Ansichbringen und Zurückbehalten mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie von den Berechtigten im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar
              1.)              zwischen Sommer 2002 und 22. April 2003 den Reisepass der Darina A*****,
              2.)              von Dezember 2002 bis 22. April 2003 den Reisepass der Eva A*****,
              3.)              vom 18. Jänner 2003 bis 22. April 2003 den Reisepass der Lucia S***** sowie
              4.)              vom 15. bis 22. April 2003 den Reisepass der Monika M*****.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) verabsäumt es nämlich, die behaupteten rechtlichen Konsequenzen methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Dies gilt für die unter isolierter Berufung auf die Lehrmeinung von Bertel/Schwaighofer BT II4 Paragraph 216, Rz 9 aufgestellte These, leichte Körperverletzungen (Fakten C 2. und 3.) würden durch das Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, konsumiert, wenn sie dazu dienen, das Opfer zur weiteren Ausübung der Prostitution zu bewegen. Im Übrigen liegt Scheinkonkurrenz iS einer Konsumtion vor, wenn aus wertender Sicht alle Tatbestandselemente des einen Delikts regelmäßig und typisch im anderen enthalten sind. Denn nur dann wird der Unrechtsgewalt des verdrängten Delikts vom anderen voll erfasst vergleiche Kienapfel/Höpfel AT10 E 8 Rz 30). Eine Körperverletzung ist aber im Delikt der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB weder regelmäßig noch typisch enthalten, sodass auch der Unrechtsgehalt der anlässlich einer (Nötigungselemente aufweisenden) Einschüchterung zugefügten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von der Zuhälterei nicht vollständig miterfasst wird. Darüber hinaus ist bei einer (die Gewaltanwendung als Begehungsmittel nicht einmal nennenden) Einschüchterung iSd Paragraph 216, Absatz 2, StGB für den Eintritt von Verletzungsfolgen auch keine höhere Strafdrohung vorgesehen. Hat daher die (hier zur Einschüchterung) eingesetzte Gewalt eine Körperverletzung zur Folge (was nicht zwangsläufig sein muss), dann ist eintätiges Zusammentreffen zwischen einem (im weitesten Sinn verstandenen) Nötigungstatbestand und einem die körperliche Integrität schützenden Delikt anzunehmen vergleiche Philipp in WK2 Paragraph 216, Rz 28; Kienapfel/Schroll BT II5 Paragraph 105, Rz 88; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 105, RN 39 und Paragraph 216, RN 22; Hinterhofer BT II3 110; EvBl 1980/33; SSt 5/26; SSt 46/79; 13 Os 74/95; aA Burgstaller JBl 1978, 460; ders in WK2 Paragraph 83, Rz 46; Fabrizy StGB8 Paragraph 105, Rz 9 [anders aber offenbar ders aaO Paragraph 216, Rz 7]; Bertel/Schwaighofer BT I7 Paragraph 105, Rz 32 und BT II4 Paragraph 216, Rz 9; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, RN 100).

Des weiteren interpretiert der Beschwerdeführer den Begriff des "Zuführens" bloß grammatikalisch als (qualifizierte) Vermittlertätigkeit und zieht daraus den Schluss, dass die (späteren) Tätigkeiten der Prostituierten nicht für den Täter, sondern für einen Dritten geleistet werden müssen. Insoweit verfehlt er den Vergleich mit dem gesamten hier anzuwendenden Gesetz, welches verlangt, dass der Täter die Opfer der gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat zuführt.

Hinsichtlich der übrigen Fakten unterlässt es die - das Urteil ohne Einschränkung anfechtende - Nichtigkeitsbeschwerde (S 378), Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, deutlich und bestimmt zu bezeichnen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72116 14Os162.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3545 = ÖJZ-LSK 2004/122 = EvBl 2004/112 S 509 - EvBl 2004,509 = SSt 2004/5 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00162.03.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00162_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091179 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Konsumtion nur dann, wenn eine wertabwägende Auslegung der formell erfüllten verschiedenen Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des gesamten Sachverhalts bereits für sich allein abgegolt …
RS0092443 Rechtssatz 24.05.1977Strafrecht
Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des § 83 StGB als auch den des § …
RS0092599 Rechtssatz 17.12.1975Strafrecht
Hat die durch den Nötigenden ausgeübte Gewalt eine leichte Körperverletzung zur Folge, dann ist im allgemeinen eintätiges Zusammentreffen zwischen dem Vergehen der Nötigung und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB anzunehmen.
RS0116569 Rechtssatz 26.06.2002Strafrecht
Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmeh …
RS0118502 Rechtssatz 27.01.2004Strafrecht
Eine Körperverletzung ist im Delikt der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB weder regelmäßig noch typisch enthalten, sodass auch der Unrechtsgehalt der anlässlich einer (Nötigungselemente aufweisenden) Einschüchterung zugefügten Beeinträchtigung der körperlich …