Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0095042×

Rechtssatz RS0095042

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095042

Geschäftszahl

14Os168/93

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Rechtssatz

Beim Verbrechen der Vergewaltigung muß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf beziehen, daß dieser das Nötigungsmittel einsetzt, obwohl er weiß oder es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß damit ein erwarteter oder begonnener ernstgemeinter Widerstand des Opfers gegen die Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw der gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung überwunden wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 168/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 168/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095042

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0140OS00168_9300000_001