Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch (abermals) mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch (abermals) mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Beschwerde zunächst, soweit sie "um Wiederholungen zu vermeiden", auf den Inhalt der im ersten Rechtsgang erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 30) verweist (S 262, 264). Denn die Strafprozeßordnung sieht nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 33 f, 36 f zu § 285).Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Beschwerde zunächst, soweit sie "um Wiederholungen zu vermeiden", auf den Inhalt der im ersten Rechtsgang erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 30) verweist (S 262, 264). Denn die Strafprozeßordnung sieht nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 33 f, 36 f zu Paragraph 285,).
Die darüber hinaus undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) hinwieder erschöpft sich der Sache nach bloß im Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht hat jedoch die Divergenzen in der Aussage der Zeugin P***** ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; dabei mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin auseinandersetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), aus welchen die Tatrichter dieser Zeugin Glauben schenkten (vgl. US 10 f). Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem als Tatsachenrüge (Z 5 a) zu wertenden Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Die darüber hinaus undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) hinwieder erschöpft sich der Sache nach bloß im Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht hat jedoch die Divergenzen in der Aussage der Zeugin P***** ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; dabei mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin auseinandersetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), aus welchen die Tatrichter dieser Zeugin Glauben schenkten vergleiche US 10 f). Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem als Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu wertenden Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zu, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (laut Punkt I/1 des Urteilssatzes) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert.Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (laut Punkt I/1 des Urteilssatzes) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert.
Bei dem in Rede stehenden Verbrechen muß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf beziehen, daß dieser das Nötigungsmittel einsetzt, obwohl er weiß oder es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß damit ein erwarteter oder begonnener ernstgemeinter Widerstand des Opfers gegen die Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw. der gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung überwunden wird (Leukauf-Steininger Komm.3 § 201 RN 23 mwN).Bei dem in Rede stehenden Verbrechen muß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf beziehen, daß dieser das Nötigungsmittel einsetzt, obwohl er weiß oder es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß damit ein erwarteter oder begonnener ernstgemeinter Widerstand des Opfers gegen die Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw. der gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung überwunden wird (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 201, RN 23 mwN).
Vorliegend lassen die Urteilsgründe jegliche Konstatierungen zur inneren Tatseite vermissen. Nach den Urteilsannahmen nahm Helga P***** den Angeklagten, an dem sie Gefallen gefunden hatte und dem sie zugetan war (US 5, 9), in der Nacht zum 24.Dezember 1991 in ihre Wohnung mit, obwohl sie unmittelbar davor in ihrem PKW wegen der Weigerung, ihm das Fahrzeug zu überlassen, ins Gesicht geschlagen worden war. Aus demselben Grund und als Folge einer durch das Ansinnen, sie könne als Prostituierte mehr Geld verdienen, ausgelösten (weiteren) Meinungsverschiedenheit versetzte der Angeklagte der Zeugin auch in der Wohnung "zahlreiche Ohrfeigen gegen das Gesicht", wodurch sie "geringfügig verletzt" wurde (US 5, 6). Die weiteren Urteilsannahmen, daß für die Zeugin P***** erst durch die vom Angeklagten nach diesen Ohrfeigen an sie gerichtete Aufforderung, "das Bett neu zu überziehen", klar gewesen ist, daß er mit ihr sexuellen Kontakt wollte und daß sie auf Grund der Aggressionshandlungen "beginnend schon im PKW, aber auch in der Wohnung" derart eingeschüchtert war, daß sie praktisch willenlos das Bett überzog, sich über Aufforderung des Angeklagten, er wolle mit ihr "schlafen", angezogen in das Bett legte und von diesem Zeitpunkt an alles tat, was der Angeklagte von ihr verlangte, wobei der anschließend vollzogene Mund- und Geschlechtsverkehr "gegen den Willen der Zeugin nur aus Angst vor weiteren Schlägen und Mißhandlungen durch den Angeklagten" erfolgte, geben den Tatablauf allein aus der Sicht des Tatopfers wider; sie vermögen indes (noch) keine tragfähige Grundlage für den subjektiven Tatbestand nach § 201 Abs. 2 StGB darzustellen, kann doch dem Urteil - welches über das Wissen und Wollen des Angeklagten in bezug auf die ihm angelastete Tatbildverwirklichung keinen Aufschluß gibt - solcherart nicht entnommen werden, ob der Angeklagte angesichts der von der Zeugin P***** nicht in Abrede gestellten Zuneigung und der unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzungen (aus anderem Grund) tatsächlich erkannt hat, bei der Vornahme des Beischlafs bzw. Oralverkehrs einen ernstgemeinten Widerstand des Opfers zu überwinden und insoweit mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte. Konstatierungen in diese Richtung wären nicht zuletzt auch angesichts der Aussage der Zeugin P***** in der Hauptverhandlung vom 24.August 1993 - auf welche Bekundungen das Erstgericht die bezüglichen Feststellungen hauptsächlich stützte (US 10, 11) - wonach sie schwer sagen könne, welchen Eindruck der Angeklagte von ihr(em Verhalten) haben konnte, weil sie sich "einfach nicht gewehrt und alles über sich ergehen lassen" habe (S 253), jedenfalls geboten gewesen.Vorliegend lassen die Urteilsgründe jegliche Konstatierungen zur inneren Tatseite vermissen. Nach den Urteilsannahmen nahm Helga P***** den Angeklagten, an dem sie Gefallen gefunden hatte und dem sie zugetan war (US 5, 9), in der Nacht zum 24.Dezember 1991 in ihre Wohnung mit, obwohl sie unmittelbar davor in ihrem PKW wegen der Weigerung, ihm das Fahrzeug zu überlassen, ins Gesicht geschlagen worden war. Aus demselben Grund und als Folge einer durch das Ansinnen, sie könne als Prostituierte mehr Geld verdienen, ausgelösten (weiteren) Meinungsverschiedenheit versetzte der Angeklagte der Zeugin auch in der Wohnung "zahlreiche Ohrfeigen gegen das Gesicht", wodurch sie "geringfügig verletzt" wurde (US 5, 6). Die weiteren Urteilsannahmen, daß für die Zeugin P***** erst durch die vom Angeklagten nach diesen Ohrfeigen an sie gerichtete Aufforderung, "das Bett neu zu überziehen", klar gewesen ist, daß er mit ihr sexuellen Kontakt wollte und daß sie auf Grund der Aggressionshandlungen "beginnend schon im PKW, aber auch in der Wohnung" derart eingeschüchtert war, daß sie praktisch willenlos das Bett überzog, sich über Aufforderung des Angeklagten, er wolle mit ihr "schlafen", angezogen in das Bett legte und von diesem Zeitpunkt an alles tat, was der Angeklagte von ihr verlangte, wobei der anschließend vollzogene Mund- und Geschlechtsverkehr "gegen den Willen der Zeugin nur aus Angst vor weiteren Schlägen und Mißhandlungen durch den Angeklagten" erfolgte, geben den Tatablauf allein aus der Sicht des Tatopfers wider; sie vermögen indes (noch) keine tragfähige Grundlage für den subjektiven Tatbestand nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB darzustellen, kann doch dem Urteil - welches über das Wissen und Wollen des Angeklagten in bezug auf die ihm angelastete Tatbildverwirklichung keinen Aufschluß gibt - solcherart nicht entnommen werden, ob der Angeklagte angesichts der von der Zeugin P***** nicht in Abrede gestellten Zuneigung und der unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzungen (aus anderem Grund) tatsächlich erkannt hat, bei der Vornahme des Beischlafs bzw. Oralverkehrs einen ernstgemeinten Widerstand des Opfers zu überwinden und insoweit mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte. Konstatierungen in diese Richtung wären nicht zuletzt auch angesichts der Aussage der Zeugin P***** in der Hauptverhandlung vom 24.August 1993 - auf welche Bekundungen das Erstgericht die bezüglichen Feststellungen hauptsächlich stützte (US 10, 11) - wonach sie schwer sagen könne, welchen Eindruck der Angeklagte von ihr(em Verhalten) haben konnte, weil sie sich "einfach nicht gewehrt und alles über sich ergehen lassen" habe (S 253), jedenfalls geboten gewesen.
Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (gleichfalls bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung) mit einer Aufhebung des Schuldspruchs laut Punkt I/1 des Urteilssatzes vorzugehen (§ 285 e StPO). Die Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Nötigung (Punkt I/2) aus Gründen des Zusammenhanges gemäß § 289 StPO konnte unterbleiben, weil sich der dem Beschwerdeführer insoweit zur Last liegende Versuch, (die schon davor leicht verletzte - US 8) Helga P***** zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung zu nötigen, auf sämtliche "Tätlichkeiten" bezog, sodaß der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung selbst bei Wegfall des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung bestehen kann (US 3, 7).Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (gleichfalls bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung) mit einer Aufhebung des Schuldspruchs laut Punkt I/1 des Urteilssatzes vorzugehen (Paragraph 285, e StPO). Die Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Nötigung (Punkt I/2) aus Gründen des Zusammenhanges gemäß Paragraph 289, StPO konnte unterbleiben, weil sich der dem Beschwerdeführer insoweit zur Last liegende Versuch, (die schon davor leicht verletzte - US 8) Helga P***** zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung zu nötigen, auf sämtliche "Tätlichkeiten" bezog, sodaß der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung selbst bei Wegfall des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung bestehen kann (US 3, 7).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.