Entscheidung 14 Os 168/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas Ü***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 2001, GZ 35 Hv 1.003/01i-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas Ü***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 2001, GZ 35 Hv 1.003/01i-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas Ü***** nach der im ersten Rechtsgang mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, GZ 14 Os 147/00-6, erfolgten Kassation der Qualifikation des Verbrechens des Diebstahls als schwer nach § 128 Abs 2 StGB im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Salzburg in der Nacht zum 27. Feber 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Daniel Leo C***** durch Aufbrechen eines Behältnisses fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 37 im Urteil detailliert angeführte Schmuckstücke, in einem 25.000 S übersteigenden Wert Gewahrsamsträgern der Firma Ursula M***** ***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas Ü***** nach der im ersten Rechtsgang mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, GZ 14 Os 147/00-6, erfolgten Kassation der Qualifikation des Verbrechens des Diebstahls als schwer nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Salzburg in der Nacht zum 27. Feber 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Daniel Leo C***** durch Aufbrechen eines Behältnisses fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 37 im Urteil detailliert angeführte Schmuckstücke, in einem 25.000 S übersteigenden Wert Gewahrsamsträgern der Firma Ursula M***** ***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem sich der Beschwerdeführer ausschließlich durch die Annahme eines 500.000 S übersteigenden Wertes der Diebsbeute beschwert erachtet, bekämpft er keine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes enscheidende Tatsache, weil das Erstgericht im zweiten Rechtsgang wegen Fehlens eines auf einen der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB genügenden Wert des Diebsgutes gerichteten Vorsatzes ohnehin bloß die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB angenommen hat.Indem sich der Beschwerdeführer ausschließlich durch die Annahme eines 500.000 S übersteigenden Wertes der Diebsbeute beschwert erachtet, bekämpft er keine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes enscheidende Tatsache, weil das Erstgericht im zweiten Rechtsgang wegen Fehlens eines auf einen der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB genügenden Wert des Diebsgutes gerichteten Vorsatzes ohnehin bloß die Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angenommen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die zivilrechtlichen Verhältnisse) folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die zivilrechtlichen Verhältnisse) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E64626
14Os168.01
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00168.01.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0140OS00168_0100000_000