Die offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen in Betreff vollendeten Vollzugs des Beischlafs reklamierende Mängelrüge des Angeklagten Erwin O***** spricht keine für die Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, der eine Kontrolle der Sachverhaltsermittlung nicht vorsieht, zuzuordnende Strafzumessungstatsache an (RIS-Justiz RS0122137 [insbes T5 bis T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und 680). Davon abgesehen haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie davon ausgingen, dass es Erwin O***** und nicht Peter L***** war, der gerade den Geschlechtsverkehr mit Isabella R***** vollzog, als diese aufwachte und Michael B***** ihr zu Hilfe kam, und die in der Beschwerde hervorgehobenen gegenteiligen Angaben des Tatopfers als - aus der Benommenheit nach tiefem Schlaf und der erheblichen Alkoholisierung resultierenden - Irrtum qualifizierten (US 4).Die offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen in Betreff vollendeten Vollzugs des Beischlafs reklamierende Mängelrüge des Angeklagten Erwin O***** spricht keine für die Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO, der eine Kontrolle der Sachverhaltsermittlung nicht vorsieht, zuzuordnende Strafzumessungstatsache an (RIS-Justiz RS0122137 [insbes T5 bis T7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 und 680). Davon abgesehen haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie davon ausgingen, dass es Erwin O***** und nicht Peter L***** war, der gerade den Geschlechtsverkehr mit Isabella R***** vollzog, als diese aufwachte und Michael B***** ihr zu Hilfe kam, und die in der Beschwerde hervorgehobenen gegenteiligen Angaben des Tatopfers als - aus der Benommenheit nach tiefem Schlaf und der erheblichen Alkoholisierung resultierenden - Irrtum qualifizierten (US 4).
Die - wortidenten - Rechtsrügen (Z 9 lit a) der beiden Angeklagten argumentieren mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlen solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (für viele: RIS-Justiz RS0099810).Die - wortidenten - Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) der beiden Angeklagten argumentieren mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlen solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (für viele: RIS-Justiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass das Erstgericht die vermissten Konstatierungen zum vom Vorsatz der Angeklagten umfassten fehlenden Einverständnis des Tatopfers zur Vornahme der geschlechtlichen Handlungen (vgl dazu Philipp in WK² § 205 Rz 11 mwN) und dessen - durch den Zustand eines (einer Bewusstlosigkeit gleichkommenden) Tiefschlafs bewirkter - fehlender partieller Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (vgl erneut Philipp in WK² § 205 Rz 20) - von den Beschwerden prozessordnungswidrig übergangen - sehr wohl trifft, indem es - unter ausführlich begründeter Ablehnung der Verantwortung der Angeklagten, wonach der Geschlechtsverkehr nach ihrer Ansicht einvernehmlich erfolgte (US 4, 6) - festhält, dass Peter L***** und Erwin O***** den Beischlaf mit der hochgradig alkoholisierten Isabella R*****, die sie „tief schlafend und gleichsam bewusstlos“ auf dem Sofa liegend vorfanden, unter Ausnützung deren „schwer beeinträchtigten und wehrlosen Zustands“ vollzogen, obwohl sie wussten, dass sie dies zuvor „in klarem Zustand bereits entschieden abgelehnt hatte“ (US 3).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass das Erstgericht die vermissten Konstatierungen zum vom Vorsatz der Angeklagten umfassten fehlenden Einverständnis des Tatopfers zur Vornahme der geschlechtlichen Handlungen vergleiche dazu Philipp in WK² Paragraph 205, Rz 11 mwN) und dessen - durch den Zustand eines (einer Bewusstlosigkeit gleichkommenden) Tiefschlafs bewirkter - fehlender partieller Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vergleiche erneut Philipp in WK² Paragraph 205, Rz 20) - von den Beschwerden prozessordnungswidrig übergangen - sehr wohl trifft, indem es - unter ausführlich begründeter Ablehnung der Verantwortung der Angeklagten, wonach der Geschlechtsverkehr nach ihrer Ansicht einvernehmlich erfolgte (US 4, 6) - festhält, dass Peter L***** und Erwin O***** den Beischlaf mit der hochgradig alkoholisierten Isabella R*****, die sie „tief schlafend und gleichsam bewusstlos“ auf dem Sofa liegend vorfanden, unter Ausnützung deren „schwer beeinträchtigten und wehrlosen Zustands“ vollzogen, obwohl sie wussten, dass sie dies zuvor „in klarem Zustand bereits entschieden abgelehnt hatte“ (US 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.