Gründe:
In der (rechtskräftigen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. September 1999 (ON 29) werden dem seit 9. Juli 1999 in Untersuchungshaft angehaltenen (Verhaftung am 8. Juli 1999) Franz Karl H***** das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (II) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (I) und der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (III) zur Last gelegt.In der (rechtskräftigen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. September 1999 (ON 29) werden dem seit 9. Juli 1999 in Untersuchungshaft angehaltenen (Verhaftung am 8. Juli 1999) Franz Karl H***** das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (römisch eins) und der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB (römisch drei) zur Last gelegt.
Danach steht er im dringenden Verdacht, er habe in Klagenfurt
(I) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig(römisch eins) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig
(1) seit Mitte 1988 seine spätestens Ende 1995 eingetretene Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass er ohne ausreichendes Eigenkapital gewagte Grundstücksgeschäfte schloss, überhöhte Kreditmittel in Anspruch nahm, ohne bestehende Sicherheiten Bürgschaften einging und überhöhten privaten Aufwand trieb, und
(2) von Anfang 1996 bis zum 13. August 1998 in zumindest fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung zumindest eines Teiles seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er alte Schulden zahlte, neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens nicht beantragte;
(II) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1992 sein Vermögen dadurch verringert, dass er ohne vertraglich "verpflichtende" Verständigung der Pfandgläubigerin an seiner Liegenschaft in der Ramsauerstraße 29 seinem Bruder Martin H***** ein unbefristetes Mietrecht gegen monatliche Zahlung eines Betrages von 1.500 S einräumte, und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000 S überstieg;(römisch zwei) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1992 sein Vermögen dadurch verringert, dass er ohne vertraglich "verpflichtende" Verständigung der Pfandgläubigerin an seiner Liegenschaft in der Ramsauerstraße 29 seinem Bruder Martin H***** ein unbefristetes Mietrecht gegen monatliche Zahlung eines Betrages von 1.500 S einräumte, und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000 S überstieg;
(III) am 6. Mai 1998, sohin nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, den Gläubiger Martin H***** begünstigt und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, indem er dem Martin H***** in Anrechnung auf vorangegangene Darlehensempfänge einen ihm zustehenden, von seinem Rechtsanwalt überwiesenen Betrag in der Höhe von 1,095.048,32 S zur freien Verwendung überließ.(römisch drei) am 6. Mai 1998, sohin nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, den Gläubiger Martin H***** begünstigt und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, indem er dem Martin H***** in Anrechnung auf vorangegangene Darlehensempfänge einen ihm zustehenden, von seinem Rechtsanwalt überwiesenen Betrag in der Höhe von 1,095.048,32 S zur freien Verwendung überließ.
Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. November 1999 (ON 48) wurde zwecks Durchführung von Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter gemäß § 276 StPO vertagt und dabei (erneut) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Franz Karl H***** aus den Haftgründen des § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO beschlossen.Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. November 1999 (ON 48) wurde zwecks Durchführung von Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter gemäß Paragraph 276, StPO vertagt und dabei (erneut) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Franz Karl H***** aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO beschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz wurde einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Oktober 1999 (ON 35) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz wurde einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Oktober 1999 (ON 35) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen der Haftgründe bekämpft und unverhältnismäße Dauer der Untersuchungshaft behauptet, versagt.