Rechtssatz RS0109321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109321
Entscheidungsdatum
11.04.2007
Rechtssatz
Der Umstand, dass dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche § 180 Abs 2 StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 55; zuletzt: 13 Os 183/97) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen unabdingbar fordert.Der Umstand, dass dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche Paragraph 180, Absatz 2, StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 55; zuletzt: 13 Os 183/97) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen unabdingbar fordert.
Entscheidungstexte
- 13 Os 19/98
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 13 Os 19/98
- 14 Os 168/99
Entscheidungstext OGH 23.12.1999 14 Os 168/99
Vgl; Beisatz: Ungeachtet fehlender einschlägiger Straffälligkeit des Angeklagten sowie der zwischenzeitigen Konkurseröffnung und der bisherigen Haft rechtfertigt die ihm vorgeworfene viele Jahre dauernde Vermögensdelinquenz in Verbindung mit seiner prekären Finanzlage die Befürchtung, er würde auf freiem Fuß zur Geldbeschaffung neuerlich Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie sie ihm nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt werden. (T1)
- 11 Os 119/03
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 11 Os 119/03
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Tatbegehungsgefahr muss nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen. (T2)
- 11 Os 48/05a
Entscheidungstext OGH 06.05.2005 11 Os 48/05a
Vgl
- 15 Os 73/06h
Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 73/06h
Vgl auch
- 13 Os 1/07g
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.04.2007 13 Os 1/07g
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Der in § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO aufscheinende Begriff der „fortgesetzten Handlung" kann auf den dringenden Verdacht aufgrund deliktsspezifischer Erfordernisse gebildeter tatbestandlicher Handlungseinheiten angewandt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109321
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19980211_OGH0002_0130OS00019_9800000_002