Die dagegen gerichtete, im Zweifel rechtzeitige (vgl ON 162, S 2 in ON 164) Grundrechtsbeschwerde bestreitet die Annahmen eines dringenden Tatverdachts und des Vorliegens des angezogenen Haftgrundes.Die dagegen gerichtete, im Zweifel rechtzeitige vergleiche ON 162, S 2 in ON 164) Grundrechtsbeschwerde bestreitet die Annahmen eines dringenden Tatverdachts und des Vorliegens des angezogenen Haftgrundes.
Soweit sie sich explizit auch gegen den erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschluss wendet, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Hager/Holzweber, GRBG § 1 E 21).Soweit sie sich explizit auch gegen den erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschluss wendet, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Hager/Holzweber, GRBG Paragraph eins, E 21).
Der Argumentation gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kommt keine Berechtigung zu:
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0112012).Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0112012).
Der Beschwerde zuwider sind aber die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen durch Bezugnahme auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Zlatko T***** deutlich begründet. Durch Wiederholung seiner eigenen leugnenden Verantwortung und Spekulationen über ein allfälliges Motiv T*****s, den Beschwerdeführer falsch zu bezichtigen, werden weder Begründungsdefizite aufgezeigt noch auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Sacherverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts erweckt.
Mit Widersprüchen in den Aussagen des Zlatko T***** hat sich das Oberlandesgericht sehr wohl befasst (BS 7); im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Gründe (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es aber nicht verhalten, sich mit sämtlichen Passagen der Angaben der Beteiligten eingehend zu befassen.Mit Widersprüchen in den Aussagen des Zlatko T***** hat sich das Oberlandesgericht sehr wohl befasst (BS 7); im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Gründe vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es aber nicht verhalten, sich mit sämtlichen Passagen der Angaben der Beteiligten eingehend zu befassen.
Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte von Nihat U***** insofern belastet, als er ihn als Auftraggeber und Kenner der örtlichen Verhältnisse und zu erwartenden Beute bezeichnete und deponierte, dieser hätte deren Hälfte erhalten sollen (S 63, 73, 77 in ON 110). Warum dem Beschwerdeführer vom Mitangeklagten Zlatko T***** übermittelte Kassiber und seine bezügliche Vorgangsweise Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts haben sollten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Gleiches gilt für den Umstand, dass die Geschworenen die den Angeklagten treffende Hauptfrage verneinten. Kommt doch dem durch Aussetzung als irrtümlich in der Hauptsache erkannten Wahrspruch in der neuen Verhandlung nur im Umfang des § 334 Abs 4 StPO Bedeutung zu (Philipp, WK-StPO § 334 Rz 19 f).Gleiches gilt für den Umstand, dass die Geschworenen die den Angeklagten treffende Hauptfrage verneinten. Kommt doch dem durch Aussetzung als irrtümlich in der Hauptsache erkannten Wahrspruch in der neuen Verhandlung nur im Umfang des Paragraph 334, Absatz 4, StPO Bedeutung zu (Philipp, WK-StPO Paragraph 334, Rz 19 f).
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StGB genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Oberlandesgericht aber auch die Tatbegehungsgefahr mängelfrei sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet (BS 8 f), indem es auf das durch fünf zählbare (sieben, davon aber zweimal Zusatzstrafen) wegen spezifisch einschlägiger Delikte getrübte Vorleben des Angeklagten hinwies, der seine angespannte finanzielle Situation auch im Rechtsmittel einräumt.Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StGB genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Oberlandesgericht aber auch die Tatbegehungsgefahr mängelfrei sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet (BS 8 f), indem es auf das durch fünf zählbare (sieben, davon aber zweimal Zusatzstrafen) wegen spezifisch einschlägiger Delikte getrübte Vorleben des Angeklagten hinwies, der seine angespannte finanzielle Situation auch im Rechtsmittel einräumt.
Mangels Verletzung des Hubert B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Mangels Verletzung des Hubert B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.