Gründe:
Der am 1.Februar 1974 geborene Markus B***** wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Der am 1.Februar 1974 geborene Markus B***** wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, GZ 2 a E römisch fünf r 434/93-24, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.April 1995, GZ 4 a E Vr 2.973/95-9, wurde Markus B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen nach §§ 15 StGB, 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SGG schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß § 494 a Abs 1 Z 1 StPO der nachträgliche Ausspruch der Strafe zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, AZ 2 a E Vr 434/93, unterbleibt, gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit (weiterem) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Jänner 1994, AZ 2 a Vr 738/93, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die in diesen Urteilen bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert werden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.April 1995, GZ 4 a E römisch fünf r 2.973/95-9, wurde Markus B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen nach Paragraphen 15, StGB, 16 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO der nachträgliche Ausspruch der Strafe zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, AZ 2 a E römisch fünf r 434/93, unterbleibt, gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit (weiterem) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Jänner 1994, AZ 2 a römisch fünf r 738/93, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO die in diesen Urteilen bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert werden.